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PKV Anzeigepflichtverletzung – wenn die Vermittler lügen

Seit nunmehr zwanzig Jahren bin ich in der Vermittlung und Beratung von biometrischen Produkten unterwegs. Seit 2007 können Sie meine Erfahrungen und Erlebnisse hier im Blog mitverfolgen und haben sicher nicht nur einmal- mit mir gemeinsam- den Kopf geschüttelt. Die PKV Anzeigepflichtverletzung gehört leider zum Tagesgeschäft.

“Die Thrombose war ja nur im Unterschenkel, da brauchen Sie diese nicht angeben!”

Aussage einer Vermittlerin bei einem Hanse Merkur Antrag auf Private Krankenversicherung

Klar manchen Menschen Fehler, klar passieren bei vielen Beratungen auch einmal Fehler. Davon kann und soll sich niemand freisprechen. Wenn allerdings strafrechtlich relevante Punkte berührt werden, wenn Anträge beim Versicherer anders ankommen, als die Kopie beim Kunden, dann ist schon etwas “seltsam”.

PKV Anzeigepflichtverletzung

Vor einigen Jahren hatte ich genau über diesen “Kollegen”, richtigerweise über einen seiner Mitarbeiter, schon einmal geschrieben. Da ging es um einen anderen Fall und dort waren und sind einige Ungereimtheiten in der Sache selbst aufgetreten. Diese zu klären steht jedoch im Aufgabenbereich der Staatsanwaltschaft und daher möchte ich ihn keineswegs vorverurteilen. Doch nun liegen mir zwei weitere Fälle vor, einen davon möchte ich Ihnen heute gern etwas genauer erzählen, machen Sie sich einfach selbst ein Bild.

Es handelt sich um eine Familie. Selbstständige, fleißige Menschen aus der Dienstleistungsbranche und vielleicht manchmal etwas zu gutgläubig. Das meine ich keineswegs böse, sie haben schlichtweg der Beraterin geglaubt und die Aussagen dort als gegeben und ungeprüft hingenommen.

PKV Anzeigepflichtverletzung – die Ausgangslage

Die Famile, Mutter 44 Jahre alt, Vater 48 Jahre alt und die Tochter zehn Jahre, wurden vor einigen Jahren beraten. Zu diesem Zeitpunkt waren die Kunden bereits 13, 9 und 10 Jahren bei einem anderen privaten Krankenversicherer versichert. Hier bestanden Vollkostenverträge, also solche die Eintrittsalterrelevant sind und natürlich Alterungsrückstellungen bilden. Solche Rückstellungen waren damals nicht portierbar, konnten also nicht mitgenommen werden.

PKV Anzeigepflichtverletzung – die Beratung

Die Versicherten waren also lange bei einem Versicherer, Zahnstaffeln und Summenbegrenzungen waren bereits vorbei. Ob hier ein Wechsel Vorteile brachte, also außer für den Vermittler, mag ich einmal vorsichtig in Frage stellen. Laut Auskunft der Versicherten wurden Sie aber angesprochen und dann zu einem Wechsel beraten und sollten aus Köln nach Hamburg wechseln, also bezogen auf den Sitz des Versicherers.

Selbst wenn es also eine Unzufriedenheit mit dem Versicherer gegeben hätte, eine Prüfung ob es eine interne Umstellungsmöglichkeit gegeben hätte, wäre sicher nicht die schlechteste Idee gewesen.

Stattdessen wurde ein Wechseln angestoßen. Dazu wurden also im Jahr 2015 Beratungen durchgeführt (und die eigenen Fehler zum Glück fein säuberlich in dem Beratungsprotokoll dokumentiert). Nach dem Ergebnis kam es nun zur Antragstellung. So werden Anträge auf einen neuen Versicherungsschutz mit Beginn 01. 01. 2016 und (für zwei Personen) mit Beginn 1.1.2017 gestellt. Wie das geht, wo doch eine Vordatierung des Antrages maximal 6 Monate ging? Nun, man hat dem Kunden folgendes verkauft.

Anträge aus 11/2015

Frau soll wechseln zum 1.1.2016 – Antrag soweit normal vordatiert

Mann soll wechseln zum 1.1.2017 – Antrag auf Anwartschaft ab 1.5.2016, dann Beginn 1.1.2017

Kind soll wechseln zum 1.1.2017 – Antrag auf Anwartschaft ab 1.5.2016, dann Beginn 1.1.2017

Warum macht man das? Weil der Vermittlerin das Geschäft nicht entgehen sollte vielleicht? Denn eine Anwartschaft kann durchaus Vorteile haben. Der Kunde zahlt hierfür einen Beitrag mit Beginn der Anwartschaft und zahlt diesen solange (ca. 25% des normalen Beitrages), bis der Vertrag richtig beginnen kann. Also in unserem Fall für die Monate Mai bis Dezember 2016. Klar, denn so konnte man im November 2015 schon das “Geschäft eintüten” und schließlich zahlt es ja der Kunde.

Ungeachtet dessen, ob die Beratung und der Wechsel überhaupt richtig waren, wurden so dem Kunden einige Monate Anwartschaftsbeitrag aufgebürdet.

Was wäre die Alternative?

Natürlich wäre es möglich gewesen, den Antrag auf Krankenversicherung erst später, also Mitte 2016 zu stellen. Antragstellung im Juni 2016 hätte bedeutet, kostenfreier Schutz bis Jahresende und normaler Wechsel zum 1.1.2017. Aber natürlich will man das nicht, schließlich könnte der Kunde sich das ja anders überlegen und vielleicht noch eine passendere Beratung bekommen.

Richtig ist aber auch, in so einem Fall wären Erkrankungen von November 2015 bis zur Antragstellung im Juni 2016 abgabepflichtig gewesen. Klar kann in der Zeit etwas passieren und würde dann zu einem Zuschlag oder gar zur Ablehnung führen, das ist klar. Ob man sich aber mit knapp 700 € Anwartschaftsbeträgen hier einen Gefallen getan hat? Mag es einfach jeder selbst entscheiden.

Wenn die Vermittlerin lügt

Nun hat eine Krankenversicherung Gesundheitsfragen. Immer! Dort möchte der Versicherer seinen Kunden, oder besser den potentiellen Kunden, kennenlernen und sich ein Bild über den Gesundheitszustand machen.

Da die Tochter sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer Behandlung befand, sollte Ihr Wechsel eben nicht mit der Mutter zum 1.1.16, sondern zum 1.1.17 vollzogen werden. Die laufende Kieferorthopädische Behandlung wäre zu diesem Zeitpunkt das k.o. für die neue KV gewesen. Also kam die Beraterinnenaussage: “Ach, bleiben Sie erstmal bei der A. und machen die Kieferorthopädie zu Ende, wir stellen jetzt den Antrag für die Tochter dann zum 1.1.2017 und sie wechselt dann.”

PKV Anzeigepflichtverletzung - Antragsfragen

Soweit keine so summe Idee, ist doch dann eine Behandlung abgeschlossen und vielleicht eine bessere Annahme möglich. Dumm nur, im Antrag findet sich keinerlei Hinweis. Schlimmer noch, die Frage 12 ist einfach und frech mit NEIN angekreuzt und das obwohl bekannt war (war ja der Grund für die Wahl). Klar kann man nun sagen “das lesen die Kunden und die unterschreiben es ja auch.” und auch “die sind ja naiv”. Klar kann man das. Aber schauen wir einmal weiter.

Während der Vater einen Zuschlag bekommt aufgrund einer angegebenen Erkrankung mit regelmäßigen Medikamenten, ist es bei der Mutter etwas anders. Diese äußert gegenüber der Vermittlerin eine Thrombose. Im Krankenhausbericht steht dazu:

PKV Anzeigepflichtverletzung - Diagnosen
PKV Anzeigepflichtverletzung - Antragsfragen Hanse Merkur

Nun schauen wir uns dazu also einmal die Antragsfragen an. (ja, es fällt in den Zeitraum von 3 Jahren) und lesen dort:

Was meinen Sie? Welche der Erkrankungen ist denn wie in die Antragsfragen zu schreiben? Dazu ist es wichtig einmal genau zu schauen, wie diese formuliert sind. Maßgebend sind bei unserer Kundin die Fragen 1, 2 und 3.

Was genau hätten Sie dazu in die Antragsfragen geschrieben?

Durch die erste Frage sind bereits die Behandlungen erfasst. Also allein der Besuch im Krankenhaus (dabei ist es egal ob ambulant oder stationär, da in den letzten drei Jahren gewesen) sind anzugeben. Dazu die Diagnosen des Berichtes. Auch unter Frage zwei fällt es, denn Untersuchungen haben nun einmal stattgefunden, selbst wenn diese ohne einen weiteren Befund gewesen WÄREN.

Doch es kommt anders. Die Kundin ist sich nicht sicher und so bietet die Vermittlerin an, sich einmal mit dem Versicherer in Verbindung zu setzten. Das passiert dann auch und als Antwort kommt dann:

“Die Unterschenkelthrombose brauchen Sie aber nicht angeben, da diese ja nur im Unterschenkel war.”

Die Dame gibt gegenüber der Kundin an, Sie habe “mit dem Risikoprüfer gesprochen” und der “hätte dieses nochmals so bestätigt.” Das ist aber eine glatte Lüge. Niemand, kein einziger Risikoprüfer wird jemals so eine Aussage treffen, nicht schriftlich und schon gar nicht telefonisch. Warum auch, denn dazu ist der Antrag ja eindeutig. Dort ist eine Frage gestellt, oder besser mehrere.

Dennoch und auch deshalb, weil bei dem Mann mit entsprechenden Vorerkrankungen ein Zuschlag erhoben wurde, verlässt sich die Familie auf die Aussage der Kundin. In dem Antrag steht damit nichts. Einzige Gesundheitsangaben die im Antrag angeben wurden sind “Vorsorgeuntersuchungen ohne Befund (Frauenarzt, Zahnarzt)”, sonst aber rein gar nichts.

Nicht einmal der Arztbesuch, keine weiteren Behandlungen, die wir mittlerweile aus der Krankenakte kennen. Keine Medikamente, keine Beschwerden.

Klar kann man auch hier wieder argumentieren: “Das hätte die Kundin doch wissen müssen, sie hat es ja unterschrieben.” und ja, natürlich trifft sie hier eine gewisse Mitschuld. Aber: Hätte die Vermittlerin hier nicht gelogen und bewusst vorgegeben “sie habe mit dem Risikoprüfer gesprochen und es vorab geklärt”, wäre es zu der Situation nie gekommen.

Nun ist guter Rat teuer

Doch was nun? Warum kommt der Fall überhaupt Jahre später auf den Tisch? Nun, weil sich die Kunden natürlich darüber gar keine Sorgen gemacht haben, denn diese waren ja in dem Glauben, eine Angabe sei nicht nötig. Auf einer nun später eingereichten Rechnung hat der Versicherer aber nun “Wind davon bekommen” und eine Diagnose gesehen. Hierauf hat das normale Prozedere begonnen.

Schweigepflichtsentbindung PKV

Schweigepflichtsentbindung im Antrag – warum die Einzelfallentscheidung immer besser ist

Sobald nun alle Unterlagen vorliegen, wird der Versicherer vom Antrag zurücktreten und der Kundin damit eine Situation verschaffen, die diese nie wollte.

Die Lösung?

Was kann unsere Kundin nun tun? Nun, das ist nicht pauschal zu sagen und auch nicht ganz einfach. Wichtig ist es nun erst einmal, die komplette Historie der eigenen Krankenakte aufzuarbeiten. Hierzu gilt es, die Arztakten bei dem jeweiligen Arzt und Krankenhaus anzufordern und sich Gedanken zu machen, wie der zukünftige Schutz aussehen soll.

Sobald all diese Unterlagen vorliegen, geht es mit Ausschreibungen, anonymen Voranfragen und weiteren Klärungen weiter. Insgesamt kann man nur hoffen, eine Backuplösung zu finden, bevor der Versicherer hier final zurücktritt. Das wird immer schwieriger, sobald weitere Erkrankungen auftreten oder einfach- auch altersbedingt, einige “Wehwehchen” dazukommen.

Das Schlimme an der Sache ist aber, dass diese Dame anscheinend die bisher “schlechteste” Beraterin versucht abzulösen. Leider ist das bei dem “Unternehmen” aus Frankfurt am Main nicht der erste Fall, denn bereits in einem anderen Fall haben wir gravierende Probleme in der Beratung. So wird es leider nichts, denn durch solche “Kollegen” gerät mal wieder die gesamte Branche in Verruf und das NERVT MICH. Klar, schwarze Schafe gibt es überall und auch klar, die Kundin trifft hier sicher eine Mitschuld. Wer aber so dreist lügt und zudem Kunden mit solchen Vorversicherungszeiten und in dem Alter noch zu einem Wechsel überredet, der gehört bestraft. Was hieraus nun wird und ob es hier zu weiteren Prozessen kommt? Sicher, aber erst, nachdem der neue Versicherungsschutz sichergestellt ist.

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