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Klarstellungen und Bedingungsänderungen des Dt. Ring Krankenversicherungsverein

Am 29. Januar diesen Jahres schrieb ich bereits über die Erklärung zu der Hilfsmittelversorgung des Deutschen Rings. Diese beschäftigte sich mit der Formulierung der Beschaffung der Hilfsmittel, welche im Markt zu Irritationen führte. Daraufhin gab der Dt. Ring eine so genannte geschäftsplanmäßige Erklärung ab.

Nun folgen zum (nächstmöglichen Termin) die Bedingungsänderungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (ABV) und diese lauten wie folgt:

Tarif Classic und Classic+, Esprit (auch X, MX, M), Comfort und Comfort+ (wird ergänzt um)

“Wurde keine vorherige Leistungszusage vom Deutschen Ring eingeholt, so werden höchstens die Kosten übernommen, die im Rahmen der möglichen alternativen und kostengünstigeren Versorgungsform oder beim Bezug des Hilfsmittels über einen Kooperationspartner des Deutschen Rings angefallen wären.”

Somit ist klar geregelt- anfragen vor der Hilfsmittelversorgung, oder Begrenzung auf die dort angefallenen Kosten. Eine klare und deutliche Regelung, meiner Meinung nach.

In den Tarifen A, B (auch BA, BK), BE, med+, RAS, RSS

Die Erstattung von Logopädie und Ergotherapie ist nun in den Bedingungen genannt.

In den Tarifen B (Beihilfe div.), M80, Profi M/S, Esprit, EspritX, Comfort/+, Classic/+, RAS und RSS

bei den medizinisch notwendigen Krankentransporten (Auslandsrücktransport) wird hinzugefügt:

“Rücktransporte aus dem Ausland werden auf der Grundlage der im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichten Richtlinien für die Durchführung von Ambulanzflügen erstattet”

Unteranderem arbeitet auch der DRK Flugdienst nach diesen Richtlinien.

Tarif Comfort+

Im Bereich der Auslandskosten und der Bindung an eine deutsche Gebührenordnung (GOÄ, GOZ) wird klargestellt:

“Ärztliche und Zahnärztliche Leistungen sind im Rahmen der jeweils geltenden Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Zahnärzte (GOZ) erstattungsfähig. Über den Höchstsätzen liegende Kosten werden gemäß den geltenden Bestimmungen der GOÄ/ GOZ erstattet. Dieser Tarif sieht für Auslandsrechnungen keine tarifliche Bindung an die jeweils geltende deutsche GOÄ/ GOZ vor.”

Somit sind die Klarstellungen sowohl im Neugeschäft als auch im Bestand sehr zu begrüßen. Passend dazu lesen Sie bitte auch den Artikel zu der Anhebung der Festbeträge des Dt. Rings.

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