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Ist die Beitragsanpassung der AXA ab 2000 nun unwirksam? Urteil des Amtsgerichtes Potsdam Urteil AG Potsdam zur Beitragsanpassung der AXA, Az. 29 C 122/16

Jaaaaa, die Beitragsanpassung ist unwirksam und alle Kunden der AXA Krankenversicherung bekommen seit dem Jahr 2000 Ihre angepassten Beiträge zurück gezahlt, aber nur…

Schaut man sich die Presseartikel der letzten Tage an, so mag das so scheinen. Nicht nur in den Fachmedien, auch in Publikumszeitschriften und Zeitungen sorgt momentan ein Urteil eines Amtsgerichtes für Aufregung und (wohl übertriebene) Hoffnung.

Worum geht es bei dem Urteil des AG Potsdam, Az. 29 C 122/16

Ein Amtsgericht hatte sich mit der Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassung in der Privaten Krankenversicherung (PKV) der Axa Krankenversicherung zu beschäftigen und tat dieses natürlich auch. So hatte ein Versicherter der AXA gegen seinen Versicherer geklagt und wollte die Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassung seines Vertrages überprüft wissen.

Eine solche Beitragsanpassung ist in der Privaten Krankenversicherung möglich, wenn die Vorgaben und gesetzlichen Grundlagen erfüllt werden. Eine dieser Grundlagen findet sich in dem § 203 des Versicherungsvertragsgesetzes. Um etwas mehr Licht ins Dunkel zu bringen, schauen wir uns aber zunächst einmal den Paragraphen an und dort heißt es:

§ 203 Prämien- und Bedingungsanpassung

(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat.

Es reicht also nicht einfach aus eine solche Anpassung zu berechnen und dann die entsprechenden Schreiben zu versenden, auch muss diese Anpassung von einem unabhängigen Treuhändler “abgesegnet” werden. Ist eine solche Überprüfung unterlassen worden oder war der Treuhändler nicht unabhängig, so kann dieses ein Grund für eine unrechtmäßige Beitragsanpassung sein.

In dem Urteil geht es speziell um die Beitragsanpassungen im Jahr 2012/13 und die Klage betrifft ausschließlich die Tarife Vision 1-4500 und TV442. Diese Tarife wurden bei dem  Kläger angepasst, nachdem ein Treuhändler dieser Anpassung zugestimmt haben soll. Der Treuhändler ist inzwischen verstorben, war aber zuvor 15 Jahre für die Axa tätig und bekam einen Treuhändlerlohn.

Im Klageverfahren wirft der Kläger der Axa nun vor, der Treuhändler hätte (da die Axa keine Angaben macht) wohl geschätzte 150.000€ Honorar pro Jahr bekommen und hier sei nicht mehr von einer Unabhängigkeit auszugehen und die Anpassung daher unwirksam.

“Es sei demnach von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit des Treuhänders von der Beklagten auszugehen. Infolge der unwirksamen Prämienerhöhungen habe er an die Beklagte 1.071,12 € zu viel gezahlt. Wegen der Berechnung wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Den genannten Betrag habe ihm die Beklagte ebenso zu erstatten wie daraus gezogene Nutzungen.”

Wie begründet das Gericht sein Urteil?

Die entscheidende Streitfrage ist hier, ob der Treuhändler unabhängig war. Eine solche Unabhängigkeit muss der Versicherer gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen als Aufsichtsbehörde nachweise und auch nur dieser gegenüber, so argumentiert zumindest die Axa.

Der Kläger stellt hier bei der Frage nach der Unabhängigkeit zunächst darauf ab, wie es bei Wirtschaftsprüfern zu handhaben ist. Der entsprechende Paragraph 319 Absatz 3 Nr. 5 im Handelsgesetzbuch (HGB) regelt hier eine Grenze von 30%. Genauer heisst es dort:

(3) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist insbesondere von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn er oder eine Person, mit der er seinen Beruf gemeinsam ausübt,

5.
in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als dreißig vom Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit von der zu prüfenden Kapitalgesellschaft und von Unternehmen, an denen die zu prüfende Kapitalgesellschaft mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist; zur Vermeidung von Härtefällen kann die Wirtschaftsprüferkammer befristete Ausnahmegenehmigungen erteilen.

Er ist dann nicht mehr unabhängig und kann die Interessen nicht ohne wirtschaftlichen Zwang vertreten. Auf diese Art der Unabhängigkeit stellt auch der Kläger ab und das Gericht folgt diesem Vortrag.

In der Begründung heisst es sodann:

Von Unabhängigkeit im dargestellten Sinne kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Der Kläger hat substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen, ohne dass dies die Beklagte ebenso substantiiert bestritten hätte, dass der Treuhänder im maßgeblichen Zeitraum mit der Prüfung aller von der Beklagten vorgenommenen Prämienanpassungen befasst war. Nachvollziehbar erscheint ferner sein Vortrag, dass angesichts der Vielzahl der von der Beklagten angebotenen Tarife es sich um ein großes Treuhändermandat handelt, für das mindestens eine jährliche Vergütung von 150.000,00 € anzusetzen ist.

Auch wenn die dargestellte starre 30 %-Grenze des § 319 Abs. 3 Nr. 5 HGB nicht zur Anwendung kommt, so wäre der böse Schein im oben dargestellten Sinne nur dann zu vermeiden, das heißt nur dann von einer unbeeinflussten Amtsausführung des Treuhänders auszugehen, wenn hier das Jahreseinkommen des Treuhänders im maßgeblichen Zeitraum immer deutlich über 500.000,00 € gelegen hätte. Dann könnte wohl angenommen werden, dass er auf die Zuwendungen der Beklagten nicht angewiesen war und unabhängig entscheiden konnte. Dass hier aber solche Einkommensverhältnisse des Treuhänders vorlagen, ist weder ersichtlich noch wird dies von der entsprechend darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten erläutert. Trotz der substantiierten Darstellung des Klägers behauptet sie lediglich pauschal, die genannte 30 % Grenze sei einerseits nicht maßgeblich, andererseits durch ihre Zahlungen an den Treuhänder nicht erreicht. Sämtliche Spekulationen des Klägers zu den Bezügen des Treuhänders seien reine Spekulation. Unter Berücksichtigung der Erkenntnismöglichkeiten des Klägers ist jedoch davon auszugehen, dass ihm gegenüber der mit weitreichenderen Kenntnissen ausgestatteten Beklagten nichts übrig bleibt, als eine Schätzung der Einkommenssituation des Treuhänders.

Diese erscheint, wie dargestellt, nachvollziehbar. Die mit weitreichenderen Kenntnissen ausgestattete Beklagte hätte zum entsprechenden Vortrag des Klägers zumindest im Rahmen ihrer erhöhten sekundären Darlegungslast gemäß der gerichtlichen Aufforderung in der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2016 substantiiert Stellung nehmen können und müssen, indem sie einfach die tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Treuhänders offen gelegt hätte. Das hat sie indes nicht getan.

Hat das Urteil Folgen für alle Versicherten?

Zunächst einmal handelt es sich um ein (einfaches) Amtsgerichtsurteil, also ein Urteil der 1. Instanz. Die Axa hat bereits angekündigt in Berufung gegangen zu sein und will hier eine höhere Entscheidung zur Prüfung und ggf. anderweitigen Auslegung des Begriffs der Unabhängigkeit anrufen.

Generell gilt das Urteil auch nur für den Einzelfall und keineswegs für alle Versicherten, nicht einmal die im identischen Tarif. Wer also auch in den Tarifen versichert ist oder war, der muss selbst den Klageweg bestreiten und fristwahrend entsprechende Maßnahmen ergreifen.

Auch ist es hier noch nicht klar, wie und ob sich das Berufungsgericht anderweitig positioniert oder die Axa im Verfahren einfach die Unabhängigkeit entsprechend be-/ nachweisen kann.

Unwirksam vielleicht, aber Vorsicht mit voreiligen Schlüssen

Wer nun also den Berichten geglaubt hat und meint(e) seine Anpassungen wären nun unwirksam, dem sei nur geraten sich weiterhin individuellen juristischen Rat zu holen und dann die eigenen Chancen und Risiken für einen Prozess anzuloten. Keineswegs sind die Anpassungen generell oder auch nur für eine Gruppe von Versicherten unwirksam.

Was tun, falls Sie woanders versichert sind?

Auch hier steht Ihnen jederzeit und bei jeder Beitragsanpassung die Möglichkeit frei, eine solche Anpassung von einem Sachverständigen überprüfen zu lassen. Dieses bedingt auch ein entsprechendes Auskunftsrecht und der Versicherer muss seine Beitragsanpassung belegen und die Richtigkeit beweisen.

Daher sollten Sie diesen Weg bei berechtigten Zweifeln durchaus gehen, die Kosten sind nicht derart utopisch und ggf. besteht auch hier Schutz durch eine Rechtsschutzversicherung.

Die vollständige Entscheidung finden Sie im Downloadbereich. Hier können Sie das Urteil und die vollständigen Entscheidungsgründe nachlesen und ggf. mit Ihrem Anwalt besprechen. (c) des Urteils liegt bei dem entsprechenden Gericht.

Urteil des AG Potsdam zur Beitragsanpassung der AXA, Az. 29 C 122/16

 

Ein Kommentar

  1. Auch wenn Ihre Rat zur Zurückhaltung inhaltlich nachvollziehbar und durchaus berechtigt ist, so sagt dieses Vorgehen des/r Versicher/s doch etwas über Ethik, Moral und Rechtsverständnis derselben aus. Es hat halt einen Beigeschmack, auch wenn die Rechtslage zur Sichtweise des/r Versicher/s in Höherer Instanz bestätigen sollte. Ist denn heute alles “käuflich” – auch das Recht? Das vertrauen in diese (PKV-)System wird damit sicherlich nicht gestarkt.

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