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PKV und Arbeitslosigkeit

Sie sind privat versichert und fragen sich nun, wie das mit der PKV und Arbeitslosigkeit funktioniert? Wer zahlt den Beitrag? Bekomme ich einen Zuschuss? Kann ich meine PKV kündigen und muss diese mich auch rauslassen?

Was passiert mit meiner privaten Krankenversicherung?

Eine Frage zur PKV und Arbeitslosigkeit ist eine häufige hier im LiveChat (den Sie auch kostenfrei auf der linken Seite auf dieser Website nutzen können) vorkommt. Was ist mit Verbleib in der privaten Krankenversicherung bei Arbeitslosigkeit. Dabei ist der Ablauf eigentlich ganz einfach und daher werde ich hier in einem kurzen Beitrag die wichtigsten Fragen zusammenfassen.

PKV und Arbeitslosigkeit – endet mein Vertrag automatisch?

Grundsätzlich gibt es, je nach Dauer der Vorversicherung, mehrere Optionen. Zunächst einmal löst eine Arbeitslosigkeit allein noch keine Änderung des Versicherungsstatus aus. Wohl aber der Bezug des Arbeitslosengeldes I.

Die Regelung findet sich in dem Sozialgesetzbuch. genau lautet diese wie folgt:

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
§ 5 Versicherungspflicht
(1) Versicherungspflichtig sind

1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,

Das bedeutet dann also auch, Sie werden versicherungspflichtig in einer gesetzlichen Krankenkasse.

Es sei denn…

(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.

Kann ich auch in der PKV bleiben?

Die Antwort lautet hier “vielleicht”. Vielleicht deshalb, weil zuvor eine andere Frage zu klären ist. Voraussetzung für einen Verbleib in der privaten Krankenversicherung ist demnach eine Befreiung von der Versicherungspflicht. Diese ist- Sie ahnen es schon- ebenfalls im Sozialgesetzbuch geregelt.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
§ 8 Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird

(…)
1a. durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen dieses Buches entsprechen,

(…)

(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.

Wenn Sie also versicherungspflichtig werden und das nicht möchten, kann ein Verbleib in der PKV möglich sein. Dazu müssen aber fünf Jahre Versicherungszeit in der Privaten Krankenversicherung erfüllt sein. Weiterhin müssen Sie folgendes tun:

  • Sie müssen sich bei einer Krankenkasse (egal welche, wenn die letzte vor der PKV bekannt, dann diese) befreien lassen
  • Sie müssen dort den Nachweis erbringen, anderweitig versichert zu sein. Eine solche Bescheinigung erhalten Sie bei Ihrer bisherigen PKV

Wie finde ich die passende Gesetzliche Krankenkasse?

Entscheiden Sie sich aber gegen die Befreiung oder haben gar keine Option der Befreiung, dann benötigen Sie kurzfristig einen entsprechenden Versicherungsschutz in der GKV. Dazu können Sie sich frei zwischen allen geöffneten Krankenkassen entscheiden. Eine Entscheidungshilfe bietet Ihnen der Vergleichsrechner zu den Gesetzlichen Kassen. Dieser kann sowohl rein nach Beitragssatz und Zusatzbeitrag, aber auch nach gewünschten Leistungen filtern.Dazu klicken Sie einfach auf das folgende Bild und kommen dann zum Krankenkassenvergleich.

Bei dieser gesetzlichen Krankenkasse müssen Sie dann:

  • die gewünschte Kasse auswählen
  • sich ggf. für einen Wahltarif entscheiden (hierbei beachten Sie bitte die teils langen und nachteiligen Kündigungsfristen)
  • den Mitgliedschaftsantrag stellen (kann bei vielen Kassen im Rechner direkt online geschehen)

Muss mich jede gesetzliche Krankenkasse aufnehmen?

Ja, wenn Sie versicherungspflichtig sind, besteht für jede geöffnete Kasse Aufnahmezwang. Lediglich bestimmte Kassen für einige wenige Personengruppen oder Kassen die in Ihrem Bundesland nicht geöffnet sind können Sie nicht wählen.

PKV und Arbeitslosigkeit – Wie kündige ich meine private Krankenversicherung?

Die private Krankenversicherung ist normalerweise mit einer Frist von drei Monaten zum Versicherungs-/Kalenderjahresende kündbar. Nicht jedoch hier, wenn Versicherungspflicht eintritt. Die Regelungen zur Beendigung der PKV finden sich dazu in dem Paragraphen 205 des Versicherungsvertragsgesetzes.

Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz – VVG)
§ 205 Kündigung des Versicherungsnehmers

(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich.

Es besteht also das Recht, den Vertrag außerordentlich zu beendet, so müssen Sie keineswegs bis zum Jahresende warten.

  • Schicken Sie dem privaten Krankenversicherer binnen der 3 Monate nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Kündigung. (Vordrucke finden Sie hier)
  • Weisen Sie ebenfalls rechtzeitig das bestehen einer neuen Versicherung in der GKV nach. Dazu benötigen Sie die Mitgliedsbescheinigung der neuen Kasse.

PKV und Arbeitslosigkeit – weiterhin Leistungen aus der Privaten Krankenversicherung?

Sie können, so der Versicherer dieses zulässt, auch eine Zusatzversicherung aufrecht erhalten. Dazu muss mit der Kündigung ein entsprechender Umwandlungswunsch erklärt werden. Sie müssen dabei erklären, für welche Leistungen (ambulant, stationär, Zahn) Sie den Versicherungsschutz aufrecht erhalten möchten. Der Versicherer wird Ihnen dann entsprechende Tarife als Zusatzversicherung zur GKV anbieten. Bei einer solchen Umwandlung und gleichem Leistungsniveau ist keine neue Risikoprüfung nötig. (zumindest dann nicht, wenn der Versicherer solche Umwandlung vertraglich zugesichert hat)

Auch sollten Sie- wenn eine spätere Rückkehr in die PKV nicht ausgeschlossen ist- über eine Anwartschaft nachdenken. Dabei unterscheidet man die große und kleine Anwartschaft, dazu lassen Sie sich jedoch bitte detailliert beraten.

3 Kommentare

  1. Hallo Herr Hennig,

    vielen Dank für die super Erläuterung. Eine Frage: ich werde zum 1.9. arbeitslos und versicherungspflichtig, dann wiederum erhalte ich ein Schreiben von der Agentur für Arbeit zur Bestätigung dieser Pflicht, korrekt? Nun bin ich also die ersten Wochen der Arbeitslosigkeit noch privat versichert … was geschieht, wenn ich in dieser Zeit Leistungen in Anspruch nehmen muss und dann rückwirkend kündigen will/muss? Wissen Sie da mehr? Liebe Grüße, T.H.

    • Guten Abend (aus Tokyo),

      zum 01.09. (wenn das dann auch der Tag zum Bezug von ALG I ist) tritt Pflicht ein.
      Sie müssen sich ZU DEM TAG bei einer GKV anmelden, also vorher. Ab dann haben Sie dann eine Versichertenkarte und sollten diese auch nutzen.

      Leistungen die dann noch genutzt werden, werden entweder von der PKV nicht mehr erstattet, oder Sie können erst später kündigen. Dann zahlen Sie aber doppelt Beiträge.

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