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Befreiung von der Versicherungspflicht – wie kann ich in der PKV bleiben?

Wir nähern uns dem Jahresende und damit auch der Frage ob privat versicherte Arbeitnehmer in der Privaten Krankenversicherung (PKV) bleiben können. Einer der entscheidenden Faktoren die hierzu wichtig ist, ist die so genannte Versicherungspflichtgrenze. Die Werte für 2010 finden Sie hier.

Liegt also das regelmäßige Arbeitseinkommen (Link: Was zählt dazu) unter der neuen Grenze von 49.950 EUR p.a. in 2010, so löst dieses Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) aus. Es gibt jedoch Ausnahmen, die eine so genannte Befreiung möglich machen.

So kann sich der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht befreien lassen…

– wenn sich die Versicherungspflichtgrenze ändert und er dadurch mit seinem Einkommen unter die neue Grenze rutscht

– wenn Arbeitslosigkeit eintritt und der Arbeitnehmer mind. 5 Jahre PKV versichert war

und aus weiteren Gründen. Alle im § 8 des Sozialgesetzbuches V beschrieben. (LINK)

Die Befreiung ist an bestimmte Fristen und Formalien gebunden, welche auch der § 8 regelt.

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.

Die Befreiung ist immer für den Grund dauerhaft. Lassen Sie sich also einmal wegen einer Arbeitslosigkeit befreien, arbeiten dann wieder und die Arbeitslosigkeit tritt neu ein, so löst dieses dann keine Versicherungspflicht mehr aus. Steigt aber die Grenze und Sie werden dadurch versicherungspflichtig (oder aus einem anderen Grund), so müss(t)en Sie sich für diesen Grund erneut befreien lassen.

Informationen zum Weiterlesen:

Was passiert mit der PKV bei Kurzarbeit (LINK)

Was passiert mit der PKV bei Arbeitslosigkeit (LINK)

Auswahlkriterien für die richtige PKV (LINK)

4 Kommentare

  1. Hallo, ich habe eine Frage zur Befreiung von der Versicherungspflicht aus dem Grund in Teilzeit (Hälfte der Wochenenarbeitszeit) arbeiten zu wollen.

    Folgende Situation:

    1. Angestellter über JAEG – > PKV versichert seit über 5 Jahren

    2. Angestellter wechselt auf 50 % Teilzeit, Einkommen fällt unter JAEG. Der Angestellte lässt sich dann nach § 8Abs.1 Ziff. 3 SGB V beim gleichen Arbeitgeber wegen Reduzierung der Arbeitsstunden auf die Hälfte oder weniger als die reguläre Wochenarbeitszeit von der Versicherungspflicht befreien – > PKV bleibt

    3. Angestellter wechselt nach einigen Jahren auf über die Hälfte der Wochenenarbeitszeit, z. B. 80% oder wechselt sogar in Vollzeit, immer beim gleichen Arbeitgeber (in beiden Fällen unter der JAEG). Wird hier Versicherungspflicht ausgelöst, sprich Wechsel in die GKV, weil der Tatbestand der ursprünglichen Befreiung in Punkt 2. endet oder wirkt die Befreiung nach, da die Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber bestehen bleibt?

    • Guten Tag,
      danke für die Kommentar, die Frage und auch Ihren Anruf.
      Eine SVrechtliche Beratung dürfen wir als Makler nicht durchführen, daher kann ich Ihnen konkret auf die Fragen nicht antworten, sondern nur ganz allgemein. Zudem sind ggf. weitere Umstände zu früheren Befreiungen etc. wichtig, die hier ausdrücklich nicht erfasst sind.
      1.) Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 möglich
      2.) Befreiung bleibt wirksam
      3.) es tritt Pflicht ein. Weil eine Anstellung über 50% und unter JAEG. Zudem sind ggf. die besonderen Grenzen ab 1.1.27 zu beachten.

      Es gibt hier keine klare Regelung und auch wenig Urteile dazu. Die Gegenargumentation wäre, dass die Reduzierung auf 50 % lediglich der einmalige Auslöser der Befreiung ist und der Gesetzgeber in § 8 Abs. 2 SGB V gerade keine ausdrückliche auflösende Bedingung für spätere Arbeitszeiterhöhungen vorgesehen hat.
      Dennoch wird vermehrt die Auffassung vertreten, dass ein neuer %-Satz eine neue Bewertung auslöst und dann Pflicht eintritt

      • Vielen Dank Herr Henning für die schnelle Antwort! Ich habe genau zu diesem Fall auch kein Urteil gefunden, was dafür spricht, dass es bisher zu keiner Streitigkeit gekommen ist.

        Bei welcher Stelle kann ich eine rechtsverbindliche Antwort dazu erhalten? Bei der GKV bei der ich zuletzt versichert war, beim Verband der PKV oder evtl. bei meinem Arbeitgeber, da dieser die Bewertung zur Versicherungspflicht durchführt oder bei einer ganz anderen Stelle?

      • Guten Tag, Urteile sind meist nicht öffentlich, sondern nur in entsprechenden Datenbanken kostenpflichtig zu recherchieren.
        Anfrage immer an den AG, da der auch hier haftet. Sonst per Statusfeststellung an die Rentenversicherung

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