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ZURICH Lebensversicherung mit verbesserten Bedingungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung, nett gedacht, nett gemacht, aber der große Wurf ist es wohl nicht

In den letzten Monaten war es in den FinanzNews in dieser Form eher ruhig und das hatte einen einfachen Grund. Nicht das wir keine Produktneuheiten hätten, es sind einfach viele Inhalte in kürzere Blogbeiträge geflossen, da diese zum Teil schneller wieder aufzufinden sind, zum anderen auch kürzer und damit schnell „von der Hand“ geschrieben. Das soll sich- so zumindest der Vorsatz- zumindest bei größeren Veränderungen bestehender Produkte oder Neueinführungen durchaus wieder ändern, daher geht es hiermit los. Die ZURICH Lebensversicherung, ein durchaus bekannter Name, hatte bisher in der Absicherung des Risikos Berufsunfähigkeit keine so große Relevanz. Klar, die eigene Ausschließlichkeit vermittelt die Produkte natürlich, am Markt der unabhängigen Vermittler tummelten sich diese zumindest nicht in den oberen Bereichen. Das soll sich nun wohl ändern- schauen wir mal.

Maßgebend für diese FinanzNews sind die neuen Versicherungsbedingungen, welche mir als Vorabversion „AVB SBU 07/2015“ vorliegen und noch nicht das endgültige Drucklayout haben. Daher muss ich fairerweise sagen, es könnte noch was geändert werden, ob es das wird, eher schwer vorstellbar. Es handelt sich hierbei derzeit um die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung – Private Vorsorge (Schicht 3) und Rückdeckungsversicherung (Schicht 2)“, welche ich auch Gründen des Urheberrechts noch nicht online stellen möchte, solange diese nicht final bekannt sind. Zunächst beobachten wir am Markt einen Trend, einen dem sich wohl die wenigsten Unternehmen in der Zukunft entziehen können werden, die Einführung von Leistungen bei bestehender Arbeitsunfähigkeit und hierbei aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Dazu später mehr.

Wann gibt’s denn überhaupt Geld? Hier gilt auch bei der Zurich das, was schon immer gilt, zu 50% muss der Beruf nicht mehr ausgeübt werden können, um einen Leistungsanspruch erstmal generell zu begründen.

„Bei einem geringeren Grad der Berufsunfähigkeit besteht kein Anspruch auf diese Leistungen.“

Damit ist ausgeschlossen, das die Zurich auch Modelle wie 25% Leistung bei nur 25% BU anbietet, wie es einige Mitbewerber tun. In der Praxis: BU Grad > 50% = 100% Rente, BU < 50%, keine Rente und entspricht damit dem, was die meisten anderen Unternehmen auch anbieten. Also weder „+“ noch „-“. Der Vertrag selbst wird bei einer Leistungspflicht natürlich von der Beitragszahlung befreit, auch das ist aber üblich und nichts Besonderes. Wer seinen Vertrag jährlich zahlt, der könnte bei einem Ende der BU Leistung noch einen kleinen Vorteil haben, denn Beiträge sind erst wieder mit Beginn des neuen Versicherungsjahres zu zahlen.

Unterstützung kann, muss aber nicht. Dazu heißt es wei…  HIER WEITERLESEN

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