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Vorerkrankungen nicht angegeben – was tun? (PKV/BU)

Ziemlich oft begegnet man in Foren oder auf sonstigen Plattformen Hilferufen bereits Versicherter Kunden, welche schreiben das Sie einige Erkrankungen nicht angegeben haben, es vergessen wurde oder der damalige Berater gesagt hätte es sei nicht so wichtig.

Es besteht die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Angabe

Generell gilt, egal was Ihnen ein Berater sagt: Anzugeben sind alle Erkrankungen und Beschwerden nach denen der Versicherer fragt. Fragen sind zum einen die im Antrag, aber auch schriftliche Nachfragen, der Anforderung eines Befundes oder einer Nacherklärung sind vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten.

Fragt ein Versicherer nach Beschwerden, so sind auch nicht behandelte Beschwerden (z.Bsp. Rückenschmerzen) anzugeben. Oft wird dieses abgetan mit “das ist schon nicht so schlimm”. Leider kann sich eine solche Haltung in der Praxis sehr schnell als Bumerang erweisen und den Versicherungsschutz gefährden.

Die Grundlage dafür findet sich im §19 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).

1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

Und Aussagen wie “das bekommt eh keiner raus” sollten Sie schnell wieder vergessen. Zum einen stellt sich hier die Frage nach der vorsätzlichen Tat, zum anderen “verraten” sich die meisten dieser Fälle selbst. Wenn Sie tatsächlich krank werden und der Arzt stellt Ihnen Fragen zur Vorgeschichte denkt niemand mehr an einen alten Antrag sondern erklärt alles so, das er möglichst gut behandelt wird. An diese Informationen kann aber auch der Versicherer kommen und schon ist es passiert.

Und nun- was passiert denn dann?

Auch diese Frage lässt sich mit dem gleichen Paragraphen beantworten. Der Versicherer kann vom Rücktritt bis zum (nachträglichen) Zuschlag viele Möglichkeiten nutzen und wird dieses (berechtigt) auch tun. Dieses muss er auch, da es gegenüber den anderen Kunden nicht fair wäre. Somit ist der Versicherungsschutz weg.

Zwar können Sie nicht ohne Krankenversicherung sein, hier greift die Möglichkeit des Basistarifs, aber dieser spiegelt ein deutlich schlechteres Preis- Leistungsverhältnis wieder. Im Falle einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Schutz aber weg und meist bekommt der/ die Versicherte dann auch keinen neuen Schutz. Das kann fatale finanzielle Folgen haben.

Und was kann ich tun wenn es schon passiert ist?

Schauen Sie mal in Ihren damaligen Antrag. Denken Sie auch darüber nach ob alle Angaben gemacht worden sind. Wenn dem nicht so sein sollte, wenden Sie sich schnellstmöglich an (ihren) einen Berater und sprechen Sie diesen darauf an. Schauen Sie gemeinsam wie lange die Antragstellung her ist, ggf. greifen hier Verjährungsfristen. Sollte es Erkrankungen geben die Sie genannt haben, der Berater aber nicht eingetragen hat, so suchen Sie dringend das Gespräch. Hier ist kein pauschaler Hinweis möglich.

Dabei ist zu prüfen ob es ein Vertreter der Gesellschaft war (der ist Auge und Ohr des Versicherers), dann ist dieser Umstand unter Umständen dem Versicherer schon zugegangen. Das setzt natürlich voraus das dieses beweisbar ist. Hierzu kann Ihnen aber nur ein entsprechend spezialisierter Anwalt Auskunft geben. Beachten Sie aber- keine Meldung ohne vorher mit dem Berater/ einem anderen Spezialisten oder einem Anwalt gesprochen zu haben.

Generell sollten Sie eines bedenken: Nur wenn der Versicherer die Umstände kennt, zu denen er Sie versichern soll, kann dieser risikogerechte Prämien berechnen und somit seine Kalkulation einhalten.

Zu der Frage was anzugeben ist, finden Sie hier nähere Erläuterungen. Denken Sie ggf. daran das ein Auszug aus der Krankenakte sehr hilfreich ist und ihnen genaue Angaben ermöglicht.

Ob der Arzt ihnen diese Infos geben muss lesen Sie unter Erhalte ich beim Arzt Auskunft?

2 Kommentare

  1. vor 8 Jahren Morbus Hodgkin, Nachuntersuchungen erforderlich, der Versicherungsvertreter meint, diese Angaben sind nicht erforderlichz

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