Home: online-pkv.de » PKV BU Blog » Krankenversicherung » Private KV » Leistungsabwicklung » Arzthonorare in der Privaten Krankenversicherung – Teil II

Arzthonorare in der Privaten Krankenversicherung – Teil II

Gestern hatte ich bereits zum Thema Arzthonorare in der Privaten Krankenversicherung (PKV) geschrieben. Zunächst ging es dabei um mögliche Honorare bei Behandlungen in Deutschland.

Doch wie sieht es mit Arzthonoraren im Ausland aus?

Anders als in Deutschland gibt es in fast allen anderen Staaten keine Gebührenordnung oder ein sonstiges System, welches die Höhe der Arzthonorare begrenzt. Auch werden in vielen Ländern für Einheimische und Ausländer unterschiedliche Honorare berechnet.

Dabei gibt es gravierende Unterschiede in den Tarifen der Privaten Krankenversicherung. Die schlechteste ist dabei sicherlich eine Bindung an die deutsche Gebührenordnung. Ist so eine Einschränkung im Tarif geregelt und dann noch auf die Höchstsätze (3,5fach) begrenzt, so lauern hier nicht planbare Kosten.

Tarif E100, HUK Coburg Krankenversicherung

1. Allgemeines und Selbstbehalt

Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung nach den nachstehend aufgeführten tariflichen Sätzen. Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Leistungen werden erstattet, wenn sie gemäß der jeweils gültigen Gebührenordnung berechnet werden und die jeweiligen Höchstsätze nicht überschreiten.

2. Erstattung bei ambulanter Heilbehandlung

a) Ärztliche Leistungen

Als ärztliche Leistung gelten die nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) berechenbaren Leistungen.

Doch was gibt es für andere Lösungen?

Zunächst gibt es unterschiedliche Lösungen. Eine ist der Verzicht auf die Bindung an die deutsche Gebührenordnung. Der Versicherer verzichtet auf eine Bindung und erstattet somit genau das, was in dem entsprechenden Land abgerechnet wird.

Tarifaussage: Deutscher Ring, Comfort+

Dieser Tarif sieht für Auslandsrechnungen keine tarifliche Bindung an die jeweils geltende deutsche GOÄ/GOZ vor.

Doch daneben existieren noch andere Aussagen, welche für eine reibungslose Erstattung denkbar sind. Dazu schauen wir uns hier noch zwei weitere Tarifaussagen an:

Mannheimer Purisma Max:

Im Ausland können die im jeweiligen Land zugelassenen Heilbehandler in Anspruch genommen werden. Die Aufwendungen im Ausland werden ersetzt, soweit sie gemäß den im jeweiligen Land zur Anwendung gelangenden Abrechnungsbestimmungen berechnet sind.

oder RuV Agil Premium

3.2.2 Behandlung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

Erstattungsfähig sind Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen, soweit sie den üblichen Berechnungssätzen des jeweiligen Aufenthaltsortes entsprechen.

Eine Formulierung, welche über den 3,5fachen (Höchst-)Satz der Gebührenordnung hinaus Leistungen erstattet, reicht im Ausland nicht aus. Gerade bei Leistungen zur Diagnostik, wie MRT, CT oder dergleichen entstehen zum Teil hohe Kosten. Diese sind aber nicht bis zum 3,5fachen Satz zu erhöhen und somit von dieser Formulierung nicht erfasst.

Was kann ich nun tun?

Ist für Sie das Ausland ein häufiger oder möglicher Aufenthaltsort, so sollten Sie unbedingt auf eine korrekte und angemessene Formulierung achten. Ihr Berater hilft Ihnen gern weiter.

Weitere Informationen:

Kriterienfragebogen zur Privaten Krankenversicherung

Leitfaden zur Privaten Krankenversicherung

Ein Kommentar

  1. Kann man die Bgrenzung auf die GOÄ mit einer zusätzlichen Reiskekrankenversicherung für den Urlaub zumindestens teilweise “heilen”?

    Admin: ja, teilweise, falls es sich nur um einen Urlaub handelt und der Aufenthalt kleiner 6 Wochen ist. Und oft nicht im Alter wegen der Höchstgrenzen bei der Aufnahme.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Cookie Consent mit Real Cookie Banner