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Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Schulunfähigkeit- Erklärungen durch den Versicherungsdschungel

Die Absicherung der Berufsunfähigkeit bzw. richtigerweise den finanziellen Folgen aus der Berufsunfähigkeit, ist eine der wichtigsten Absicherungen überhaupt. Das Risiko nicht mehr für den eigenen Lebensunterhalt sorgen zu können, sei es durch Unfall oder Krankheit, ist nicht nur größer denn je, auch eine entsprechende gesetzliche Absicherung besteht nahezu nicht mehr.

Da es aber immer wieder zu Verwirrungen hinsichtlich der Absicherung, der Auswahl passender Produkte und auch der Begriffe kommt, hier einmal einige Erklärungen dazu.

Was ist eigentlich Berufsunfähigkeit?

Wie der Name schon sagt, es handelt sich hierbei um einen Zustand, in dem Sie ihre berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben können und somit für den eignen Lebensunterhalt (und ggf. den der Familie) nicht mehr aufkommen. Dabei geht es immer um den Beruf, der vor Eintritt des entsprechenden Ereignisses ausgeübt. Daher gibt es auch keine feste Regel wie “ich kann 4 Stunden nicht mehr arbeiten, dann bin ich berufsunfähig”. Im Leistungsfall muss also konkret geprüft werden, wie die berufliche Tätigkeit vor Schadeneintritt aussah, welche Tätigkeiten diese exakt umfasste und was genau davon noch bzw. nicht mehr ausgeübt werden kann.

Wer vor seiner Tätigkeit regelmäßig einen 10Stunden-Tag hatte und heute nur noch 4 Stunden arbeiten kann, der hat die 50% sicher erreicht. Ein vergleichbarer Versicherungsnehmer mit genau dem gleichen Beruf, aber nur einer 6 Std. Stelle wird dieses nicht sein, denn hierbei werden die 50% nicht erreicht. Dennoch ist nicht allein die zeitliche Abwägung ausschlaggebend. So passieren Fälle, wo so genannte “prägende Tätigkeiten” nicht mehr ausgeführt werden können und daher zu einer Leistung führen, obwohl die fünfzig Prozentregel nicht erreicht wird.

Was ist dann Erwerbsunfähigkeit?

Hier geht es- und das ist der entscheidende Unterschied- eben gerade nicht um den Beruf. Es geht vielmehr um die Frage, ob überhaupt irgendeine Tätigkeit ausgeübt werden kann, mit welcher ein Einkommen erzielt wird. Dabei ist es nicht nur unerheblich welche Art von Tätigkeit ausgeübt wird/ werden kann, sondern auch ob es eine entsprechende Stelle überhaupt gibt. Übertreiben bedeutet das jedoch auch, solange Sie “im Bett sitzend” Briefmarken auf Umschläge kleben können und damit ein Einkommen erzielen, solange ist der Zustand der Erwerbsunfähigkeit nicht gegeben.

Sie sind- je nach Erkrankung- allenfalls (voll oder teilweise) erwerbsgemindert, wenn noch drei oder sechs Stunden täglich eine solche Tätigkeit ausgeübt werden kann und bekommen unter sehr engen Voraussetzungen eine entsprechende Rentenzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Wer nun jedoch glaubt “OK, dann bin ich für den schlimmsten Fall abgesichert”, der täuscht sich jedoch. Die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, welche im Falle der vollen bzw. halben Minderung der Erwerbsunfähigkeit gezahlt werden, die sind lange nicht ausreichend.

Ein Beispiel soll einmal verdeutlichen, über welche Beträge wir bei voller Erwerbsminderung, also dann wenn Sie nicht einmal mehr 3 Std. pro Tag einer  Erwerbstätigkeit nachgehen könn(t)en, reden.

EU Rente

Ein Angestellter, welcher seinen Start ins Berufsleben im Alter von 20 Jahren hatte, heute ein Bruttoeinkommen von 3.000 Euro erhält, der bekommt eine monatliche Rente bei voller Erwerbsminderung von ca. 572 EUR. Nicht viel, oder?

Somit ergibt sich gegenüber dem heutigen Nettoeinkommen eine Lücke von mehr als 1.000 EUR jeden Monat. Ist der Versicherte aber nicht erwerbs- sondern “nur” berufsunfähig, so geht er in den meisten Fällen leer aus. So bleibt nur der Weg zum Sozialamt und der Anspruch auf Sozialhilfe.

Aber selbst wenn diese Rente ausgezahlt wird, zum leben zu wenig, zum sterben zuviel könnte man meinen, denn in den Folgejahren fehlen dann auch sämtliche Beitragszahlungen zur gesetzlichen (oder privaten) Altersvorsorge und so geht die Armut dann im Alter weiter oder wird noch schlimmer.

Können Kinder/ Schüler auch berufsunfähig werden?

Berufsunfähig kann der werden, der eine berufliche Tätigkeit ausübt. Jedoch haben wir noch die Sonderfälle der Schüler und Studenten. Da die Prämie einer solchen Absicherung auch davon abhängig ist, wie alt der Kunde bei Antragstellung ist und wie sich der Gesundheitszustand darstellt, macht ein frühzeitiger Abschluss Sinn. Gerade dann haben wir es aber mit Schülern oder Studenten zu tun und die haben ja nun noch gar keinen Beruf.

Dennoch sind diese bei einigen Gesellschaften heute schon versicherbar. Nicht alle unternehmen bieten einen solchen Schutz an und oftmals ist ein Mindestalter von zehn Jahren oder mehr erforderlich. Aber: Solange dann kein Beruf besteht, solange wird bei einigen Gesellschaften auf eine Erwerbsminderung geprüft, andere bieten auch eine Absicherung bei Schulunfähigkeit an. Schulunfähigkeit tritt dann ein, wenn die aufgesuchte Schule aufgrund Erkrankung oder Unfall nicht mehr aufgesucht und damit der gewünschte Abschluss nicht erreicht werden kann.

Wichtiger ist in diesem Zusammenhang aber noch etwas ganz anderes, nämlich die Möglichkeit der Umwandlung in einen neuen Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung. So bieten einige Unternehmen dem versicherten Schüler an, bei Erreichen bestimmter Altersgrenzen oder aber bei Eintritt in das Berufsleben, eine Absicherung für die Berufsunfähigkeit zu bekommen. Dazu ist dann keine neue Gesundheitsprüfung mehr nötig und damit sind auch weitere Vorerkrankungen kein Problem mehr.

Wann ist es Zeit für die Absicherung?

Man kann es gar nicht oft genug sagen, beschäftigen Sie sich bitte- schon im Interesse Ihrer Kinder- mit der Absicherung so früh als möglich. Spätestens wenn die Kinder den zehnten Geburtstag feiern ist es Zeit, einmal über Optionen oder Bausteine zur Absicherung nachzudenken. Sie sichern Ihrem Kind damit die Möglichkeit sich später nach eigenem Bedarf versichern zu können und nicht ohne Schutz dazustehen.

Was sonst?

In der Antragstellung leider tägliche Praxis. Vorerkrankungen führen zu Ausschlüssen, Risikozuschlägen oder gar zur Ablehnung und einen Anspruch auf Aufnahme in einen Vertrag gibt es nicht. Wer es also in jungen Jahren verpasst hat, dem ist “nicht mehr zu helfen” und vielleicht lebenslang die Chance auf einen passenden Schutz verbaut!

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