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Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsversicherung – Abstimmung und Anpassung ist elementar

Egal ob Sie bereits privat versichert sind, es gerade werden oder schon PKV und BU bestehen. Die Abstimmung der Produkte aufeinander ist elementar wichtig, um im Leistungsfall nicht ohne zwei Leistungen da zu stehen. Alle Details zu Begriffen, Abstimmung und Ablauf hier im Artikel.

Zwei Themen, Krankentagegeld und Berufsunfähigkeit, welche auf den ersten Blick gar nicht so viel miteinander zu tun zu haben scheinen. Dabei ist es egal, ob Sie gesetzlich krankenversichert sind und ihr Krankengeld dort beziehen, oder ob es sich um eine (neue) private Krankenversicherung handelt und damit dort ein Krankentagegeld versichert ist.

Dazu kommen bei einigen Arbeitgebern noch Lösungen und Zusatzleistungen, welche das reduzierte Nettoeinkommen aufstocken. Diese Lösungen sind zwar weit verbreitet, aber so unterschiedlich, dass wir diese hier heute nicht betrachten wollen.

Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsversicherung – Begriffe

Bevor wir uns aber mit den Berührungspunkten von Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsversicherung beschäftigen, klären wir am besten einige Begriffe.

Krankengeld – gesetzlich Versicherte

Wenn Sie gesetzlich versichert sind, dabei ist es egal ob pflichtversichert oder freiwilliges Mitglied, erhalten Sie als Arbeitnehmer oder Selbstständiger (im Wahltarif) ein Krankengeld. Dieses ist eine Leistung, welche bei Arbeitsunfähigkeit erbracht wird und Ihr fehlendes Einkommen ausgleichen soll.

Das Krankengeld in der GKV ist gedeckelt. Es wird maximal 70% vom Brutto- oder 90% vom Nettoeinkommen betragen, Details zur Berechnung habe ich Ihnen unter dem Menüpunkt „Krankentagegeld“ näher erläutert.

Dabei ist zu beachten, dass dieses in der gesetzlichen Krankenkasse maximal 78 Wochen gezahlt wird. Danach spricht man von „Aussteuerung“, Sie bekommen also keine weiteren Leistungen. Arbeitnehmer erhalten das Krankengeld frühestens nach 6 Wochen, davor zahlt der Arbeitgeber seine Lohnfortzahlung.

Krankentagegeld – privat Versicherte

In der privaten Krankenversicherung versicherte Kunden, oder gesetzlich mit einer zusätzlichen Krankentagegeldversicherung abgesicherte, erhalten nach Ablauf der Karenzzeit ebenfalls eine Zahlung. Voraussetzung ist hier auch die Arbeitsunfähigkeit. Bis auf wenige Ausnahmen muss diese zu 100% bestehen. Sie dürfen also aus medizinischen Gründen keine Tätigkeiten ausüben können.

Womit wir auch gleich bei dem passenden Begriff wären, der Arbeitsunfähigkeit. Dazu schauen wir beispielhaft in die Definition, was es überhaupt ist.

Arbeitsunfähigkeit – nicht arbeiten können, vorübergehend

„Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.“

Musterbedingungen Krankentagegeld

Zwingende Voraussetzung bei der Krankentagegeldversicherung und auch bei dem gesetzlichen Krankengeld ist, dass Sie VORÜBERGEHEND nicht in der Lage sind, Ihre berufliche Tätigkeit auszuüben. Das bedeutet im Umkehrschluss aber auch, wenn es nicht mehr „vorübergehend“ ist, ist es auch keine Arbeitsunfähigkeit mehr.

Daher enthalten die Bedingungen auch eine entsprechende Regelung.

Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen:
(…)
mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit“

Nun kommen wir aber zu dem eigentlichen Problem und der Abstimmung. Denn Berufsunfähigkeit im Sinne der meisten Bedingungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung liegt unter etwas anderen Voraussetzungen vor.

Berufsunfähigkeit – nicht arbeiten können, dauerhaft

Es muss hier ein dauerhafter Zustand existieren und zumindest aus aktuell medizinischer Sicht eine „auf Dauer“ ausgerichtete Einschränkung vorliegen, die Sie daran hindert, den bisherigen Beruf zu mind. 50 Prozent auszuüben.

Schauen wir uns nun die Begriffe an, so klingt alles ganz einfach. Wer vorübergehend nicht arbeiten kann ist arbeitsunfähig, wer es dauerhaft nicht kann ist berufsunfähig. So einfach es auf den ersten Blick klingt, so einfach ist es leider nicht.

In der Praxis gibt es immer wieder Streit darum, ob und wie eine solche Berufsunfähigkeit zu prüfen und bewerten ist. Dabei ist immer vom heutigen Zustand der versicherten Person auszugehen und auch dieser zu berücksichtigen.

Ein Beispiel verdeutlicht es. Mein Kunde leidet seit einigen Monaten an einer Krebserkrankung. Diese führt unstreitig zur Arbeitsunfähigkeit, da er annimmt und hofft, in einiger Zeit wieder genesen zu sein und wieder arbeiten zu gehen. Dieser „vorrübergehende“ Zustand besteht also heute mit Blick in die Zukunft. Nach einiger Zeit des Bezuges des Krankentagegeldes fragte sich der Versicherer zu Recht, ob denn eine Rückkehr in die Arbeitswelt überhaupt noch erfolgen wird. Nach einer ärztlichen Begutachtung kam der Arzt zu der Aussage, es läge nun Berufsunfähigkeit vor, da hier keine Besserung mehr zu erwarten sei. Der Krebs habe bereits Metastasen gebildet und sei aus aktueller, medizinischer Sicht nicht mehr heilbar.

Dieses führt dann aber auch zur Einstellung des Krankentagegeldes. Denn, wir erinnern uns an die Aussage oben, Berufsunfähigkeit vorliegt, endet das Versicherungsverhältnis. Dabei folgt eine Nachleistungspflicht. Der Kunde steht also nicht ab morgen ohne Geld da. Seine private Krankentagegeldversicherung leistet noch mindestens drei, manche sogar sechs Monate weiter, obwohl Berufsunfähigkeit eingetreten ist.

Ein zweites Beispiel zeigt das größere Problem. Ein langjährig versicherter Kunde leidet an Depressionen, Angststörungen und Zwangshandlungen. Diese verschlimmerten sich über die Jahre immer weiter, so dass dieser seit nunmehr fast zwei Jahren „krankgeschrieben ist“ und auch Krankentagegeld bekommt. In der gesetzlichen Krankenkasse wäre die Zahlung hier nach 78 Wochen zu Ende.
Doch auch hier prüft der Krankenversicherer bzw. entsprechende Gutachter immer wieder, ob denn der Zustand noch vorrübergehend ist. Auch wenn es vier Jahre dauern würde, wenn sicher anzunehmen sei, dass der Kunde wieder schafft zurückzukehren in (s)einen Arbeitsalltag, dann wäre auch hier weiter Krankengeld zu zahlen.

Dennoch stellt sich auch hier die Frage, ob eine solche Rückkehr noch möglich ist. Und hier ergibt sich ein Problem, oder gleich mehrere.

Unterschiedliche Höhen der Absicherungen schaffen falsche Anreize

Einerseits ist das versicherte Krankentagegeld oft weit höher, im Vergleich der versicherten Berufsunfähigkeitsrente. Das ist ein weit verbreitetes und riesiges Problem. Selbst wenn alles „glatt läuft“ und Sie schnell eine Anerkennung der BU Rente haben, fehlen vielen Kunden schnell tausend und mehr Euro jeden Monat. Aus einem Versicherten Krankentagegeld von 130 EUR pro Tag (also 3.900 EUR pro Monat) werden dann oft 2.000 EUR BU Rente, welche, zweifelsohne, viel zu klein ist.

Versicherer schieben sich den schwarzen Peter zu

In der Praxis läuft es keineswegs so glatt. Die Versicherer prüfen nämlich nicht gemeinsam, sondern getrennt. So kann der Krankentagegedversicherer nach seiner Prüfung und Definition von Berufsunfähigkeit zu dem Ergebnis kommen, die Arbeitsunfähigkeit endet und es besteht BU.
Der Berufsunfähigkeitsversicherer kann aber mit den gleichen Unterlagen nach seiner Prüfung und Definition zu dem Ergebnis kommen, eine Berufsunfähigkeit besteht hier (noch) nicht.

Für Sie dazwischen ist es der „Supergau“. Der eine zahlt nicht mehr, der andere noch nicht. Dabei können beide Verträge für sich genommen durchaus gut sein. Leider passen diese meist nicht zusammen.

Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsversicherung – Abstimmung

Oft versichern sich Menschen in der PKV, wenn das Einkommen entsprechend gestiegen ist und es zulässt. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung sollte aber bereits in jungen Jahren abgeschlossen sein. Daher ist ein gleichzeitiger Abschluss meist nicht erfolgt oder möglich.

Aber: Eine Anpassung einer bestehenden BU ist schon denkbar und machbar, auch wenn es hier oft neue Gesundheitsfragen zu beantworten gibt. Daher sollten Sie immer an eine entsprechende Abstimmung denken.

Dabei ist es wichtig, sich den Schutz bei einer Berufsunfähigkeit genau anzuschauen. Dazu kommt, hier gab es in den letzten Jahren massive Veränderungen und Verbesserungen in den Leistungen. Dabei ist es nicht für alle Berufsgruppen besser geworden, viele profitieren aber nicht nur von besseren Bedingungen. Zur Abstimmung gibt es mehrere Wege

1.) Alles bei einem Anbieter und eine entsprechende Garantie.

Hier bieten verschiedene Unternehmen eine Garantie an. Dabei geht es um nicht weniger, als das immer einer der beiden leistet. Die Einstellung der Krankentagegeldversicherung aufgrund vorliegender Berufsunfähigkeit „zwingt“ dann den Berufsunfähigkeitsversicherer zu einer direkten Prüfung und Leistung.

Nun ist es aber oft so, dass eine bestehende BU in jungen Jahren und vielleicht auch mit einem anderen Gesundheitszustand abgeschlossen wurde. Keinesfalls sollte diese daher voreilig gekündigt werden und bei dem Unternehmen der PKV eine neue BU im Konzern abgeschlossen werden.
Auch wenn Versicherer wie die Barmenia, Signal Iduna und viele andere entsprechende Übergangsregelungen haben, es ist weder sinnvoll noch nötig, hier voreilig zu kündigen.

Besteht noch keine BU Absicherung, sollten Sie sich zumindest immer die Optionen mit einem solchen KT-BU Übergang direkt mit anschauen. Aber auch da muss das BU Produkt zu Ihnen und Ihren Anforderungen passen. Nur weil es einen Übergang KT-BU gibt, macht es ein Produkt nicht gut.

2.) Arbeitsunfähigkeitsklauseln in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Hier hat sich der Markt in den letzten Jahren massiv verändert. Kannten wir vor einigen Jahren maximal einen Versicherer mit einer solchen oder ansatzweise solchen Klausel, so haben wir nun einige davon. Die meisten Versicherer in der BU bieten optional oder als fester Bestandteil hier eine solche Klausel an.

Diese lässt sich vereinfacht so beschreiben. Besteht über einen Zeitraum von drei, vier, fünf oder sechs Monaten Arbeitsunfähigkeit oder sind Sie bereits drei, vier Monate krankgeschrieben und der Arzt prognostiziert weitere Monate, so erhalten Sie eine Leistung. Diese Leistung ist noch nicht die Anerkennung der Berufsunfähigkeit und auch hier sind Voraussetzungen zu erfüllen. Aber: Es gibt hier schnell eine Zahlung.

Die meisten Versicherer begrenzen diese Leistung auf einen Zeitraum von 12, 18, 24 oder gar 36 Monaten (gesehen auf die Vertragslaufzeit). Es ist keineswegs ein Allheilmittel, aber es verhindert große finanzielle Lücken. Denn wenn das Kranken(tage)geld endet und keiner mehr zahlt, steht nicht nur der Lebensunterhalt, sondern auch die Beiträge für PKV und BU auf dem Spiel.

So droht es den, gerade jetzt so wichtigen, Schutz wegen Nichtzahlung zu verlieren.

Überprüfung jetzt – und dann regelmäßig

Sie haben bis hier gelesen? Glückwunsch. Damit haben Sie nun einen deutlichen Wissensvorsprung. Um eine entsprechende Abstimmung überprüfen zu können, sollten Sie einmal folgende Informationen zusammentragen:

  • Wo besteht, seit wann, welches Kranken(tage)geld?
  • Wo besteht, seit wann, welcher Schutz gegen Berufsunfähigkeit?
  • Hat der BU Schutz eine Arbeitsunfähigkeitsklausel?
  • Passen die damals abgeschlossene Rentenhöhe und die Höhe des Krankengeldes noch zum heutigen Einkommen?
  • Haben sich Lebensumstände verändert? Kinder? Beruf?
  • Decken die Absicherungen heute noch Ihre Lebenshaltung UND die Kosten der Altersvorsorge?

All diese Fragen sollten Sie sich immer wieder und regelmäßig stellen.

Speziell für Kunden, welche gerade den PKV Schutz beantragt haben:

Wie bereits im Fragebogen der Krankenversicherung gefragt und in der Beratung angesprochen, beschäftigen wir uns nun mit der Überprüfung und Anpassung der BU. Egal ob ein Schutz schon besteht oder Sie sich erst jetzt um die Absicherung der Arbeitskraft kümmern. Bitte nutzen Sie die

Dort finden Sie den Fragebogen zur Berufsunfähigkeitsversicherung, sollten Sie den im Anschluss an die PKV Beratung nicht schon direkt per E-Mail bekommen haben.

Auch für alle anderen Kunden gilt: Eine Überprüfung und Abstimmung sichert nicht nur den Lebensstandard, sondern sorgt für einen sauberen Übergang der einen, zur weiteren Leistung bei Krankheit und dem Verlust der Arbeitskraft. Nur aktuell gehaltene Produkte mit entsprechender, regelmäßiger Überprüfung helfen dabei, das damals gewünschte Ziel der Absicherung auch zu (be)halten.

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