Archiv für Juli 2009

27.
Juli '09

Kieferorthopädische Behandlungen für Kinder, Tarife ZV und ZK der R+V


Guten Morgen,

bereits am 14. Juli berichtete ich hier im Blog über den neuen Tarif der Würtembergischen, welcher die Zahnleistungen im Bereich der Kieferorthopädischen Behandlung für Kinder absichert. (Direktlink zum Beitrag). Nun gesellst sich ein weiterer Anbieter hinzu.

Die R+V Krankenversicherung ergänzt ihr Produktangebot um die Tarife ZV und ZK, welche mit den bestehenden Tarifen (ZE, VRN) durchaus kombinierbar ist. Diese beiden Tarife schauen wir uns heute mal etwas genauer an.

Es handelt sich um Zusatztarife zur GKV. Das bedeutet also in der Praxis, nur Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung sind in den Tarifen ZV und ZK versicherbar. In § 1 (4) finden wir zudem die deutliche Regelung, dass der Versicherungsschutz endet, sobald die Mitgliedschaft in der gesetzlichen KK endet.

Weitere Voraussetzung ist, das die Personen nur dann versicherbar sind, wenn diese das Alter 21 (Kalenderjahr minus Geburtsjahr) noch nicht vollendet haben. (gilt nur für den Tarif ZK)

Tarif R+V ZahnVorsorge (ZV)

Der Tarif leistet für zahnmedizinische Prophylaxe 100%, jedoch begrenzt auf einmal pro Kalenderjahr. Damit gemeint sind z. Bsp. professionelle Zahnreinigung, Behandlung von überempfindlichen Zahnflächen, Fissurenversiegelung). Weiterhin werden Leistungen für Paradontosebehandlung, Kundststofffüllungen und Wurzelbehandlung erbracht (jeweils inkl. Akkupunktur zur Schmerztherapie) und auch dieses zu 100%.

Aber: Es gelten Höchstgrenzen. Im ersten Jahr 250 EUR maximale Leistung, dann im 2. Jahr 500 und anschließend, wie auch bei unfallbedingten Kosten, ohne Begrenzung. Zu beachten sind auch die in §4 genannten Ausschlüsse. Nicht versichert sind im Tarif ZV die Praxisgebühr, Selbstbehalte die mit der GKV vereinbart wurden (Wahltarife), sowie Abschläge der GKV falls das Modell der Kostenerstattung gewählt wurde.

Es versteht sich von selbst das die Leistungen der Gesetzlichen Kasse erst in Anspruch zu nehmen sind. Leistungen aus diesem Tarif gehen ebenfalls anderen Leistungen aus R+V Tarifen vor.

Die detaillierten Leistungen finden Sie im §4 der Versicherungsbedingungen, welche Sie direkt über folgenden LINK abrufen können. Hierbei werden die Erstattungen des Tarifes ZV unter Punkt (c) aufgelistet.

Die Prämien:

Für Kinder (0-20 Jahre) beträgt die Prämie 4,50 EUR, für Erwachsene 9,90 EUR pro Monat. Versicherungsschutz wird generell ohne Gesundheitsprüfung gewährt.

Tarif R+V KinderZahnKorrektur (ZK)

Dieser Tarif leistet für kieferorthopädische Behandlungen bis zum Ende des 20. Lebensjahres des Versicherten. Bei unfallbedingten Kosten erfolgt eine Leistung zu 100%, begrenzt auf maximal 5.000 EUR in den so genannten KIG, den Kieferorthopädischen Indikationsgruppen 1 oder 2.

Handelt es sich um nicht unfallbedingte Kosten, so werden auch diese zu 100%, jedoch bis maximal 2.500 EUR erstattet. (also im Gesamtbetrag etwas mehr, als der Tarif der Würtembergischen (2.000 EUR bei Vorleistung der GKV).

Als weitere Leistungen sind das Rooming-In bei Kindern für die Mehrkosten eines mit untergebrachten Erwachsenen im Krankenhaus versichert. Diese werden bis zu 4 Wochen geleistet, wenn das Kind vor Vollendung des 10. Lebensjahres stationär behandelt werden muss. Wird das Kind nach einem mindestens 3wöchigen stationären Aufenthaltes im Anschluss (max. 2 Monate nach dem Aufenthalt) im Rahmen einer Nachhilfe betreut, so werden die Kosten hier bis zu 200 EUR in 2 Kalenderjahren übernommen. Was dieser Baustein in einem Tarif für Zahngesundheit zu tun hat ist mit noch nicht ganz klar.

Der Tarif ZK endet am 31. 12. in dem Jahr, in welchem die versicherte Person das 20. Lebensjahr beendet hat. Hier erfolgt, wenn keine Kündigung ausgespochen wird, eine automatische Umstellung in den zuvor beschriebenen Tarif ZV.

Die Prämie im Tarif ZK beträgt für Kinder (0-20 Jahre) generell 9,90 EUR und bis zum Alter “6″ erfolgt eine Aufnahme ohne Gesundheitsprüfung. Danach ist die Zusatzerklärung “KfO” einzureichen.

Alles in allem müssen sich die Versicherten/ die Eltern überlegen ob Ihnen solch ein Schutz das Geld wert ist. Die Versicherungsbedingungen finden Sie hier.

23.
Juli '09

Berufsunfähigkeit oder besser eine Dienstunfähigkeit? Was ist besser für Beamte?


Jedes Jahr wenn der Termin sich nähert, an dem die Beamten und Beamten auf Probe ernannt werden, stellt sich die Frage auf’s Neue. Soll ich eine Absicherung gegen Berufsunfähigkeit nutzen oder besser eine Dienstunfähigkeitsversicherung abschließen? Auch ist oft nicht klar welche Versicherung was bedeutet und wann leistet.

In meinem Blogbeitrag (LINK) hatte ich bereits die Begriffe versucht zu erläutern. Arbeitsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit und Invalidität. Alles drei durchaus verschiedene Dinge, die aber oft “in einen Topf geworfen werden”.

Die “Berufsunfähigkeit” hat mit der Einführung des neuen VVG nunmehr Ihren Weg ins Gesetz gefunden und ist im §172 nun genau definiert. Dor heißt es nämlich:

“Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht des Versicherers kann vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.”

Somit ist generell klar und beschrieben was tatsächlich Berufsunfähigkeit ist und wie diese ausgestaltet ist. Gesellschaften können (und haben) diese Definition verbessern und genauere Definitionen und Ausgestaltungen hinzufügen.

“Nun, warum sollte dann eine Dienstunfähigkeitsversicherung besser sein? Wenn ich meinen Beruf nicht ausüben kann bin ich BU, so oder so und bekomme Rente.”

So antworten die Interessenten häufig. Doch die Definition der Dienstunfähigkeit, bzw. richtigerweise die BU Absicherung mit einer “DU Klausel” geht noch etwas weiter. Bei dem (einzigen) Anbieter mit einer “echten DU Klausel” heißt es somit in dem §2 der Bedingungen:

c) Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit bzw. die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit.

Diese Formulierung erleichtert die Leistungsanerkennung des Versicherers und schafft Klarheit für den Versicherten, denn die Versetzung in den Ruhestand oder die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit ist einfach (durch die Unterlagen des Dienstherren) nachweisbar.

Das heißt nicht, dass nun nur die Dienstunfähigkeit abgeschlossen werden kann und alle BU Anbieter die diese nicht haben ungeeignet sind. Auch hier sind die weiteren Kriterien, insbesondere die hier (LINK) genannten, zu berücksichtigen und sich genau anzuschauen. Erst nach ausführlicher Analyse und Beratung sollte hier eine Entscheidung getroffen werden um “die richtige” treffen zu können.

Ich möchte dabei an ein Zitat von Bill Gates erinnern, was hier sehr gut passt:

“Die meiste Zeit denke ich an die Zukunft, denn mit ihr verbringe ich den Rest meines Lebens.”

Das gilt auch hier für einen entsprechenden Schutz bei BU/ DU.

22.
Juli '09

Gesundheitsfragen richtig ausfüllen – Anzeigepflichtverletzung ist kein Spaß


Guten Tag liebe Leser,

heute Vormittag passierte in einer laufenden Beratung ein Fall, den ich hier darstellen möchte um solche Fälle für die Zukunft zu vermeiden.

Ein von mir bereits in der Privaten Krankenversicherung beratener Kunde wollte nun seinen Antrag stellen und bekam die Antragsunterlagen zugeschickt. Dieser füllte alle entsprechenden Gesundheitsfragen aus und sandte mir diese zu. Da mir hier Zweifel kamen schlug ich vor diese nochmals zu besprechen.

Eine Frage lautet unter anderem::

Findet zurzeit eine Behandlung statt, oder bestehen Gesundheitsstörungen, Beschwerden (…)?

Dazu anschließend ergab sich die Frage:

Haben in den letzen 3 Jahren Behandlungen oder Untersuchungen stattgefunden?

Beide Fragen wurden durch den Antragsteller verneint. Auf meine Frage ob dann nicht vielleicht doch in den letzten Jahren mal etwas gewesen sei meinte dieser: “Naja, ich war hier und da mal beim Heilpraktiker und ab und zu zwickt es mal im Rücken.”

Auf meine Frage warum er denn die Frage mit nein beantwortet hat sagte er, “ich dachte das sei nicht so wichtig, so ein bisschen mal im Rücken hat doch jeder Mal.”

Natürlich, da hat er sogar recht. Aber hier ist die Frage eindeutig gestellt und somit auch wahrheitsgemäß zu beantworten. Da geht es nicht darum wie wichtig oder unwichtig die Erkrankung eingeschätzt wird, sondern eher darum das der Versicherer das erfährt was er fragt.

Also tun Sie sich, dem Berater und dem Versicherer einen Gefallen und entscheiden nicht selbst was wichtig und was unwichtig ist, denn der Versicherer stellt Fragen bewusst. Ggf. wird er Ihnen ergänzende Unterlagen zur Verfügung stellen, Fragebögen zu senden oder eine Arztanfrage halten (wollen), dann sind Sie auf der sicheren Seite.

Sonst besteht die Gefahr, dass dieser zurücktritt oder den Vertrag später anfechten möchte. Geregelt sind diese Möglichkeiten in §19 VVG.

Beispiele wie solche Fragen aussehen können finden Sie in meinem Voranfragebogen, den Sie hier herunter laden können.

21.
Juli '09

Arbeitgeberzuschuss zur PKV zum 1.7. gesunken !


Bitte beachten Sie die NEUEN WERTE ab 1. 1. 2010

Diese finden Sie im Blogbeitrag “Arbeitgeberzuschuss 2010

Guten Tag liebe Leser,

unter dem Blogbeitrag (LINK) hatte ich bereits Anfang des Jahres die Sozialversicherungswerte 2009 veröffentlicht.

Wie jedoch berichtet wurde der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung zum 01. 07. 2009 gesenkt. Somit beträgt der Einheitsbeitragssatz in der GKV ab 01. 07. nunmehr 14,9%.

Somit sinkt für privat Krankenversicherte der maximale Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung.

Ab 01. 07. 2009 gelten folgende Größen:

Zuschuss zur PKV 50% des Beitrages, maximal jedoch 257,25 EUR (bis 1.7. 268,28 EUR)

Zuschuss zur Pflegevers. 50%, max. 35,83 EUR (Ausnahme Sachsen, hier 17,46 EUR) – unverändert.

Bitte beachten Sie dieses bei der Berechnung der Beiträge bzw. der Kalkulation Ihrer privaten Krankenversicherung.

Die vollständige Übersicht mit den Sozialversicherungsgrößen 2009 finden Sie unter den Downloads. (Direktlink)

Bitte beachten Sie auch, das bei der Kurzarbeit besondere Regelungen gelten, diese finden Sie auch in dem hier verlinkten Blogbeitrag.

20.
Juli '09

Berufsunfähigkeit – Invalidität – Arbeitsunfähigkeit, eine kleine Erklärung durch den Begriffsdschungel


Liebe Leser,

auch wenn es nicht vorrangig etwas mit der PKV oder Berufsunfähigkeit zu tun hat, gibt es doch an der einen oder anderen Ecke Berührungspunkte mit diesen Absicherungen. Vielfach wird die Frage nach einer bestehenden Absicherung bei Berufsunfähigkeit mit der Antwort “ne, ich hab doch eine Unfallversicherung” abgetan und die Begriffe “Berufsunfähigkeit“, “Arbeitsunfähigkeit” oder “Invalidität” durcheinander geworfen.

Daher möchte ich- in Abstimmung mit einem auf den Sach-HU Bereich spezialisieren Kollegen versuchen einige Punkte klarer zu formulieren.

Beginnen wir mit den Unterschiedlichen Begriffen:

Berufsunfähigkeit: Definition schon im VVG.

Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht des Versicherers kann vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.”

Arbeitsunfähigkeit:

Bezieht sich nicht auf die Frage ob ich in meinem Beruf nicht mehr arbeiten kann, sondern ob ich arbeitsunfähig bin. In den Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung heißt es dazu:

(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.

Und als dritten Begriff haben wir noch die Invalidität: (Quelle: AUB Bedingungen, GdV)

Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft
beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei
Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann.

Im Umkehrschluss bedeutet das also, das wir hier über drei völlig verschiedene Zustände sprechen. Diese sind zwar in Teilen überlappend, so kann ich durch eine Invalidität eben auch berufs- oder arbeitsunfähig sein, muss es aber nicht. In der eigenen Absicherung sind die Kriterien wann, was eingetreten ist somit im Detail zu betrachten.

Dazu kommt, das Gesellschaften diese Definitionen jeweils verbessern können. So kann es in der Unfallversicherung zahlreiche Erweiterungen und Verbesserungen geben und auch die neuen Berufsunfähigkeitsbedingungen geben einiges an Leistungsverbesserungen und Klarstellungen her.

Klar muss jedoch sein, das es auch eine Reihe von Abstimmungsproblemen geben kann. Die Krankentagegeldversicherung endet bedingungsgemäß (mit einer Übergangsfrist) bei Eintritt der Berufsunfähigkeit. Was auch logisch ist, denn wenn ich nicht mehr in meinen Beruf zurück kehren kann, kann ich auch schlecht “arbeitsunfähig” sein. Die Voraussetzung für die Krankengeldzahlung ist aber die Arbeitsunfähigkeit, also eine vorrübergehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit.

So kann es zum Beispiel passierten, das der Krankentagegeldversicherer die Leistung einstellt da er von einer Berufsunfähigkeit im Sinne seiner Betrachtung ausgeht, die ebenfalls bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung aber noch gar nicht daran denkt zu leisten, da nach deren Bedingungen eben noch keine Berufsunfähigkeit besteht. Mehr dazu finden Sie auch hier unter “KT-BU-Übergang“.

Auch die Invalidität ist ein gänzlich anderer Fakt. Diese kann zwar mit einer Berufsunfähigkeit der Einschränkung der Arbeitsleistung einhergehen, muss es aber nicht zwangsläufig. Aber diese Leistungen werden in der Regel (Renten sind möglich) als einmalige Summen erbracht und müssen somit ausreichend hoch bemessen sein um davon leben zu können, ohne Kapitalverzehr und langfristig.

Sie sehen also die Themen sind, auch wenn Sie oft “in einen Topf geworfen werden” gänzlich unterschiedlich. Nur eine sorgfältige Beratung und Analyse der eigenen, individuellen Situation schafft die nötige (Ab-)Sicherung.