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Versicherungspflicht – Strafbeiträge und warum man diese auch mal nicht zahlen muss

Bekanntlich besteht in Deutschland Versicherungspflicht in der Krankenversicherung. Gemäß § 193 VVG besteht die Verpflichtung sich gegen die finanziellen Folgen von Krankheiten zu versichern. Den genauen Wortlaut und die Umstände hatte ich bereits in meinen Blogbeiträgen “Versicherungspflicht und deren Erfüllung” und “Immer noch ohne Krankenversicherung” dargestellt.

Spannend ist hingegen die Auffassung der Versicherer bzw. des Verbandes. Denn anscheinend scheint es sich hierbei (was die Kunden betrifft die der PKV zuzuornden sind) um einen recht “zahnlosen Tiger” zu handeln. Der Gesetzgeber hat hier -meiner Meinung nach- nicht zu Ende gedacht.

Der Prämienzuschlag ist gemäß 193 Abs. 4 VVG ein “sonstiger versicherungstechnischer Ertrag für eigene Rechnung” und fließt somit (zum Großteil) der Versichertengemeinschaft zu.

Auf den Prämienzuschlag hat das Versicherungsunternehmen einen Rechtsanspuch, kann aber “in Einzelfällen” darauf verzichten. Dieser “Einzelfall” könnte- so der Verband- in mangelnder Aussicht auf Erfolg von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu sehen sein. Aber solchen Kunden will man sicher als Unternehmen eh nicht haben, daher käme es hier nur auf Anträge im Basistarif an.

Verzichtet der Versicherer auf die Beitreibung, so drohen ihm (lt. Verband) keine Sanktionen. Meiner Meinung ist hier eine andere. Wenn es dem Versicherer freisteht diesen Betrag einzutreiben und er es nicht tut, so schädigt er die Versichertengemeinschaft (der steht ja ein Großteil des Betrages zu).

Spannend ist es aber er bei der Frage wie die Nichtversicherten behandelt werden. Hier stellt der Verstoß gegen die Pflicht zur Versicherung keine Ordnungswidrigkeit gem. OWiG dar und ist also nicht bußgeldbewehrt. Anders ist es bei der Pflegepflichtversicherung. Hier handelt es sich um einen bußgeldbewährten Umstand.

Dennoch rate ich Ihnen, die heute noch nicht versichert sind, dringend zum Abschluß einer entsprechenden, gesetzeskonformen Absicherung. Die Beitreibung des Zuschlages/ der Strafe bleibt dem Unternehmen erhalten. Es kann also durchaus sein, dass dieses seine Auffassung ändert.

Was meine Anfrage an das Bundesversicherungsamt (hinsichtlich der GKV) ergibt lesen Sie hier in den nächsten Wochen, sobald mir diese Antwort vorliegt.

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