Home: online-pkv.de » PKV BU Blog » Krankenversicherung » Private KV » Leistungsabwicklung » Angemessenheit von Heilmitteln- oder warum die PKV weniger erstattet als der Physiotherapeut abrechnet

Angemessenheit von Heilmitteln- oder warum die PKV weniger erstattet als der Physiotherapeut abrechnet

Ich hatte bereits im letzten Jahr über die Abrechnungsmodalitäten bei Heilmitteln, so auch die Abrechnung bei logopädischen Leistungen geschrieben. Generell gilt: Es gibt keine einheitliche, pauschale Lösung. Die Höhe der Erstattungen regelt der jeweilige Versicherer im Rahmen der Tarifbedingungen und ggf. weiterer Anlagen zu diesen.

Dabei unterscheiden sich die Tarife und lassen sich in mehrere Gruppen einteilen:

1.) Der Tarif hat keine Regelung

Dann greift hier “nur” die Vorgabe der medizinischen Notwenigkeit und einer angemessenen Abrechnung durch den Heilbehandler. Da es aber keine festgelegten Sätze, wie bei den Ärzten in der GOÄ gibt, kann der Physiotherapeut für seine Behandlung einen entsprechenden Satz abrechnen. Dabei wird sich dieser allein deshalb bundesweit unterscheiden, weil der Therapeut für die Krankengymnastik in bester Innenstadtlage andere Sätze berechnen muss wird, als der Kollege in dem ländlichen Einzugsgebiet.

2.) Der Tarif verweist auf eine Anlage, ein so genanntes Heilmittelverzeichnis

Dabei hat der Versicherer eine Übersicht erstellt, welche die Höhe der Anwendungspreise regelt. Diese schreibt genau vor, was für welche Behandlung aus Sicht der Versicherers verlangt werden darf. Diese Tabelle ist Vertragsbestandteil und sollte somit 1.) bei Abschluss genau gelesen und verstanden sein und 2.) am besten mit zum Behandlungstermin genommen werden. Hier ein Beispiel aus einem solchen Verzeichnis:

22,50 EUR – Krankengymnastische Behandlung (auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie), als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Massage

Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen 36,50 EUR für 30 Minuten oder 60,10 EUR für 60 Minuten

3.) Orientierung an den beihilfefähigen Höchstsätzen

Dabei nutzt der Versicherer kein eigenes, individuelles Kostenverzeichnis. Er bezieht sich auf die Bundesbeihilfeverordnung, also eine Art Vorschrift, welche die Kostenerstattung für Beamte regelt. Diese hat aus eine entsprechende Anlage und regelt hierin die Höchstsätze für eine Erstattung. In oben genanntem Beispiel lauten die Sätze hier wie folgt:

19,50 EUR Krankengymnastische Behandlung2) (auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie) als Einzelbehandlung

Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen a) Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten – 31,70 EUR und 52,20 EUR bei 60 Minuten Behandlungsdauer

Hier unterscheiden sich die Sätze bei der KG Behandlung “nur” um 2 Eur, was aber 15% entspricht. Bei der Sprachtherapie (Logopädie) sind es ebenfalls 15%, aber knapp 8 EUR pro Behandlung. Beide Beispiele waren jedoch von einem einzigen Versicherer, aber aus unterschiedlichen Tarifen. Im Tarif 1 handelte es sich um den NK Tarif der Halleschen, im 2. Beispiel um den Primo B. Die Regelungen können Sie in den Tarifbedingungen im Downloadbereich nachlesen.

In den Tarifen können jedoch noch weitere Beschränkungen vorhanden sein.

So gibt es Unternehmen und Tarife, welche die Anzahl der Behandlungen pro Jahr begrenzen. Solche Tarife sollte man, meiner Meinung nach, meiden. Es ist nicht planbar wie lange und wie oft eine solche Behandlung durchgeführt werden muss. Gerade bei schweren Unfällen, Schlaganfällen und dergleichen sind eine Vielzahl von Maßnahmen erforderlich.

Eine andere Form der Einschränkung besteht in einer- vor Abschluss bekannten- prozentualen Regelung. So erstattet unser Beispiel 1 nur 80% der Kosten. Kostet eine Behandlung also hier 28,50 EUR, so erfolg eine Erstattung von 18 EUR (also 80% von dem Höchstsatz 22,50 EUR) und das zweite Beispiel nur 14,62 EUR (hier 75% von dem Höchstsatz von 19,50 EUR).

Bei unserem Beispiel 2 bedeutet dieses schon bei einem Rezept, also 10 Behandlungen, 138,75 EUR eigener Anteil. Dieses sollte bei der Tarifauswahl durchaus berücksichtigt werden. Das bedeutet nicht, dass ein solcher Tarif gut oder schlecht ist, er muss nur auf den Bedarf passen.

Alles das nützt aber nichts, wenn die Behandlungen wie Logopädie oder Ergotherapie nicht in den Versicherungsbedingungen erwähnt sind. Dann ist eine Begrenzung auf was auch immer, nutzlos, denn es gibt 0 Euro Erstattung.

Grundlage/ Idee für diesen Artikel war eine, an mich gerichtete, Frage auf dem Hilfeportal wer-weiss-was.de.

3 Kommentare

  1. Moin Herr Henning,

    vielen Dank für den Verweis auf Ihre Antwort bei wer-weiss-was. Leider haben Sie einen Link genommen, der Sie temporär bei w-w-w einloggt. Bitte korrigieren Sie doch den Link auf den w-w-w-Artikel zu folgendem, um Mißbrauch zu vermeiden:

    Danke
    Erik Hauth
    wer-weiss-was

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Cookie Consent mit Real Cookie Banner