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Neue Rechengrößen zur Sozialversicherung 2017 und neuer Arbeitgeberzuschuss 2017

Auch in diesem Jahr, pünktlich Anfang September, sind die neuen Größen zur Sozialversicherung bekannt gegeben und für Arbeitnehmer kommen höhere Beiträge, für PKV Versicherte aber auch ein höherer Arbeitgeberzuschuss. Haufe veröffentlichte wie immer die neuen, noch vorläufigen Grenzen für die Sozialversicherung 2017. Vorläufig ja, da noch die finale Bestätigung durch die Bundesregierung fehlt, in den letzten Jahren waren aber immer die vorläufigen auch die finalen Werte. Daher finden Sie hier die neuen Zahlen, gültig ab 2017 und ebenfalls die neue Berechnung des Arbeitgeberzuschusses, des maximalen Beitrages zur Kranken- und Pflegeversicherung und mehr.

sv-werte-2017-veraenderungenBeitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung 2016

Die bisherige Grenze betrug in 2016 monatlich 4.237,50 € oder 50.850 € jährlich. Ab dem 01. 01. 2017 sind in der Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge bis zur neuen Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 4.350 €/ jährlich 52.200 € zu zahlen.

Beitragsbemessungsgrenze KV 2017:

52.200 € (2016: 50.850), monatlich 4.350 €

Damit verändern sich zwangsläufig weitere Werte. Der Arbeitgeberzuschuss 2017 errechnet sich demnach wie folgt:

Für das Jahr 2017 ergibt sich somit folgende Berechnung:

14,6% GKV Beitrragssatz, davon trägt der Arbeitgeber 7,3%

+ ggf. einkommensabhängiger Zusatzbeitrag in der GKV

7,3% x 4.350 € = 317,55 € = AG Zuschuss zur Krankenversicherung 2017 (bisher 309,34 €, +8,21 €)

Damit bekommen Arbeitnehmer die in der privaten Krankenversicherung versichert sind, zukünftig monatlich 8,21 € mehr Zuschuss zu Ihrer Krankenversicherung, maximal jedoch 50% des Beitrages.

Der Zuschuss zur Pflegepflichtversicherung berechnet sich wie folgt:

2,55% Pflegevers. Beitragssatz, davon tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 1,275%

1,275% x 4.350 € = 55,46€ = AG Zuschuss zur Pflegepflichtversicherung 2017 (bisher 49,79 €, +5,67 €)

Auch für die private Pflegepflichtversicherung erhöht sich der Beitragszuschuss um 55,76 €.

Durch die veränderten Werte steigt zudem auch der Höchstbeitrag welcher für die gesetzliche Krankenkasse zu zahlen ist. Der bisherige Beitrag für Kranken- und Pflegeversicherung in der GKV 2016 lag bei maximal 728,86 € und verändert sich nun wie folgt:

Krankenversicherung: 4.350 € * 14,6% = 635,10 € (bisher 618,68 €, 16,44 € + Zusatzbeitrag für AN allein)

Pflegepflichtversicherung: 4.350 €* (2,55% + 0,25% (Kinderlose)) =  121,80 € (bisher 110,18 €, +11,62 €)

GESAMT sind in der Krankenversicherung dann 756,90 € (bisher 728,86 €, +28,04 €) pro Monat von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu entrichten, + Zusatzbeitrag den die Kasse prozentual (vom eigenen Einkommen) erheben kann

Davon zahlt der (kinderlose) Arbeitnehmer allein:

KV: 4.350 € * (7,3%) = 317,55 € (bisher 309,34 €, +8,21 €)

Pflege: 4.350 € * (1,275% + 0,25%)= 66,34 € (bisher 60,38 €, +5,96 €)

GESAMTANTEIL Arbeitnehmer in 2017: 383,89 € (bisher 369,72 € + 14,17 €) zuzüglich des Zusatzbeitrag der GKV, einkommensabhängig wenn erhoben, Eine Übersicht der Zusatzbeiträge finden Sie hier)

Arbeitnehmer mit einem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze haben ab dem 1.1.2017 somit eine monatliche Mehrbelastung von mindestens 14,17 € zu zahlen, zuzüglich dem Zusatzbeitrag welchen die gesetzliche Kasse einkommensabhängig erheben kann.

Natürlich verändert sich auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) und steigt um 1.350 € und damit von bisher 56.250 € (in 2016) auf 57.600 € in 2017.

allgemeine Versicherungspflichtgrenze 2017: 57.600 € p.a. oder 4.800 € mtl. (brutto)

besondere Versicherungspflichtgrenze 2017: 52.200 € p.a. oder 4.350 €

Beitragsbemessungsgrenze KV 2017 ebenfalls bei 52.200 € p.a. oder 4.350 €

Liegt Ihr Jahreseinkommen zwischen 56.250 € p.a. und 57.600 €, so werden Sie dadurch voraussichtlich ab dem 1. Januar 2017 versicherungspflichtig in der GKV und müssen sich auf Antrag befreien lassen. Diese Befreiung gilt nur für den einen Grund (steigende Beitragsbemessungsgrenze) unwiderruflich, mehr Informationen in meinem Beitrag “Wie kann ich in der PKV bleiben

Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt in 2017

West: 76.200 € oder 6.350 € monatlich (in 2016 74.400 € €, ein Plus von 1.800 €)

Ost: 68.400 € oder 5.700€ monatlich (in 2016 64.800 €, ein Plus von 3.600 €)

Vollständige Werte finden sich in meiner neuen Übersicht. Diese steht zur freien Verwendung (unverändert) jedermann zur Verfügung. Download als pdf und als Grafik 

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