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PKV muss Heilpraktiker zahlen – nicht ganz – Urteil LG Münster

Gestern und heute wurde über verschiedene Portale die Meldung “PKV muss Heilpraktiker zahlen” verbreitet, in manchen Presseportalen sogar mit einer falschen oder “nicht ganz richtigen” Aussage.

Unter anderem war zu lesen:

Das Gericht sah dies allerdings anders und verpflichtete die Krankenversicherung zur Übernahme der Kosten.

Diese Aussage ist so nicht korrekt bzw. unvollständig. Schaut man sich das Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm (Az. 15 O 461/07) vom 17. 08. 2008 an, so werden einige Punkte deutlicher.

1.) Es handelt sich um einen privaten Zusatzversicherungsvertrag, welcher eine Erstattung bei Heilpraktikerleistungen in Höhe von 60% vorsieht.

2.) Der Tarif 482 (der Arag KV) leistet gem. Tarifbestimmungen 60% bei Heilpraktiker

Auszug aus den Tarifbedingungen: Behandlungen durch Heilpraktiker

Erstattungsfähig zu 60 % des Rechnungsbetrages sind die Aufwendungen für Heilbehandlung durch Heilpraktiker im Rahmen des geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker bis zum jeweiligen Höchstsatz sowie für die von ihm verordneten Arznei-, Heil- und Verbandmittel. Leistungen der GKV werden auf den Rechnungsbetrag angerechnet.

Die Parteien stritten in diesem Fall um die Kostenübernahme, da der Versicherer die medizinische Notwendigkeit bestritt und somit eine Kostenübernahme ablehnte. Dagegen wandte sich die Versicherte mit ihrer Klage.

Die Richter stellten klar:

Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass keine schuldmedizinische Behandlung, sondern eine naturheilkundliche Behandlung erfolgt ist. Grundsätzlich ist eine Behandlungsmaßnahme dann medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen (vgl. BGH IV ZR 133/95, 10.07.1996, m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es hierbei aber nicht auf die “Wissenschaftlichkeit” der Erkenntnisse an. Dies hätte nämlich -entgegen der ausdrücklichen Regelung in den Versicherungsbedingungen der Beklagten- zur Folge, dass Behandlungen durch Heilpraktiker grundsätzlich nicht erstattungsfähig wären, da deren Vorgehensweisen und Handlungsmethoden in aller Regel gerade nicht wissenschaftlich belegt und begründet sind. Dies liegt bei Naturheilkundeverfahren in der Natur der Sache, da es sich gerade nicht um schulmedizinische Behandlungen handelt, die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Auch der BGH hat in seiner vorzitierten Entscheidung klargestellt, dass die Wissenschaftlichkeit nicht entscheidend sein kann.

Aus diesen Gründen wurde der Versicherer zur Leistung (der versicherten) 60% verurteilt.

Bevor nun aber allzugroße Euphorie ausbricht sei noch eines angemerkt.

Es handelt sich hierbei um eine Landgerichtsentscheidung die so weder für andere Richter bindend ist, noch einen allgemeingültigen Charakter hat. Daher ist es auch in anderen, ähnlich gelagerten Fällen eben so, das der jeweilige Richter auch anders urteilen kann.

Weiterlesen: Urteil im Volltext finden Sie im Downloadbereich (Direktlink)

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