Änderungen der Bedingungen, Klarstellungen und Verbesserungen finden sich regelmäßig bei den unterschiedlichen Versicherung Versicherungsunternehmen um sich an der aktuellen Bedarf anzupassen. So hat auch die Hallesche Krankenversicherung Änderungen und Klarstellungen in ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgenommen, auf welche ich in diesem Beitrag etwas näher eingehen möchte.
Der Versicherer nimmt bereits in der Leistungspraxis vorhandene Regelungen in die AVB des Neugeschäfts ab Februar 2015 auf. Die Klarstellung dienen insbesondere dazu, die Transparenz und Verständlichkeit der Bedingungen für den Kunden zu erhöhen und in der Vergangenheit gelebte Leistungspraxis abzubilden.
Klarstellungen in den Tarifbedingungen
Es finden sich dort eine neue Regelung zur Erstattung von ambulanter Anschlussheilbehandlung, der Erstattung von ambulanten Vorsorgeuntersuchungen, aber auch einer Klarstellung darüber, dass bei eintretender Versicherungspflicht und dem Wechsel in eine Zusatzversicherung die Altersrückstellungen entsprechend angerechnet werden. Neu ist auch, dass die Kriegsklausel begrenzt ist auf das, von der Reisewarnung betroffene Gebiet. Gerade bei großen Ländern ist oftmals nicht das ganze Land von einer Reisewarnung betroffen sind nur einzelne Regionen. Mithin ist klargestellt, dass auch während der Ausreise Versicherungsschutz besteht.
Verlässt der Versicherungsnehmer Europa und wird daraufhin ein Zuschlag erhoben, so entfällt dieser bei einer Rückkehr nach Deutschland. Das war auch in der Vergangenheit so, ist jetzt jedoch in den Tarifbedingungen klargestellt.
Klarstellungen in PRIMO, PRIMO B, KS, NK, MAS
Für alle oben genannten Tarife (klargestellt ist es auch in den Tarifen für die Zusatz- und Pflegetagegeldversicherung) muss der Wohnsitz nur bei Versicherungsbeginn in Deutschland liegen, verlegt der Versicherte während der Laufzeit des Vertrages seinen Wohnsitz ins Ausland, so gelten die vertraglichen Regelungen jener Tarife. Bei der Hebammenhilfe wurden kleinere Konkretisierungen vorgenommen und die „Entbindungspfleger“ ergänzen.
Die Mitversicherung der so genannten „Rooming In“ Kosten, also jenen Kosten die entstehen falls ein Elternteil mit dem Kind gemeinsam im Krankenhaus aufgenommen wird, sind nun in jedem Fall bis zu 16. Lebensjahr des Kindes mitversichert.
Ebenfalls neu im Rahmen der Klarstellung gelten nun Harn- und Blutteststreifen als Arzneimittel und sind daher erstattungsfähig, ebenso wie die Kosten für eine Wartung von Hilfsmitteln.
Änderungen bei den Zahnleistungen
Wird bei zahnärztlichen Leistungen ein Betrag von voraussichtlich 2.500 € überschritten, so ist ein Heil- und Kostenplan beim Versicherer einzureichen. Unterlässt der Kunde dieses, so besteht ein Anspruch nur auf die Hälfte der versicherten Leistungen. Dabei ist zu beachten, dass bei Implantaten unabhängig von der Höhe immer eine Einreichung erforderlich ist, auch hier reduziert sich sonst die Leistungen auf die Hälfte, was schon sehr ins Geld gehen kann.
Einige Klarstellungen betreffen auch die so genannte häusliche Krankenpflege in ihren unterschiedlichen Facetten. So wird vertraglich garantiert, dass eine so genannte Krankenhausvermeidungspflege bis zu vier Wochen grundsätzlich erstattungsfähig ist, zudem wird bei unter 18jährigen nicht geprüft, ob die intensive Behandlungspflege in einer Einrichtung günstiger ist als im häuslichen Umfeld. Daher gilt die intensive Behandlungspflege für Kinder grundsätzlich als versichert.
Eine künstliche Befruchtung wird nun mit detaillierten Voraussetzungen in den Bedingungen aufgeführt und (Ausnahme Tarif Primo) ist auch für mehrere Kinder erstattungsfähig.
Weitere Klarstellungen in den Tarif Primo und Primo B
Bei einer diagnostizierten Akne Erkrankung sind nun auch Ovulationshemmer, also die Pille, erstattungsfähig. Weiterhin gilt für Hörimplantate kein Höchstbetrag mehr, kleinere Hilfsmittel werden zu mit einem höheren Betrag (90 %) erstattet, wenn diese über den Hilfsmittelservice des Versicherers bezogen werden.
Plant der Versicherungsnehmer einen längeren Auslandsaufenthalt und ist im Tarif Primo versichert, so ist es von nun an möglich eine Vereinbarung dahingehend zu treffen, dass Kosten oberhalb der deutschen Gebührenordnung versichert sind.
Klarstellungen in den Tarifen der Pflegezusatzversicherung OLGA und OLGAflex
Auch hier gelten ab Februar 2015 Verbesserungen, wie zum Beispiel der Verzicht auf einen Beitragszuschlag für den Fall, dass der Versicherungsnehmer einen Wegzug außerhalb Europas plant. Eine dahingehende Meldung muss innerhalb der ersten sechs Monate erfolgen.
Wird eine anderweitige Pflegergänzungsvereinbarung abgeschlossen oder erhöht, so ist nunmehr kein anzeigen mehr erforderlich und es kann dahingehend keine Obliegenheitsverletzung eintreten.
Bei einigen weiteren Punkten, wie der rückwirkenden Leistung, Kindernachversicherung, der Kriegsklausel und den Ausschlüssen (unter anderem auch dem Vorsatz) wurden ebenfalls Klarstellungen vorgenommen. Für die Pflegebedürftigkeit in der Pflegestufe null wurde die Definition bei häuslicher, teilstationäre oder stationärer Pflege klargestellt.
Im Tarif OLGAflex besteht nun bedingungsgemäß auch Leistungsanspruch bei Krankenhausaufenthalt, Rehbehandlung und Kur. Weiterhin wurde die Widerspruchsfrist auf zwei Monate (für den Fall der Dynamisierung und planmäßigen Umstellung) angeglichen.
Gelten die Änderungen auch für den Bestand?
Nein, die Änderungen bzw. Klarstellungen der Sicherungsbedingungen, welche ich hier erläutert habe beziehen sich nur auf das Neugeschäft Februar 2015. Diesem liegen dann geänderten Versicherungsbedingungen zu Grunde, welche sie im Bereich Downloads als PDF Dateien kostenlos herunterladen können.
Eine Einbeziehung des Bestandes ist aufgrund von teilweise verbesserten Leistungen nicht möglich.
Hallo Herrr Hennig,
wie Sie ja schreiben
Der Versicherer nimmt bereits in der Leistungspraxis vorhandene Regelungen in die AVB des Neugeschäfts ab Februar 2015 auf. Die Klarstellung dienen insbesondere dazu, die Transparenz und Verständlichkeit der Bedingungen für den Kunden zu erhöhen und in der Vergangenheit gelebte Leistungspraxis abzubilden
Haben Sie den Eindruck in der Praxis, dass die Sachbearbeiter bei alten Tarifen, z.B. NK Bisex, schlicht die neuen Tarif AVB vor sich liegen haben und anwenden? Die Unterschiede sind ja auch nicht riesig.
Herzlichen Dank