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Keine Folgeversicherungsbescheinigung für wirksamen Widerruf einer Krankenversicherung, LG Dortmund 2O 85/13

In der Vergangenheit gab es oft schon Diskussionen und Nachfragen zu der Wirksamkeit einer Kündigung, ohne Vorlage einer Folgeversicherungsbescheiningung. In den besprochen Fällen in der Vergangenheit ging es aber um die Wirksamkeit einer Kündigung.

Mit einem anderen Fall, nämlich der Wirksamkeit eines Widerrufes, hatte sich das Landgericht Dortmund zu befassen und fällte am 22.08.2013 unter dem Aktenzeichen 2O 85/13 ein entsprechendes Urteil. Um die Hintergründe etwas besser zu verstehen, zunächst einige allgemeine Erklärungen.

Was ist ein Widerruf genau?

Wer heute einen Antrag auf Abschluss einer (Kranken-) Versicherung stellt, dem steht gemäß Paragraph acht des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ein so genanntes Widerrufsrecht zu. Das bedeutet nichts anderes, als dass man den Antrag auf Abschluss der Versicherung auch wieder “zurücknehmen kann” und sich somit von dem (noch nicht endgültig geschlossenen) Vertrag wieder lösen kann. Im Detail heißt es im Paragraph acht:

§ 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers

(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

Eine Begründung für seinen Widerruf muss der Versicherungsnehmer nicht angeben. Wirksam wird diese jedoch nur dann, wenn er binnen 14 Tagen bei dem Versicherer zugeht. Voraussetzung zum Beginn dieser Frist ist jedoch eine wirksame Belehrung, denn nur wer um sein Recht weiß, kann dieses wirksam ausüben.

Hintergrund des Falles aus dem Urteil

das Landgericht Dortmund hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem der Versicherungsnehmer zwar seinen Widerruf ausgesprochen hatte, der Versicherer jedoch diesen unter anderem deshalb nicht anerkennen wollte, da keine so genannte ” Folgeversicherungsbescheinigung” vorlag. Der Versicherer vertrat die Auffassung, dass die Vorgaben zur Wirksamkeit einer Kündigung eines kranken Versicherungsvertrages auch bei einem Widerruf gelten müssten.

Versicherungspflicht und deren Erfüllung

Wer heute in Deutschland lebt, der unterliegt der Versicherungspflicht und muss den Nachweis einer Kranken-und Pflegeversicherung nachweisen. Damit diese Versicherungspflicht nicht unterwandert werden kann, hat der Gesetzgeber Regularien geschaffen, welche eine Kündigung eines Vertrages (der zur Erfüllung der gesetzlichen Versicherungspflicht dient) nur dann erfolgen kann, wenn der Versicherungsnehmer das Bestehen einer anderweitigen Absicherung entsprechend nachweist. Eine entsprechende Regelung findet sich hierzu im Paragraph 205 Abs. 6 des VVG. Dort heißt es unter anderem:

Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist; liegt der Termin, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, muss der Nachweis bis zu diesem Termin erbracht werden.

Dieses Procedere wollte der klagende Versicherer auch im Falle des Widerrufes anwenden, da er der Auffassung war man könne sonst die Versicherungspflicht dadurch unterlaufen. Daher ging er von einem unwirksamen Widerruf aus und wollte die ausstehende Prämie klageweise geltend machen.

Wie begründen die Richter ihre Entscheidung?

Zunächst einmal stellten die Richter fest, dass der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung rechtzeitig widerrufen hatte, denn der klagende Versicherer konnte den Zugang des Versicherungsscheins (und daher die wirksame Belehrung) nicht beweisen. Daher konnte der Widerruf auch noch lange nach dem 14 Tagen erfolgen. Im weiteren Verlauf der Urteilsbegründung stellten die Richter des Landgerichtes Dortmund klar, dass der Paragraph 205 Abs. 6 des Versicherungsvertragsgesetzes sich lediglich und ausschließlich auf die Kündigung des Versicherungsvertrages bezieht. Demnach ist dort eine direkte Anwendung auf das Widerrufsrecht gemäß Paragraph acht VVG nicht möglich.

Der Auffassung der Klägerin, dass Paragraph 205 Abs. 6 VVG analog auf das wieder nach Paragraph acht VVG anzuwenden sei, so dass der nach letzterer Vorschrift erfolgten Widerruf einer Vertragserklärung auf den Abschluss einer Krankenvollversicherung erst wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis einer anderweitigen Versicherung gebracht hat, die den Voraussetzungen einer die Versicherungspflicht nach Paragraph 193 Abs. 3 Satz eins VVG erfüllenden Krankheitskostenversicherung entspricht, folgt das Gericht nicht.

Weiterhin ist das Gericht der Auffassung, dass es eine unangemessene Benachteiligung des Kunden und dessen Rechte geben würde, in dem es ausführt:

Zudem würde eine analoge Anwendung von Paragraph 205 Abs. 6 VVG das Recht des Versicherungsnehmers zum Widerruf seiner Vertragserklärung gemäß Paragraph acht VVG unvertretbar einschränken.

Innerhalb dieser kurzen Frist müsste der Versicherungsnehmer sich zum Widerruf entschließen, eine anderweitige Krankheitskostenversicherung finden, diese policieren lassen und dem Vorversicherer den Nachweis darüber erbringen. Dies ist innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist praktisch nicht zu bewältigen mit der Konsequenz, dass bis zum Nachweis der anderweitigen Krankheitskostenversicherung der VN dem vor Versicherer prämienpflichtig bleibt, da der Widerruf, worauf die Klägerin zu Recht hinweist- erst zu dem Zeitpunkt wirksam wird, zu dem der VN den Nachweis der anderweitigen Krankheitskostenversicherung erbringt. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Kündigung/des Widerrufs findet nicht statt (BGH r+s 2012, 552)

Welche Bedeutung hat das Urteil in der Praxis?

Zunächst einmal muss klar sein, es handelt sich um ein Urteil eines Landgerichtes. Dieses Urteil ist daher weder für andere Richter bindend, noch entfaltet es eine allgemeine Rechtswirkung. Dennoch ist es unter Umständen für den einen oder anderen Versicherer ein Hinweis zur Auffassung der Richter und eine Anregung seine eigene (vielleicht andere) Vorstellung und Rechtsauffassung zu überdenken.

Natürlich steht es jedem Versicherer auch weiterhin frei, einen Widerruf mit Verweis auf die fehlende Bescheinigung der Vollversicherung abzulehnen, dieses hätten dann gegebenenfalls andere Gerichte zu entscheiden, deren Entscheidung kann natürlich anders ausfallen. Dennoch empfiehlt es sich, sollten Sie einen ähnlich gelagerten Fall haben, ihre Entscheidung und ihren Widerruf mit Hinweis auf dieses Urteil nochmals zu untermauern.

Bei einem Widerruf eines Versicherungsvertrages gilt also (glaubt man dieser Auffassung der Richter) keine Verpflichtung des Kunden, die Folgeversicherung entsprechend nachzuweisen. Anders sieht es jedoch bei einer entsprechenden Kündigung aus. Wer einen Krankenversicherungsvertrag kündigt, der muss dafür sorgen, dass er einen anderen Versicherungsschutz nachweist und er damit seiner Pflicht zur Absicherung des Krankheitskostenrisikos gemäß Paragraph 193 VVG gerecht wird.

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