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Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung – auch für Kinder

(LUH) In den Personalabteilungen und auch bei den Versicherten ist Anfang des Jahres “Hochsaison” und es treten viele Fragen auf. Jeder hat “mal was gelesen” oder “was gehört” und so ranken sich um den berühmten Arbeitgeberzuschuss zur Privaten Krankenversicherung einige Informationen die oft nicht falsch, aber auch nicht ganz richtig sind.

Mit der steuerlichen Berücksichtigung der Beiträge hat sich zudem in 2010 noch ein weiterer Punkt geändert, den die Abrechnungsstellen nun berücksichtigen müssen.

Doch wo steht nun wie es sich genau verhält?

Maßgebend für den Arbeitgeberzuschuss (262,50 EUR zzgl. 36,56 EUR Pflegepflichtvers.) ist die gesetzliche Regelung im § 257 Sozialgesetzbuch V. So heißt es da:

(2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß.

Hier ist die eindeutige Regelung das auch mitversicherte Personen den Zuschuß bekommen, wenn diese sonst (bei Versicherungspflicht) einen Anspruch auf Familienversicherung (§10) hätten. Dieses gilt somit nicht nur für die Kinder sondern auch für eine sonst (mit-)versicherte Ehefrau.

Aber: Der Zuschlag wird eben nur einmal und somit insgesamt für alle gezahlt. Der Arbeitgeber soll durch diese Regelung davor geschützt werden, mehr als bei GKV Versicherung zahlen zu müssen. Denn dort wären die Kinder und die Frau unter Umständen beitragsfrei familienversichert. Dazu steht im $ 257:

Der Zuschuß beträgt die Hälfte des Betrages, der bei Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 232a Abs. 2 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat.

Somit ist der oben genannte Zuschuss (262,50 EUR mtl. zzgl. Zuschuss für die Pflegepflicht) der Maximalzuschlag für die versicherten Personen gemeinsam.

Die steuerliche Berücksichtigung der Beiträge erfolgt natürlich aufgrund des tatsächlichen Beitrages und ist nicht an diese Höchstgrenze gebunden.

Weitere Informationen:

Infos zum Arbeitgeberzuschuss und zum gesetzlichen Zuschlag

4 Kommentare

  1. Hallo Herr Henning,

    gibt es auch einen AG-Zuschuß für einen PKVler, der sei Kind (Student)aus kostengründen in der GKV versichert hat ??

    Vielen Dank und viele Grüße

  2. Hallo Herr Hennig,
    Zuschuss für freiwillig versicherte Kinder? Brandaktuell da ein Urteil vom Landgericht Pro und eins Kontra entschieden hat. Wie ist Ihre Sichtweise?
    Danke Gruß

  3. Hallo Herr Hennig,

    ich bin auch in der Situation ein bisher privat bei mir mit versichertes Kind zu haben, welches demnächst Student ist. Für die Entscheidung ist es dabei mit entscheidend, ob man gesichert davon ausgehen kann, das ich auch für ein dann ev. gesetzlich versichertes Kind die AG Zuschüsse bekomme. Was ist die rechtlich verbindliche Aussage zu der Situation bzw. wie lauten die Urteile dazu?

    Viele Grüße

    Michael Eisenhut

  4. Hallo!

    Habe das Beispiel mit dem Zuschuss für Angehörige nicht verstanden. Also ich bekomme praktisch dieses Jahr 287,44 AG-Zuschuss für die PKV und 40,36 für die Pflegeversicherung. Was bekomme für einen AG-Zuschuss für mein Kind? Die hälfte des PKV-Betrages für mein Kind? Danke!

    Gruß S.Neuscheler

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