Archiv für August 2009

24.
August '09

Option auf Zusatz- oder Vollkostenversicherung – Teil II


Guten Tag,

hier hatte ich bereits über den Tarif JOKER flex der Halleschen Krankenversicherung geschrieben, mit dem war zusammen mit dem Abschluss einer Vollkostenversicherung auch eine Option zur späteren Verbesserung des Versicherungsschutzes möglich.

Nun hat die Hallesche den Schutz erweitert. Lesen Sie selbst:

Für Studenten und Auszubildende bietet der Tarif JOKER ab sofort zusätzlich die Möglichkeit, nach Ende des Studiums oder der Ausbildung eine Zusatzversicherung bei der HALLESCHE ohne erneute Gesundheitsprüfung abzuschließen. Ein optimaler Zeitpunkt, da in der Regel dann auch die finanzielle Möglichkeit für eine Zusatzversicherung gegeben ist.

Für nur 5,- € im Monat hat Ihr Kunde nach dem Ende des Studiums oder der Ausbildung die Wahl

- eine Zusatzversicherung der HALLESCHE zu ergänzen (die Option zum späteren Wechsel in die Vollversicherung bleibt erhalten) oder
- in Tarif OK umzustellen. Auch bei dieser Umstellung können weitere Zusatzversicherungen ergänzt werden.
Künftig können Sie Tarif JOKER auch solo abschließen, ohne Kombination mit einem anderen Zusatzversicherungstarif der HALLESCHE.

Bei dem angesprochenen Tarif OK handelt es sich um eine stationäre Zusatzversicherung mit der Option auf Vollkostenschutz zu definierten Terminen. (stationär: Zweibettzimmer und Privatarztversorgung)

Auch bei anderen Gesellschaften gibt es entsprechende Optionen. Daher ist dieses keine Tarifempfehlung, diese kann nur nach Analyse per persönlichen Situation gegeben werden.

AKTUALISIERT:

Hallesche mit Verbesserungen der Optionstarife OK und Joker

21.
August '09

Strategien für Immobilienfinanzierungen – Unterscheidung verschiedener Darlehensarten


Spezialisierung- Sie kennen das von mir- empfinde ich als elementar wichtig in den heutigen Märkten. Da ich nicht alle Bereiche abwickeln kann arbeite ich mit Spezialisten aus anderen Produktbereichen zusammen.

Heute möchte ich einen Gastbeitrag des, ebenfalls sehr spezialisierten, Kollegen Thomas Kliem veröffentlichen, da das Thema Immobilien und somit auch langfristige Sicherheit immer komplizierter wird und ohne Beratung nicht mehr zu realisieren ist. Weitere Auskünfte erhalten Sie einfach über das Kontaktformular, ich leite das gern weiter und der Kollege meldet sich bei Ihnen.

Jeder, der eine Immobilie finanzieren möchte oder diese aktuell noch finanziert hat, interessiert sich für den Zinssatz. Das ist grundsätzlich richtig. Jedoch lohnt es sich, einmal einen Blick hinter die Kulissen zu werfen und sich mit den unterschiedlichen Strategien und den unterschiedlichen Darlehensarten vertraut zu machen.

Förderprogramme der Bundeländer

Die meisten Bundeländer bieten unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Förderungen. Dies können zum Teil mit KfW-Mitteln oder mit andern Darlehensarten kombiniert werden. Die Förderungen sind häufig an bestimmte Einkommensgrenzen gebunden und sollen Insbesondere jungen Familien bei Erwerb oder Neubau einer Immobilie unterstützen. Da jedes Bundeland unterschiedliche Förderprogramme anbietet, soll hier nur auf die grundsätzliche Existenz dieser Darlehen hingewiesen werden.

Der folgende Überblick soll als Entscheidungshilfe oder als Vorbereitung auf ein Beratungsgespräch dienen.

Beachten Sie aber bitte, dass nicht jeder Baufinanzier alle Darlehensarten im Angebot hat bzw. aus Ertragsaspekten bestimmte Darlehensarten nicht anbietet. Bestehen Sie notfalls auf die Ihnen interessant erscheinende Darlehensform und fragen Sie gezielt nach.

Annuitätendarlehen

Das Annuitätendarlehen ist nach wie vor die verbreitetste Darlehensart. Es wird über die gesamte Zinsbindungsdauer eine gleichbleibende Rate (Annuität) gezahlt. Die Annuität ist in Zins und Tilgung aufgeteilt. Die Tilgung ist im Regelfall frei wählbar, muss aber im Normalfall mindestens 1% betragen. Da die Restschuld im Laufe der Zeit immer geringer wird, wird der Anteil der Tilgung innerhalb der Annuität immer größer, während der Zinsanteil sich immer weiter reduziert. Ein Annuitätendarlehen bietet hohe Planungssicherheit und ist leicht verständlich. Zusätzlich zur Regeltilgung können häufig Sondertilgungen bis zu 10% jährlich vorgenommen werden. Das beschleunigt die Entschuldung der Immobilie. In der aktuell noch vorherrschenden Niedrigzinsphase, sollte die Zinsbindungsfrist so lange wie möglich (bis zu 30 Jahren) gewählt werden.

Konstantdarlehen

Auch das Konstantdarlehen erfreut sich hoher Beliebtheit. Im Grunde handelt es sich hier um zwei Komponenten. Auf der einen Seite wird ein Bausparvertrag bespart. Das kann entweder durch periodische (z. B. monatliche) Sparraten oder durch eine Einmalzahlung erfolgen. Mischvarianten sind ebenfalls möglich. Auf der anderen Seite wird ein Festdarlehen abgeschlossen. Während der ersten Jahre werden ausschließlich die Zinsen aus dem Festdarlehn und die Sparrate für den Bausparvertrag fällig. Ist der Bausparvertrag zuteilungsreif, löst das Bausparguthaben das Festdarlehen teilweise ab. Der Restbeitrag wird als Bauspardarlehen weiter geführt. Dabei ändert sich die monatliche Rate nicht. Jedoch wird ab sofort getilgt. Nach Zuteilung des Bausparvertrages sind jederzeit Sondetilgungen bis zu 100% möglich. Auch hier gibt es eine sehr hohe Planungssicherheit, da das Konstantdarlehen durch die Einbindung des Bausparvertrages keinen Zinsschwankungen unterliegt.

Kombinationsdarlehen

Die benötigte Darlehenssumme wir in zwei Tranchen aufgeteilt. Die eine Tranche besteht aus einem klassischen Annuitätendarlehen. Die zweite Tranche besteht entweder aus einem variabel verzinsten Darlehen. Diese Variable verzinsten Darlehen können jeweils monatlich oder vierteljährlich ganz oder teilweise getilgt werden. Für Kunden, die für einen Teilbereich des Darlehens sofort und jederzeit unbegrenzte Sondertilgungen vornehmen wollen und von den überaus geringen Zinsen der variabel verzinsten Darlehn profitieren wollen, ist das Kombinationsdarlehen geeignet.

Festdarlehen

Das Festdarlehen wird im Regelfall ohne Tilgung ausgereicht. Während der Zinsbindungsfrist sind ausschließlich die Zinsen zu bezahlen. Der eigentlich auf die Tilgung anfallende Betrag wird separat in einer anderen Anlageform angespart. Wenn die separat angesparte Anlageform einen höheren Ertrag erzielt als die Zinsbelastung aus dem Darlehen kostet, kann hier ein zusätzlicher Gewinn erzielt werden. Diese Darlehensart wird insbesondere von Darlehensnehmern gewählt, die ihre Immobilie nicht selber bewohnen, sondern vermieten. Da hier die Zinsen steuerwirksam angesetzt werden können, ergeben sich zusätzliche Vorteile.

Flex-Darlehen

Hier handelt es sich um ein Darlehen mit variabler Verzinsung. Der Zins kann monatlich oder vierteljährlich an den aktuellen Geldmarktzins angepasst. Im Gegensatz zu reinen variabel verzinsten Darlehen, ist hier die Anpassung an den EURIBOR gebunden und nicht willkürlich von der Bank festzulegen. Geeignet ist diese Darlehensart in Märkten mit fallenden Zinsen bzw. wenn die jederzeitig Tilgung des Darlehens im Vordergrund steht.

Cap-Darlehen

Ähnlich wie beim Flex-Darlehen können auch beim Cap-Darlehen die Zinsen angepasst werden. Das Cap-Darlehen schützt den Darlehensnehmer jedoch vor einem unkontrollierbaren Zinsanstieg, da eine Zinsobergrenze vereinbart wird. Die Zinsobergrenze variiert je nach Laufzeit. Für Kunden mit der Erwartung fallender Zinsen, die jedoch für den Fall der Fälle eine Absicherung wünschen, ist diese Darlehensform interessant.

Volltilgungsdarlehen

Es handelt sich hier grundsätzlich um ein Annuitätendarlehen. Der Tilgungssatz wird hier so berechnet, dass nach einer bestimmten Anzahl von Jahren eine vollständige Rückzahlung des Darlehens erfolgt ist. Dafür gewähren viele Banken zusätzliche Zinsvorteile. Für Kunden, die Ihr Darlehen schnell und mit hoher Planungssicherheit abzahlen wollen, ist dies eine interessante Option.

Forwarddarlehen

Dieses Instrument ermöglicht es, bis zu 60 Monaten im Voraus eine Anschlussfinanzierung zu verbindlichen Konditionen zu vereinbaren. Vom Charakter her handelt es sich um ein Annuitätendarlehen. Kunden, die steigende Zinsen in der Zukunft befürchten, finden hier ein ideales Instrument mit hoher Planungssicherheit vor.

Wohnriester-Darlehen

Wohnriester wurde rückwirkend zum 1. Januar 2008 eingeführt. Die Riesterförderung kann nun unter bestimmten Voraussetzungen für die Finanzierung einer Immobilie eingesetzt werden. Da die Regelungen im Detail sehr komplex sind und sich persönliche Änderungen der Lebensumstände sehr stark auswirken können, ist hier eine Beratung von besonderer Wichtigkeit. Das Bundesministerium der Finanzen bietet hier eine Übersicht.

KfW-Darlehen

Auch die Kreditanstalt für Wiederaufbau bietet zahlreiche Darlehensvarianten an. Diese Darlehen müssen stets über eine Geschäftsbank beantragt werden und können in viele Modelle integriert werden. Die KfW-Konditionen liegen unten den Marktkonditionen. Dafür sind teilweise strenge Auflagen zu erfüllen. Die beliebtesten KfW-Programme sind das Wohneigentumsprogramm, unterschiedliche Modernisierungsprogramme sowie Kredite zur Förderung energieeffizienter Maßnahmen. Eine Übersicht und weitere Informationen finden Sie hier.

Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gern.

20.
August '09

Infektionsschutz Klausel – was bedeutet das?


Liebe Leser,

im Rahmen der Absicherung gegen Berufsunfähigkeit gibt es die unterschiedlichsten Tarife und Möglichkeiten. Die gesetzliche Definition der Berufsunfähigkeit finden Sie im VVG und hier zum nachlesen.

Dennoch gibt es Berufsgruppen wo manches anders ist. Die Dienstunfähigkeit bei Beamten ist eben so eine Ausnahme, aber auch die Berufsunfähigkeit bei medizinischen Berufen.

Bei diesen ist das Infektionsrisiko nicht nur hoch, sondern kann bei eigenen Erkrankungen eben auch zu einem Verbot der Berufsausübung führen, da eine Gefahr für Patienten besteht. Um dieses auszuschließen verhängt in solchen Fällen das zuständige Amt eine (vorübergehendes oder dauerhaftes) Berufsverbot.

Nun bedeutet das aber im Sinne der Definition noch keine Berufsunfähigkeit. Daher erweitern Gesellschaften dieses mit zusätzlichen Erklärungen und/ oder Klauseln (die so genannte Infektionsschutzklausel), wie zum Beispiel:

(1a) Berufsunfähigkeit im Sinne von § 1 Absatz 1 liegt auch dann vor, wenn eine auf gesetzlichen Vorschriften oder behördlicher Anordnung beruhende Verfügung der versicherten Person verbietet, wegen einer Infektionsgefahr Patienten zu
behandeln, (vollständiges Tätigkeitsver bot) und sich dieses vollständige Tätigkeitsverbot auf einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstreckt. Zum Nachweis des Vorliegens eines vollständigen Tätigkeitsverbotes ist uns die Verfügung im Original oder amtlich beglaubigt vorzulegen.

oder auch folgende Formulierungen:

Ist die Berufsausübung aus gesundheitlichen Gründen noch im erforderlichen Umfange möglich (z.B. eine HIV-Infektion, die noch nicht „ausgebrochen” ist), kommt aber durch die Infektion eine Patientengefährdung in Betracht so gilt:

- bei einem behördlichen Berufsverbot oder einem mindestens sechs Monate andauernden Tätigkeitsverbot durch das Gesundheitsamt aus ausschließlich gesundheitlichen Gründen werden Leistungen erbracht.

- liegt ein solches Verbot nicht vor, wird die Ansteckungsgefahr nach objektiven Kriterien und dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft beurteilt. Im Zweifel würde dazu ein Gutachten eines renommierten Hygienikers eingeholt.

Dabei ist jedoch eines zu beachten. Nicht allein diese Klausel oder das Vorhandensein sollte über den richtigen Schutz entscheiden. Was nützt die Klausel wenn das Bedingungswerk sonst lückenhaft ist und Leistungen verwehrt werden können?

Denken Sie daher bei der Auswahl an die Berücksichtigung der Kriterien und nutzen bei Bedarf meinen Fragebogen für das Gespräch mit Ihrem Berater oder die eigene Information.

20.
August '09

Wechsel von der gesetzlichen in die Private Krankenversicherung – Teil IV


Liebe Leser,

vor einiger Zeit hatte ich Ihnen von einem, sagen wir etwas eigenartigem, Vergleich der GKV mit der PKV berichtet. Die “Geschichte” finden Sie hier:

Teil ITeil II und Teil III

Auch hatte ich bereits erwähnt das ich das zuständige Aufsichtsamt, das Bundesversicherungsamt, gebeten hatte dieses einmal zu prüfen. Der zuständige Sachbearbeiter hat mit heute mitgeteilt…

“Wir haben die GEK zu Ihren Vorwürfen um Stellungnahme gebeten. Nach Eingang werden wir die Angelegenheit prüfen und entscheiden ob ein aufsichtsrechtliches Tätigwerden angezeigt ist.”

Es bleibt also spannend…

Und- eins noch. Die GEK wurde mit gleichem Schreiben gebeten Stellung zu nehmen. Dieses geschah am 29. 07. 2009, also aus heutiger Sicht vor knapp 3 Wochen. Das Schreiben ging der GEK nachweislich mit Einschreiben/ Rückschein zu- bis heute gab es weder eine Stellungnahme noch eine sonstige Antwort.

Ich werde berichten…

EDIT: Das Ergebnis finden Sie nun hier.

19.
August '09

Was zählt zur Jahresarbeitentgeltgrenze (JAEG) dazu? Kann ich mich privat versichern?


Liebe Leser,

diese Frage stellt sich bei vielen Angestellten regelmäßig. Um so größer ist die Verwirrung, da jeder etwas anderes erzählt und letztendlich der Arbeitgeber für die richtige Meldung verantwortlich ist. Warum ist diese Frage was dazu zählt denn nun so wichtig? Nun, diese entscheidet darüber ob und wann der Wechsel aus der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in die Private Krankenversicherung (PKV) möglich ist.

Bei Angestellten ist ein Wechsel erst dann möglich, wenn die Versicherungspflichtgrenze in drei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten wird. Die Grenze liegt derzeit (2009) bei 48.600 EUR Jahreseinkommen. Erst wenn Sie 3 Jahre nacheinander über der jeweils gültigen Grenze liegen ist eine PKV möglich. Schauen wir uns nun an was dazu zählt:

Bei der Ermittlung werden natürlich erstmal das klassische Arbeitsentgeld berücksichtigt, also der Lohn. Dazu sind auch regelmäßig gezahlte und vereinbarte Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Vermögenswirksame Leistungen und regelmäßige Gewinnbeteiligungen zu zählen. Letztere aber nur dann, wenn diese regelmäßig sicher gezahlt werden. Vergütungen für Bereitschaftsdienste und Zuschläge (Schicht- oder Erschwernis) werden ebenfalls zur Berechnung der JAEG herangezogen. Überstundenvergütungen zählen aber nur dann dazu, wenn diese pauschal gezahlt werden. Schwanken diese jedoch und werden immer “so wie gearbeitet wurde” gezahlt, so sind diese nicht anzurechnen.

Nun schauen wir uns all die Zahlungen an, welche nicht berücksichtigt werden. Dazu zählen: Familienzuschläge, Kindergeld, Erstattungen für Fahrkosten und Überstunden (ausgenommen pauschale Vergütung) und vorallem auch solche Zahlungen die in eine Direktversicherung fließen.

Das wird oft nicht bedacht. Ein Abschluss einer Direktversicherung kann somit auch schnell “nach hinten losgehen”. Diese kann nämlich Versicherungspflicht in der GKV auslösen da das Einkommen sinkt.

Berücksichtigen Sie dieses also unbedingt vorher bei der Planung. Gerade bei jungen Arbeitnehmern, die in der PKV trotz besserer Leistungen deutlich geringere Prämien als in der GKV zahlen, kann sich der Vorteil der Direktversicherung schnell wieder aufheben.