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Beitragsfalle für Existenzgründer durch Abfindungen

Sie kennen das- bisher waren Sie Arbeitnehmer und haben Ihren Arbeitsplatz sicher, nun wurden Sie betriebsbedingt gekündigt und erhielten eine Abfindung.

Im Rahmen Ihrer Vorbereitungen der Selbstständigkeit stellen sich viele Fragen zur Absicherung, so auch zur Krankenversicherung. Dabei sollten Sie eins beachten:

AB 2009 werden durch die Änderungen der Gesundheitsreform Neuerungen hinsichtlich der Abfindung wirksam. Konnte bisher die Krankenkasse in der Satzung bisher selbst festlegen welche Einkünfte beitragspflichtig waren, ist es nun für alle gleich. Die Abfindungen, welche Sie aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung (§§ 1a, 9, 10 KSchG) erhalten, sind nun zum Teil beitragspflichtig. Diese Entscheidung bestätigte das Bundessozialgericht (Urteil vom 28.4.2007, 12 RK 50/85).

Bitter wird es erst nach dem Steuerbescheid. Es erfolgt nach Erhalt des Steuerbescheides eine Nachberechnung. Dieses führt für gesetzlich freiwillig Versicherte zu deutlichen Nachforderungen. Nicht betroffen sind hingegen Kunden der Privaten Krankenversicherung. Hier ein Beispiel:

Der VKB rechnet vor, dass ein 39jähriger Arbeitnehmer, welcher nach 14 Jahren Betriebszugehörigkeit eine Abfindung von 60 TEUR erhält, 50% der Abfindung als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen hat. Hat der Versicherte bisher 3.600 EUR verdient, entspricht diese Anrechnung 8,3 Monaten. Somit zahlt dieser Versicherte diese Zeit 606,60 EUR monatlich. (bei 14,9% Beitragssatz).

Bedenken Sie dieses insbesondere bei der Auswahl des entsprechenden Krankenversicherungsschutzes als Existenzgründer.

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