In der Serie “Was kostet eigentlich” habe ich in den letzten Wochen und Monaten immer einmal wieder einige Kosten herausgenommen und damit gezeigt, welche Kosten “mal schnell” entstehen können.
In diesem Fall heute geht es um so genannte medizinisch technische Leistungen. Am Ende des Beitrages noch der Hinweis auf Kosten in den USA, wo auch eine ähnliche Untersuchung gemacht wurde, diese wird aber dort anders (pauschal) abgerechnet. Doch zurück zu der Untersuchung in Deutschland. Die Eckdaten hierzu.
Aufgrund von Rückenbeschwerden sollte abgeklärt werden, ob ernste Probleme mit den Bandscheiben oder der Wirbelsäule vorhanden sind. Dazu haben sich die Behandler für eine Untersuchung mit der “Magnetresonanztherapie” entschieden. Eine Methode, wo mittels Magnetstrahlen die Wirbelsäule untersucht werden soll und damit Veränderungen an Knochen und-/ oder Weichteilen ersichtlich wird.
Eine solche Untersuchung dauert knapp 30 Minuten. Ein Kontrastmittel wurde hier nicht verwendet, da alle gewünschten Befunde so erhoben werden konnten. Dazu kommt noch eine Minderung der Kosten, dazu aber gleich mehr.
Schauen wir uns also die Rechnung von der Behandlung einmal genauer an. Los geht es auch hier wieder mit der Gebührenziffer 1, einer “Beratung auch telefonisch und die Aufklärung zur bevorstehenden Untersuchung.
Abgerechnet wurde hier der Regelhöchstsatz (was ist das eigentlich?) und damit keineswegs erhöhte Sätze. Diese Position beläuft sich dann auf die allseits bekannten 10,72 EUR.
Da auch der behandelnde Arzt hierzu informiert und befragt wurde, folgte die Ziffer 60, als Konsilium abgerechnet. Auch hier nur der Regelhöchstsatz mit 2,3fach und damit einem Betrag von 16.09 EUR.
Die beiden folgenden Ziffern, oder besser die drei, beschreiben die Kosten des MRT als eigentliche Untersuchung. Dabei fielen die Gebührenziffern 5705, 5733 und 5731 an. Bis auf den Zuschlag nach 5733 erfolgt hier die Steigerung mit dem maximal berechenbaren Satz, also dem 1,8fachen Satz. Diese Leistung gehört in den Abschnitt O, daher ist eine höhere Steigerung nicht möglich.
Dabei sind jedoch auch hier die Steigerungssätze unterschiedlich, denn der Zuschlag nach Ziffer 5731 ist nicht steigerungsfähig.
Wer sich das in der Gebührenordnung einmal ansehen möchte, der findet diese HIER als pdf.
Rechnen wir alle Positionen zusammen, so kommen wir auf einen Gesamtbetrag von 619,01 EUR. Dieser Betrag wäre auch zu zahlen, würden Sie in eine Praxis gehen und der Arzt berechnet diese Behandlung im Rahmen einer AMBULANTEN Untersuchung. Doch das war es hier nicht. Ich wurde stationär behandelt und damit von der Station direkt ins MRT gebracht. Da für solche stationären Patienten den (Mit-)Behandlern weniger Aufwand entsteht, werden die Kosten gemindert. Dabei gelten zwei unterschiedliche Minderungssätze.
25 oder 15% Minderung der Rechnung
Entscheidend bei der Frage ist, ob es sich um eine voll-, teil bzw. vor- und nachstationäre Leistung handelt. Dann werden diese Kosten
- um 25% gemindert, wenn es sich um eine privatärztliche Leistung handelt (also die Leistung eines Wahlarztes, Oberarztes, des Chefarztes)
- und um 15% gemindert, wenn es sich bei den Leistungen um, durch Belegärzte erbrachte Leistungen handelt
§ 6a Gebühren bei stationärer Behandlung
(1) Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 von Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten 15 vom Hundert. Ausgenommen von der Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses. [Anm. Buchstabe J ist die Zuschlag, Belegarzt-Visite, je Tag]
(2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Arzt Kosten nicht berechnen; die §§ 7 bis 10 bleiben unberührt.