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Kindernachversicherung – wie kann und muss das Neugeborene versichert werden ?

In die Situation kommen jedes Jahr tausende von Menschen.

Das Glück wird war und ein Kind wird geboren. Solange beide Eltern in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) versichert stellt sich die Frage nicht. Das Kind wird im Rahmen des Familienversicherung problemlos nachversichert, die Regelungen dazu finden Sie im §10 des Sozialgesetzbuches V. (LINK)

In der Privaten Krankenversicherung (PKV) ist das etwas anders. Die genauen Vorgaben finden wir unter anderem in den Vertragsbedingungen der Krankenversicherung. Nachzulesen ist es genau unter §2:

(2) Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein.

Bei Adoptionen findet sich hier eine vergleichende Regelung, nur das hier ein Zuschlag bis zu 100% möglich ist. Diese Regelung findet bei Adoptionen nur dann Anwendung, wenn das Kind noch minderjährig ist. (§2, Abs. 3)

Was müssen Sie also tun?

Bedenken Sie das die Nachversicherung nur in den oben genannten Fristen möglich ist und auch nur bei dem Unternehmen wo bereits für die Eltern Versicherungsschutz besteht.

Melden Sie das Kind bei Ihrem Berater/ dem Versicherer oder einem anderen Berater rechtzeitig an, am besten erledigen Sie dieses gleich nach Geburt.

Einige Gesellschaften erlauben auch geringere Selbstbeteiligungen oder besseren Versicherungsschutz für das Kind.

Kann ich das Kind auch woanders versichern?

Ja, wenn die Gesellschaft es anbietet. Eine Übersicht finden Sie unter anderem hier im Downloadbereich. Hierbei sollten Sie dann vorher die Kriterien besprechen und sich Gedanken zum Umfang des Schutzes machen.  Dabei ist es wichtig zu bedenken, das eine Versicherung hier nur gegen Risikoprüfung nötig ist. Benötigt werden hier meist die Ergebnisse der U1 und U2 Untersuchung.

Diese Möglichkeit kann dann Sinn machen, wenn das Kind gesund ist und der Versicherungsschutz der Eltern vom Unternehmen oder dem Tarif nicht optimal ist, eine hohe Selbstbeteiligung aufweist oder Lücken in den Bedingungen nicht verändert werden können.

Und was passieren kann wenn der Vermittler keine Ahnung hat lesen Sie hier.

Ein Kommentar

  1. Wir standen kürzlich vor der gleichen Entscheidung unseren “Kleinen” bei mir privat mitzuversichern oder bei der Frau. Letztendlich haben wir uns dafür entschieden unseren Sohn auch privat zu versichern und es seither natürlich auch nicht bereut. Der Punkt mit der Adoption war mir noch neu; daher danke an den Kollegen für den Hinweis 😉

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