Rechengrößen zur Sozialversicherung 2021, neuer Arbeitgeberzuschuss 2021 und neue Jahresarbeitentgeltgrenze 2021 (vorläufig)
Sven Hennig
Wie auch in den letzten Jahren, ändern sich auch in 2021 der Arbeitgeberzuschuss 2021 und die Rechengrößen zur Sozialversicherung ab dem 01. Januar 2021. Dabei sind es auch dieses Jahr wieder vorläufige Größen, da diese noch der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Jedoch hatten wir in den letzten Jahren nie eine Veränderung der Werte nach Veröffentlichung der vorläufigen Zahlen aus dem Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021.
Arbeitgeberzuschuss 2021, Beitragsbemessungsgrenze 2021 und alle Rechengrößen zur Sozialversicherung als Übersicht
In diesem Beitrag erfahren Sie:
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– die neuen Rechengrößen zur Sozialversicherung 2021
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– die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses 2021 zur Kranken- und Pflegeversicherung für PKV Versicherte
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– die Jahresarbeitentgeltgrenze 2021
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– steigende/ neue Höchstbeträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
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– weitere Sozialversicherungswerte 2021
Ebenso finden Sie am Ende des Beitrages zum kostenfreien DOWNLOAD
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– Übersicht über die Sozialversicherungswerte 2021
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– Änderungen der Rechengrößen im Vergleich zu 2020
Die Werte ändern sich Jahr für Jahr aufgrund des gesetzlichen Automatismus und orientieren sich an dem gestiegenen Durchschnittseinkommen. Durch diese Änderungen ergeben sich im Jahr 2021 ein steigender Arbeitgeberzuschuss zur Privaten Krankenversicherung (PKV) und ebenso die neuen Höchstbeiträge der gesetzlichen Krankenkasse.
Änderungen an den Werten zur Arbeitslosenversicherung, der Pflegeversicherung und eine Änderung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages der gesetzlichen Krankenkassen (aktuell 1,1%) ist derzeit noch nicht geplant/ bekannt.
Hinweis an Kollegen: Unverändert können diese gern genutzt und weitergegeben werden. Für eine Nutzung mit eigenem Logo oder verändert, kontaktieren Sie mich bitte vorab.
Grundlage aller Zahlen und Werte in den Übersichten ist der Referentenentwurf zu den Sozialversicherungsgrößen 2021, veröffentlicht am 04.09.2020 durch das Bundesgesundheitsministerium und der gültige durchschnittliche Zusatzbeitrag von 1,1%. Die Barfögbedarfssätze und studentischen Krankenversicherungen gelten bereits ab Oktober 2020 mit Semesterbeginn.
Wie bereits veröffentlicht, hier zunächst die kurze Übersicht mit den wichtigen Zahlen zur Sozialversicherung 2021 und die Veränderungen gegenüber 2020.
Einen kostenfreien Download finden Sie:
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Sozialversicherungswerte 2020 als Übersicht (Bilddatei)
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Sozialversicherungswerte und Rechengrößen 2021 als Übersicht (pdf Datei)

Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung 2021
Die bisherige Grenze betrug in 2020 monatlich 4.687,50 € oder richtigerweise jährlich 56.250 €. Ab dem 01. 01. 2021 sind in der Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge bis zur neuen Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 4.837,50 €/ jährlich 58.050 € zu zahlen.
Beitragsbemessungsgrenze KV 2021:
58.050 € , monatlich ab 01.01.2021 sind das dann: 4.837,50 €
ACHTUNG! Für die Berechnung des Arbeitgeberzuschuss und auch der folgenden Höchstbeträge sind verschiedene Faktoren verantwortlich. Dabei bleibt es auch weiterhin bei der paritätischen Versorgung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, welche in 2019 wieder eingeführt wurde. Aus der Veränderung aller Zahlen ergeben sich daher im neuen Jahr folgende, neue Werte.
Arbeitgeberzuschuss zur Privaten Krankenversicherung in 2021
Damit verändern sich zwangsläufig weitere Werte. Der Arbeitgeberzuschuss 2021 errechnet sich demnach wie folgt:
TEIL 1: Zuschuss zur Krankenversicherung (Grundbeitrag)
14,6% GKV Beitragssatz, davon trägt der Arbeitgeber 7,3%
7,3% x 4.837,50 € = 353,14 € = AG Zuschuss zur Krankenversicherung 2021
TEIL 2: Zuschuss zur Krankenversicherung (auf ZUSATZbeitrag)
DAZU kommt auch der kassenindividuelle ZUSATZbeitrag (dieser liegt zwischen null und 2 Prozent, der durchschnittliche ZUSATZbeitrag bei 1,3% für 2021)
Der Durchschnittliche Zusatzbeitrag wurde auf 1,3% für 2021 festgesetzt. Daher ergibt sich hier ein erhöhter Zuschuss. Der berechnet sich also in 2020 wie folgt:
0,65% x 4.837,50 € = 31,44 € = AG Zuschuss zur Krankenversicherung TEIL II 2021
Zuschuss zur Pflegeversicherung (Annahmen: 3,05% mit Kindern, 3,3% ohne Kinder)
Pflegeversicherung ZUSCHUSS berechnet sich also in 2021 wie folgt:
1,525 % x 4.837,50 € = 73,77 € = AG Zuschuss zur Pflegeversicherung 2021 (der Kinderzuschuss ist allein zu tragen)
Im Vergleich zu 2020 (Werte hier) steigt der Arbeitgeberzuschuss durch die neuen Werte Erhöhung der Beiträge in der Pflegepflichtversicherung auf folgende Werte:
Arbeitgeberzuschuss 2021 Krankenversicherung (inkl. ZUSATZbeitrag) = 384,58 € (+16,61 €)
Arbeitgeberzuschuss 2021 Pflegepflichtversicherung = 73,77 € (+2,29 €)
Berechnung der Höchstbeiträge 2021 in der gesetzlichen Krankenversicherung
Der Gesamtbeitrag der GKV in 2021 berechnet sich dann wie folgt:
Beitrag zur Krankenversicherung (Grundbeitrag)
14,6% GKV Beitragssatz
14,6% x 4.837,50 € = 706,28 € = Krankenversicherungsbeitrag (Höchstbeitrag) Teil I
dazu kommen Krankenversicherung auf ZUSATZbeitrag
0,39% bis 2,5% x 4.837,50 € = 18,87 € bis 120,94 € = Krankenversicherungsbeitrag TEIL II (ZUSATZbeitrag) 2021
Pflegeversicherung (Annahmen: 3,05% mit Kindern, 3,3% ohne Kinder)
KINDERLOS 3,3% x 4.837,50 € = 159,64 € = AG Zuschuss zur Pflegeversicherung 2021
MIT KINDERN 3,05% x 4.837,50 € = 147,54 € = AG Zuschuss zur Pflegeversicherung 2021
demnach ergeben sich folgende Höchstbeiträge:
Gesetzliche Krankenkasse ohne ZUSATZbeitrag: 706,28 €
Gesetzliche Krankenkasse mit durchschnittlichem ZUSATZbeitrag (1,3%): 769,16 €
Gesetzliche Krankenkasse mit höchstem ZUSATZbeitrag (2,5%): 827,21 €
DAZU kommt die Pflegeversicherung
Gesetzliche Pflegeversicherung OHNE KINDER: 159,64 €
Gesetzliche Pflegeversicherung MIT KINDERN: 147,54 €
Ein Arbeitnehmer über der Beitragsbemessungsgrenze zahlt somit für seine
Krankenversicherung GKV (inkl. max. der Hälfte von 1,3% ZUSATZbeitrag) max. 384,58 EUR
zzgl. als kinderloser Versicherter max. 85,86 € (73,77+12,09) in der Pflegeversicherung
= 470,44 EUR
Liegt Ihr Jahreseinkommen zwischen 62.550 € p.a. und 64.350 €, so werden Sie dadurch voraussichtlich ab dem 1. Januar 2020 versicherungspflichtig in der GKV und müssen sich auf Antrag befreien lassen. Diese Befreiung gilt nur für den einen Grund (steigende Beitragsbemessungsgrenze) unwiderruflich, mehr Informationen in meinem Beitrag „Wie kann ich in der PKV bleiben“
Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt in 2021
West: 85.200 € oder 7.100 € monatlich (in 2020 waren es 82.800 € €, ein Plus von 2.400 €)
Ost: 80.400 € oder 6.700 € monatlich (in 2020 waren es 77.400 €, ein Plus von 3.000 €)
Vollständige Werte finden sich in meiner neuen Übersicht. Diese steht zur freien Verwendung (unverändert) jedermann zur Verfügung. Download als pdf und als Grafik
Tags: 2021, Anhebung JAEG, JAEG, Jahresarbeitentgeltgrenze, Sozialversicherungsgrößen, Sozialversicherungswerte, Sozialversicherungswerte 2021
08. September 2020 um 12:27
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31. Oktober 2020 um 12:46
[…] Rechengrößen zur Sozialversicherung 2021, neuer Arbeitgeberzuschuss 2021 und neue Jahresarbeitentg… […]
07. November 2020 um 16:18
die Änderung des durchschnittliche Zusatzbeitrags in 2021 ist nicht berücksichtigt worden!
07. November 2020 um 17:21
Stimmt. Kommt mit den finalen Zahlen nach Beschluss.
22. November 2020 um 17:12
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25. Februar 2021 um 17:24
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