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Wenn die Werbung was anderes suggeriert und es dann doch nicht versichert ist

Das die Werbung manchmal etwas verspricht oder suggeriert, daran haben wir uns ja mittlerweile gewöhnt. Schon in den letzten Tagen ist mir das bei einem Versicherer aufgefallen und dabei geht es einmal gar nicht um PKV oder BU Absicherung. Im TV läuft momentan eine Werbung der Rechtsschutzversicherung Advocard. Sie erinnern sich bestimmt an “Anwalts Liebling” früher, oder?

In dem Spot werden eine Reihe von Lebenssituationen beschrieben, in denen der Kunden einen Anwalt brauchen könnte. So geht es darum, was passiert wenn “Sie nach 20 Jahren ersetzt werden.” An welche Situationen denken Sie bei

1.) der Visitenkarte – klar, der Kündigung des Jobs und der rechtlichen Beratung danach
2.) die Ringe zerbrochen, Ehe hinüber, also Scheidung und die kostet bekanntlich nicht wenig Geld
und weiter geht es mit einer tropfenden Wohnung und so weiter.

Warum das nun ein Grund für einen Blogbeitrag ist, ist einfach zu erklären. Aus meiner Ausbildung wusste ich noch das, was ein Kollege bei twitter auch bestätigte.

“Meine Eselsbrücke bei Rechtsschutz: Bauen, Erben, Scheiden = NICHT versichert :-(“

Hm, warum macht ein Versicherer Werbung mit etwas, was dann doch nicht versichert ist? Ob das also wirklich so ist, dazu schauen wir einmal in die Bedingungen, welche der Versicherer online zur Verfügung stellt. Dort heißt es unter den Ausschlüssen im §3 ARB 2012

§ 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten

Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

g) aus dem Bereich des Familien- und Erbrechtes sowie des Rechtes der eingetragenen Lebenspartnerschaft, soweit nicht Beratungs-Rechtsschutz gemäß § 2 k) besteht;

Aber bestimmt ist das gar nicht so, denn am Ende steht ja noch, das Beratungen nach § 2 k nicht, nicht ausgeschlossen sind, also enthalten sind. Und da heisst es genau:

Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz

k) Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht sowie im Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft

aa) für den Rat oder die Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes in familien- und erbrechtlichen sowie das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft betreffenden Angelegenheiten, wenn diese nicht mit einer anderen gebührenrechtlichen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen,

Aha, wenn also der familienrechtliche Rat nicht mit einer weiteren gebührenrechtlichen Tätigkeit zusammenhängt, also der Abwicklung einer Trennung oder Scheidung, dann ist eine BERATUNG doch versichert.

Stimmt, das klingt ja alles ganz logisch und wer die Werbung sieht, der versteht das sicher auch alles, oder etwa doch nicht?

PS: Ich habe auch den Versicherer hierzu befragt und heute eine Anfrage an die Presseabteilung geschickt. Sobald mir die Antwort vorliegt, stelle ich diese gern hier ein.

PPS: Auch der Kollege Rieksmeier hat sich mal dazu Gedanken gemacht und sieht- warum wundert mich das nicht- es auch so. Wenn Sie nach 22 Jahren ersetzt werden …

UPDATE: Hier die Antwort der Presseabteilung des Versicherers von heute, 04. 02. 2013

Guten Tag Herr Hennig,

vielen Dank für Ihre E-Mail. Gerne beantworten wir Ihnen Ihre Fragen zu unserem TV-Spot.

Sie haben insofern Recht, als dass der reine Privat-Rechtsschutz für Streitigkeiten aus dem Familien- und Erbrecht, zu denen auch eine Scheidung zählt, zunächst tatsächlich den Beratungsrechtsschutz nach §2k aa ARB 2012 vorsieht. Versicherungsschutz besteht damit für eine erste Beratung.

Wird der Anwalt darüber hinaus tätig, greift der sogenannte „erweiterte Beratungs-Rechtsschutz“ (§2k bb ARB 2012). Wir übernehmen dann die Kosten bis zu einer halben Gebühr der vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorgesehenen Vergütung (max. 1.000 €).

Mit dem im Spot beschriebenen Scheidungsfall wollen wir aber vor allem auf ein anderes Produkt hinweisen, das auch dann Versicherungsschutz in allen Rechtsgebieten bietet, wenn (noch) gar kein Rechtsschutzfall eingetreten ist oder es sich bedingungsgemäß um ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten handelt: Rechtsschutz Plus XL.

Mit diesem Produkt kann sich unser Kunde mit jeder Rechtsfrage und jedem rechtlichen Problem an einen Anwalt wenden, ganz gleich, ob es darum geht, ein Testament aufsetzen zu lassen, den Hausverkauf abzusichern oder sich in Unterhaltsfragen beraten zu lassen. Gleiches gilt für eine Scheidung – und sogar dann, wenn sich unser Kunde nur vorsorglich (!) beraten lassen möchte, die Trennung/Scheidung also noch gar nicht erfolgt ist. Sein Beratungsbedürfnis reicht aus.

Auch hier geht unser Versicherungsschutz über die reine Beratung hinaus. Denn auch für die weitergehende Tätigkeit des Anwalts (z.B. Schriftverkehr mit der Gegenseite) übernehmen wir bis zu 1.000 € pro Versicherungsjahr. Die von Ihnen zitierte Eselsbrücke „Bauen, Erben, Scheiden = NICHT versichert“ greift in diesem Fall also nicht.

Was ich nun davon halten soll, weiss ich noch nicht. Zumindest ist es eine Art Erklärung, auch wenn Werbung die erklärt werden muss m.E. einen falschen Eindruck erweckt. Auch 1.000 EUR sind angesichts der hohen Scheidungskosten nicht wirklich hilfreich, aber besser als nix.

5 Kommentare

  1. Hallo

    die Advocard hat in den letzten 2 Jahren ihre AGBs sehr zu ungunsten des Kunden verändert und neue teurere Tarife aufgemacht und geworben du hast dann alles wieder zu einem viel höheren Preis.

    Ich habe diese jetzt gekündig und wechsel zum Jahresende zu ARAG

    • Hallo zusammen,

      vielleicht können wir uns einfach darauf beschränken, den Bedarf von “xyz” nicht zu kennen und daher nicht beurteilen zu können, welche “Leistungen” gebraucht oder nicht gebraucht werden.
      Danke !

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