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Psychotherapie – ein k.O. Kriterium für PKV und Berufsunfähigkeitsversicherung?

Immer wieder erreichen mich Anfragen, welche sich mit dem Thema Psychotherapie beschäftigen. Bereits in vorangegangenen Blogbeiträgen zur Psychotherapie hatte ich einige Hintergrundinformationen zusammengestellt, um eine Versicherung trotz vorangegangener Psychotherapie zu bekommen.

Zunächst muss die unterschiedliche Annahme-/ Risikopolitik in der Privaten Krankenvollversicherung (PKV) und der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) berücksichtigt werden.

In der PKV wird die Kostenwahrscheinlichkeit bei einer solchen Vorerkrankung geprüft. Dabei muss der Versicherer abwägen um wie viel sein (Kosten-)Risiko steigt, falls jemand schon einmal eine Psychotherapie in Anspruch genommen hat. Sowohl bei Versicherern, wie auch bei Medizinern ist die Meinung unterschiedlich. Argumentieren einige “Experten”, dass jemand der einmal eine Therapie machte anfälliger für Folgetherapien sei, so halten die Befürworter mit eigenen Argumenten dagegen. Insbesondere wird hier angeführt, dass eine schnelle Inanspruchnahme weitere Folgen einer solchen Erkrankung eindämmt und lindert, frei nach der Aussage “lieber zügig eine Therapie beginnen, bevor noch schlimmere Erkrankungen folgen.”

Nach wie vor sind daher PKV Unternehmen sehr vorsichtig und verzichten lieber auf den Kunden, als einen “psychisch vorbelasteten” zu versichern. Ausschlüsse sind in der Privaten Krankenversicherung (fast) nicht möglich und werden (außer in Gruppenverträgen) nicht praktiziert.

In der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ist die Bewertung eine gänzlich andere. Hier geht es nicht um bevorstehende Kosten, sondern vielmehr ausschließlich um die Frage: “Wird ein Versicherter, welcher schon einmal eine Psychotherapie in Anspruch nahm, schneller berufsunfähig?

Auch hier sind die Ansichten der Unternehmen durchaus unterschiedlich. Einige Versicherer verwenden Ausschlüsse. Damit wird bei Antragstellung vereinbart, dass eine psychische Erkrankung nicht zur Leistung aus dem Berufsunfähigkeitsvertrag führt. Andere Unternehmen lehnen dieses strikt ab. Als Begründung wird hierbei insbesondere angeführt, dass der Bereich der psychischen und auch psychosomatischen Erkrankungen nicht klar abgrenzbar ist. Daher wäre im Leistungsfall nicht klar zu definieren, ob es sich nun um einen versicherten Leistungsfall handelt, oder dieser ausgeschlossen ist.

Persönlich teile ich auch die letztgenannte Auffassung, da es im Leistungsfall nicht zu Streitigkeiten führen kann. Jedoch bleiben somit alle, die bereits einmal eine derartige Erkrankung im Abfragezeitraum hatten, außen vor. Für diese ist der Versicherungsschutz dann nämlich nicht möglich.

Passend dazu fand ich heute in einem Forum folgende Kundenanfrage:

Ich hatte im letzten Jahr eine (vermeintliche) Lebenkrise, infolge dessen ich entschloss, eine Psychotherapie zu machen. Nach einer probabtorischen Sitzung meinte der Therapeut, ein Antrag auf eine PT könne gestellt werden (offensichtlich aufgrund der höheren Vergütung). Dieser wurde dann auch von der GKV für eine Kurzzeittherapie bewilligt. Nach der 4. probatorischen Sitzung meinte mein Therapeut aber, dass es keinen weiteren Behandlungsbedarf mehr geben würde und hat mir dies auch schriftlich bestätigt (war anscheinend – wenn überhaupt – nur eine sehr kurze depressive Episode). Meinen Antrag habe ich von der GKV zurückgeschickt bekommen, nachdem ich o.g. Gründe angegeben hatte (Es wurde keine therapeutische Sitzung in Anspruch genommen, da ja die probatorischen Sitzungen meines Wissens nicht als PT gelten und von der GKV übernommen werden).

Nun stellt der Interessent die Frage, ob eine solche probatorische Sitzung anzugeben ist und was mit dem Kostenübernahmeantrag an die GKV passiert. Dazu muss berücksichtig werden, dass alle Fragen aus dem Antrag wahrheitsgemäß zu beantworten sind. Die Folgen einer Anzeigepflcihtverletzung sind gravierend und sollten nicht riskiert werden.

Als Beispiel seien hier zwei Fragen aus Anträgen zur PKV und BU Versicherung angeführt. Diese lauten unter anderem:

Sind Sie in den letzten 5 Jahren von Ärzten, Psychologen, Krankengymnasten oder Heilpraktikern untersucht, beraten oder behandelt worden (auch Operationen, Strahlen-, Chemotherapie)?

oder in einem anderen Antrag:

Wurde in den letzten 10 Jahren eine psychotherapeutische Behandlung angeraten, durchgeführt oder ist eine solche beabsichtigt? oder auch

Haben in den letzten 10 Jahren ambulante psychiatrische, psychosomatische oder psychotherapeutische Beratungen, Untersuchungen oder Behandlungen stattgefunden?

Bei einer solchen Fragestellung sind (auch) die probatorischen Situngen natürlich anzugeben. In der Folge wird der Versicherer mit großer Wahrscheinlichkeit weitere Nachfragen haben und gezielt einen Befundbericht und weitere Informationen anfordern. Auch der- an die GKV gestellte- Kostenübernahmeantrag sollte nicht unerwähnt bleiben. Versehen mit den Zusatzinformationen über den Verlauf, das Ende der Behandlung und die Tatsache des zurückgezogenen Antrages an die GKV sind erwähnenswert. Diese beeinflussen unter Umständen die Risikoentscheidung des Versicherers maßgeblich.

Komme ich nun zu meinem Versicherungsschutz ?

Ja und nein. Dieses ist entscheidend von der Art der Behandlung, dem Verlauf und der weiteren Prognose abhängig und kann weder hier noch in anderen Foren beantwortet werden. Besorgen Sie daher umfassende Unterlagen und achten unbedingt darauf, dass der Berater nur anonym anfragt.

Nach erster Einschätzung lassen sich weitere Unterlagen besorgen, welche eine differenziertere Beurteilung ermöglichen und so eine Annahme mit Zuschlag oder dergleichen möglich machen.

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