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Universa Kindernachversicherung, was stört mich das Gesetz

Es ist schon spannend, was einige Krankenversicherer sich dann herausnehmen oder wie Regeln und gesetzliche Formulierungen so ausgelegt werden, wie diese gerade in den eigenen Kram passen. Die Universa Kindernachversicherung ist hier auch so ein schönes Beispiel. Erst ist die DSGVO schuld, dann die Rechtsabteilung, dann doch nur interne Prozesse?

Schon in der Vergangenheit war ein anderes Unternehmen, die VKB der Auffassung, eigene Regeln zu machen. Auch hier halfen Beschwerden nicht viel, wobei dort der Prozess nach eigener Aussage heute angepasst wurde und nun doch ohne Antrag klappen soll.

Vielleicht liegt es an der Luft im Süden der Republik, oder einfach an Ignoranz oder an einer „Wir machen das einfach so, sieh doch zu, lieber Kunde, lieber Makler, wie du mit uns klarkommst“-Haltung.

Universa Kindernachversicherung, Anmeldung nur mit Antrag, eigenwillige Regelungen der Universa
Universa Kindernachversicherung, Anmeldung nur mit Formular KVF-897, eigenwillige Regelungen der Universa

Die Kindernachversicherung in der privaten Krankenversicherung ist ein immens hohes Gut. Sichert diese doch einem PKV versicherten Elternteil unter eng definierten Voraussetzungen zu, sein neugeborenes Kind einfach in der eigenen Krankenversicherung anzumelden, egal ob das Kind gesund oder krank ist.

Wo ist die Universa Kindernachversicherung geregelt?

Die Regel ist eine allgemeine, also gesetzliche Regel und keine, welche die Universa speziell betrifft. Ein Blick ins Gesetz hilft hier schnell weiter, denn dort heißt es:

§ 198 Kindernachversicherung

(1) Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil eine Krankenversicherung, ist der Versicherer verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt. Diese Verpflichtung besteht nur insoweit, als der beantragte Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht höher und nicht umfassender als der des versicherten Elternteils ist.

§198 VVG

Was war nun passiert?

Einer meiner Kunden ist Vater geworden und bereits selbst bei der Universa in der privaten Krankenversicherung versichert. Soweit auch ganz unkompliziert. Er ist da zufrieden, hatte bisher auch nicht viel, und so soll auch das Kind dort versichert werden.

Wie bei allen anderen Unternehmen auch, haben wir das Kind mit unserem Maklerauftrag und unserer Vollmacht angemeldet. Dazu wurden dem Versicherer alle relevanten Daten mitgeteilt. Vertragsdaten des Vaters, Name, alle Vornamen, Geburtsdatum des Kindes und der Wunsch der Nachversicherung.

Gesundheitsangaben sind nicht zu machen, denn es handelt sich um eine Anmeldung, zu der der Gesetzgeber weder eine Formvorschrift vorgibt, noch eine besondere Form vorschreibt oder Vorgaben macht, wie diese zu erfolgen hat. Warum auch, es geht ja auch nur um den nachträglichen Einschluss und mehr Angaben benötigt es dazu nicht.

Einen Tag später antwortet ein Mitarbeiter des Versichers:

“Zur Kindernachversicherung benötigen wir das beigefügte Antragsformular vollständig ausgefüllt und unterschrieben fristgerecht innerhalb von zwei Monaten ab Geburt wieder zurück.”

Ich habe dann, mit Hinweis auf den auch oben verlinkten Artikel zur VKB darauf hingewiesen, dass es hier keinen Antrag benötigt und um Policierung gebeten.

Ein anderer Mitarbeiter antwortet dann:

seit Einführung der DSGVO benötigen wir dazu einen Antrag auf KNV. Hier muss erstmals die Datenschutzerklärung und Schweigepflichtsentbindung  klar abgeben werden für die neue Person . Eine einfache Willenserklärung reicht hier leider nicht mehr aus . Ohne das Dokument wird es nicht policiert . Unsere Rechtsabteilung ist da unnachgiebig .

Auf meinen erneuten Hinweis und auch die Ergänzung, dass es ja hier noch die Möglichkeiten des Ombudsmannes oder eine juristische Klärung gäbe, wird mir dann vorgeworfen…

Ich finde es nur traurig in einer Zeit wo uns andere Dinge schon genug behindern , so etwas auch noch zu produzieren . Wir warten dann mal ab ….

Schuld sind immer die bösen Makler oder Kunden?

Na klar: Weil ich mich nicht dem unterwerfen möchte, was der Versicherer für sich an neuen Regeln frei erfunden hat, bin ich derjenige, der nun unnötige Arbeit macht?

Liebe Universa, das kann doch bitte nicht Euer ernst sein?

Ich bin ein Freund von klaren Regeln und Prozessen. Daher habe ich mir überlegt, wir klären es nun einmal verbindlihc für alle, dann haben alle Kunden, alle Vermittler und sonstige Beteiligte etwas davon und wir können es dann abhaken. Also habe ich eine Presseanfrage an die Universa gestellt und nachgefragt und dabei konkrete Fragen gestellt.

  1. Aus welcher rechtlichen Grundlage zieht die Universa die Anforderung eines Antrages, wo der Gesetzgeber in § 198 VVG eindeutig nur von einer ANMELDUNG und keinem Antrag vorsieht?
  2. Handelt es sich um ein Versehen eines einzelnen Mitarbeiters, oder ist es eine generelle Arbeitsanweisung, sich entgegen des Gesetzes hier an andere Vorschriften zu halten?
  3. Auf welcher, ggf. abweichenden Rechtsgrundlage beruht das Verlangen nach einem Antrag?
  4. Wenn die formlose Anmeldung innerhalb der 2 Monate nach der Geburt erfolgt das Antragsformular nicht ausgefüllt wird, besteht die Universa dann auf einer Risikoprüfung und auf welcher Grundlage?
  5. Die bekannte und vorgeschobene Aussage und den Bezug zur DSGVO greift hier nicht, da der Kunde und VN einen bestehenden, rechtsgültigen Vertrag besitzen und die unterzeichnete Datenschutzvereinbarung der Universa diesem beilag und der Kunde somit keine neue Datenschutzvereinbarung unterzeichnen muss.
Presseanfrage an die Universa vom 14.01.2026

Daraufhin bekam ich heute die Antwort. Bedauerlicherweise wurde zumindest die Frage 4 nicht verstanden, denn ich habe etwas ganz anderes gefragt, welches nicht einmal beantwortet wurde. Dort habe ich gefragt, was nun passiert, wenn die Universa die Anmeldung verweigert und nach dann zwei Monaten noch keine Police ausgestellt wurde, weil vielleicht der Ombudsmann längere Zeit benötigt oder ein juristisches Verfahren dauert.

Zu 1.) Selbstverständlich beachten wir die gesetzlichen Vorgaben. Nach einer uns vorliegenden Information haben Sie auch unser „Anmeldeformular zur Mitversicherung eines Kindes ab Geburt“ KVF-897 erhalten und keinen Antrag.  

Zu 2.) Dabei handelt es sich um die in unserem Hause definierte Vorgehensweise um unsere Kunden optimal zu betreuen. Wir können darin keinen Gesetzesverstoß erkennen.  

Zu 3.) Für die ordnungsgemäße Administration und Servicierung dieser neu hinzukommenden, versicherten Person/en sowie die bestmögliche Steuerung der darauffolgenden, maschinellen Anschlussprozesse (z. B. Ermittlung der lebenslangen KVNR) sind mehrere Angaben zwingend erforderlich. Das Verlangen hat also einen praktischen Grund im Bereich des Kundenmanagements. Durch den Einsatz dieses standardisierten Anmeldeformulars werden Nachbearbeitungen vor Ort vermieden. Wir haben mit diesem Vorgehen sehr gute Erfahrungen in der Betreuung unserer Kunden gemacht.  

Zu 4.) Nein. Das Anmeldformular enthält auch keine Gesundheitsfragen.  

Zu 5.) Eventuell kam es hier zu einem Missverständnis. Die DSGVO ist nicht der Grund.

Antwort aus der Presseabteilung auf meine Presseanfrage vom 14.01.2026

Wer die Antwort 5 nun aufmerksam las, der sieht: Ach ne. Die DSGVO ist es jetzt doch nicht, nachdem ein Datenschutzbeauftragter darauf hinwies: Solches Basiswissen gibt es in der ersten Folie eines Einführungsseminars.

Warum mich das stört oder: “Füll es doch einfach aus und gut.”

Klar wäre das ein Weg. Wir können als Versicherte, Kunden, Makler oder andere Beteiligte immer alles machen, allen noch so unsinnigen Regelungen nachkommen, jedes Spiel mitmachen.

Ich hatte schon Kinder, die schwer krank und im Ausland geboren wurden, solche, deren Eltern 24/7 im Krankenhaus waren und für vieles Gedanken verschwenden mussten, aber sich nicht noch um die bürokratische Willkür eines Unternehmens Gedanken machen wollten.

Meine Aufgabe als Versicherungsmakler und damit auch Sachwalter des Kunden, mit einer entsprechenden Vollmacht, sehe ich auch darin, diesem Aufwand und Arbeit abzunehmen. Zudem ist es eine klare gesetzliche Vorgabe und der entsprechende Paragraf regelt die Nachversicherung deutlich.

Klar kann mir das nicht passen als Versicherer, klar kann ich es doof finden und lieber ein Formular wollen, einen Antrag, eine Anmeldung, eine Brieftaube.

Klar ist aber auch: Es ist falsch, andere können es “doof finden” und nein, nicht jeder macht seine eigenen Regelungen. Die Universa Kindernachversicherung wird damit unnötig kompliziert. Wird durch ein solches Vorgehen nun eine Frist versäumt und kommt die Universa dann nach zwei Monaten und einem Tag erneut und besteht dann auf eine Gesundheitsprüfung? Wissen wir nicht, denn meine Frage vier hat man weder verstanden noch beantwortet.

Es zeigt aber einmal mehr: Es ist einfach egal. Getreu dem Motto. Wir machen es ohnehin, wie wir wollen, was interessiert uns eine kundenfreundliche Regelung, warum sollten wir uns auch an Regeln halten?

Kurzum: Es nervt, liebe Universa.

Aber zumindest die DSGVO wird es freuen, denn die ist jetzt nicht schon wieder schuld, wie wir der Antwort auf die Frage 5 oben entnehmen können. Wenigstens einer glücklich.

Schauen wir nun einmal, was der PKV-Ombudsmann (mit dem wir hervorragende Erfahrungen haben) zu den internen Regelungen der Universa Kindernachversicherung sagt, oder vielleicht antwortet uns ja die Generalbevollmächtigte auch noch und es ändert sich etwas

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