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Unterschiedliche (mehrere) Tätigkeiten bei Selbstständigen müssen bei der Prüfung der Frage nach eingetretener Berufsunfähigkeit berücksichtigt werden

Unterschiedliche (mehrere9 Tätigkeiten bei Selbstständigen müssen bei der Prüfung der Frage nach eingetretener Berufsunfähigkeit berücksichtigt werden

Dass die Beurteilung einer eingetretenen Berufsunfähigkeit bei selbstständigen deutlich schwerer sein kann, als bei einem angestellten Versicherungsnehmer mit einer „einfachen Tätigkeitsbeschreibung“, das ist nicht unbekannt. Bei der Beurteilung der

„zuletzt ausgeübten Tätigkeit, so wie sie vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübt wurde“

erschließt sich dieses grundsätzlich schon aus der Definition der Berufsunfähigkeit im Gesetz, oder aber in den entsprechenden Versicherungsbedingungen. Das Oberlandesgericht Dresden hatte sich nun mit einem Fall zu beschäftigen, wo hingegen auch gewerbliche Tätigkeiten (und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) eine Rolle spielen sollten. In dem Urteil 7 U 122/12, welches bereits am 29.5.2013 verkündet wurde, mussten sich die Richter im Rahmen der Berufungsverhandlung mit dem Fall eines selbstständigen Parkettlegers beschäftigen. Dieser machte gegen seine Versicherung Ansprüche wegen eingetretener Berufsunfähigkeit geltend und wollte die entsprechende Rente ausgezahlt bekommen. Aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen war dieser nicht mehr in der Lage, seinen Beruf als Parkettleger auszuüben.

Nun kam es im Laufe der Leistungsabwicklung zu der Frage, ob seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und auch gewerbliche Tätigkeiten (An- und Verkauf von Immobilien z Bsp.) bei der Beurteilung der Tätigkeit berücksichtigt werden (müssen) und daher eine entsprechende Beurteilung auch anhand dieser Tätigkeiten stattfindet.

Wie kam der Versicherer überhaupt an die Informationen?

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Leistungsansprüchen, welche ein Recht des Versicherungsnehmers aus dem Vertrag darstellen, hat dieser auch weitere Pflichten. Zu den so genannten Obliegenheiten gehört es daher, neben den Daten und Unterlagen zu der Erkrankung auch Informationen zu der Tätigkeit, dem Einkommen und weiteren Tätigkeiten und Einkünften offen zu legen. Dieses ist nötig, damit der Versicherer den Umfang der beruflichen Tätigkeit beurteilen kann und damit auch bewerten, in wieweit die Erkrankung die Ausübung solcher Tätigkeiten beeinflusst und daher zur Berufsunfähigkeit führt.

Was passiert, wenn der Kunde diese Informationen verweigert/ falsch angibt?

Eine falsche, unvollständige oder unrichtige Angabe führt dazu, dass der Leistungsanspruch gegen den Versicherer ggf. wegen Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten verwehrt wird und der Versicherer (teilweise) leistungsfrei wird. Aus diesem Grund sind die Angaben in den Fragebögen richtig und vollständig zu machen.

Die richter gegen in der Begründung sogar noch einen Schritt weiter und führen aus:

„Auch bei Selbstständigen kommt es darauf an, ob Ihre Gesundheitsbeeinträchtigung sie an Einzelverrichtungen hindert, die für ihre bisher konkret ausgeübte Tätigkeit prägend sind. Erst ein solcher vollständiger Vortrag ermöglicht die Beurteilung, ob der Versicherungsnehmer den Anforderungen der konkret ausgeübten Tätigkeit in einem Ausmaß nicht mehr gewachsen ist, den der Versicherungsfall in der Berufsunfähigkeit voraussetzt.“

Interessant sind auch die weiteren Ausführungen zu der eigentlichen Tätigkeit und der Frage, wann BU laut Auskunft des Senats einsetzt. Weiter heisst es daher in der Begründung des Urteils:

„Ein selbstständig tätiger VN, wie im vorliegenden Fall der Kläger, ist erst dann außer Stande seinen Beruf auszuüben, wenn er auch unter Ausnutzung seines Freiraumes als Selbstständiger die konkrete Tätigkeit, die er bisher ausgeübt hat, nicht mehr in dem vereinbarten Grad fortsetzen kann.“

In der Praxis bedeutet dieses also, alle Tätigkeiten die der VN vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausübt, sei es das Leiten eines Unternehmens, das Realisieren der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder auch weitere Tätigkeiten im gewerblichen Bereich, sind zu beurteilen und beeinflussen die Frage, ob eine Berufsunfähigkeit eingetreten ist.

Gesellschaften können auch eine so genannte Umgestaltung eigenen Firma (Umorganisation) fordern, je nachdem wie die Aussagen hierzu in den Versicherungsbedingungen getroffen wurden. Das ist daher insbesondere dann sehr wichtig, wenn sich durch einen „angemessenen Kapitalaufwand“ die Firma des VN derart umgestalten lässt, dass keine Berufsunfähigkeit eintritt.

Bei einem Abschluss von BU Verträgen durch Selbstständige, Freiberufler (oder auch Angestellte die das für die Zukunft nicht ausschließen können, ist daher unbedingt auf die genaue Formulierung zu achten. Klare Formulierungen die „x-tausend Euro“ sind deutlich besser, als „angemessener“ oder „geringer“ Kapitalaufwand und verhindern Diskussionen im Leistungsfall, da es keine Auslegung einer Formulierung bedarf.

Weitere Informationen, welche Kriterien bei der Auswahl der Berufsunfähigkeit wichtig sind- auch zum überprüfen der eigenen BU- finden Sie unter dem Punkt Auswahlkriterien, oder aber in dem

Fragebogen zur Berufsunfähigkeit oder dem
Leitfaden zur Auswahl der passenden Berufsunfähigkeitsversicherung

Sollten Sie dabei feststellen, dass der derzeitige Vertrag dem nicht entspricht was Sie sich vorstellen oder benötigen, so finden Sie Infos zum Anpassung und ggf. ändern eines solchen Vertrages in dem Beitrag „Wie beende ich eine unpassende Berufsunfähigkeitsversicherung.

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