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Psychotherapie in der PKV – nicht versicherbar oder Angaben verschweigen?

Ich hatte bereits einige Male über das Thema Psychotherapeutische Behandlung als Hindernis beim Wechsel in die private Krankenversicherung geschrieben. Die Versicherer reagieren höchst unterschiedlich auf derlei Vorerkrankungen und fragen unterschiedliche Zeiträume im Antrag ab.

Da geht es von einem Zeitraum von 3 über 5 bis (in der Regel) zu 10 Jahren. Alle Behandlungen und Beratungen hinsichtlich der Psychotherapie sind hierbei anzugeben.

Verschweigt der Antragsteller Angaben bewusst oder lässt diese weg, stellt diese falsch dar oder schönt diese, so führt dieses im späteren Leistungsbezug zu deutlichen Schwierigkeiten und kann zur Aufhebung des Vertrages führen. Gerade bei dem Thema Psyche sind die Gesellschaften heute noch mehr als zurückhaltend. Hauptgrund hierfür sind Folgekosten die durch derlei Behandlungen entstehen können.

Dabei geht es gar nicht einmal um ein, zwei, fünf oder zehn Sitzungen die neu dazu kommen können, vielmehr scheuen die Unternehmen das Risiko auch umfangreiche Diagnostik und Behandlung von so genannten psychosomatischen Erkrankungen zahlen zu müssen.

Was alles passieren kann wenn solche Angaben nicht oder nicht richtig erfolgen hatte ich mehrfach bereits in Berichten und Beiträgen zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und der so genannten Anzeigepflichtverletzung geschrieben.

Gerade zu erschrocken hat mich daher die Aussage eines Fachspezialisten in einem Artikel zu dem Thema. Dort heißt es:

… ein auf den Vergleich von Krankenversicherungen spezialisiertes Analysehaus, rät, bei psychotherapeutischen Behandlungen abzuwägen, ob diese Leistungen sofort beim Krankenversicherer eingereicht werden. „Ein psychisches Problem, das auf ein gravierendes Erlebnis zurückzuführen ist, kann vielleicht schon mit fünf oder sechs Sitzungen aus der Welt geschafft werden.“ Damit bleibe das finanzielle Risiko in einem überschaubaren Rahmen, und der Versicherte verhindere so, dass er bei seinem Versicherer als „psychisch Kranker“ geführt wird und sich damit möglicherweise einen späteren Wechsel zu einem anderen Anbieter verbaut. „Versicherte sollten daher zwischen einer sich anbahnenden Lebenskrise und einer schweren Erkrankung, wie etwa einer Depression, unterscheiden.“

Entschuldigung liebe “Kollegen”, aber das ist der größte Unsinn seit Langem. Ob eine solche Rechnung eingereicht wird oder wurde ist bei der Prüfung der Angaben für den Antrag völlig egal. Es handelt sich hierbei um Angaben, welche zweifelsfrei zu machen sind. Der Antrag ist so formuliert, das dieser alle Angaben erfasst. Dabei wird nicht unterschieden ob die Behandlungen abgerechnet und eingereicht sind.

Gehen Sie zum Beispiel zu einem befreundeten Therapeuten und dieser berechnet Ihnen beispielsweise 2, 3 oder 5 Sitzungen nicht und mehr sind nicht nötig, auch dann sind diese anzugeben. Es wird gefragt (und darum geht es schließlich) ob Behandlungen da waren, nicht ob diese auch bezahlt/ abgerechnet wurden.

Daher vergessen Sie Aussagen wie “haben Sie selbst bezahlt” oder “waren ja nur 2, 3, wenige Sitzungen. Wenn nach Behandlungen und Beratungen gefragt wird, so geben Sie diese auch an. Und wenn Ihnen der Berater/ Makler/ Vertreter etwas anderes rät, so setzen Sie diesen schnell vor die Tür.

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