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Muss es ein offener Hilfsmittelkatalog sein? Was ist zu beachten?

In jeder Beratung zur Privaten Krankenversicherung (PKV) sollte es um die Frage der Erstattung von Hilfsmitteln gehen. Diese sind vielleicht nicht unbedingt jedes Jahr zu beziehen, falls diese aber benötigt werden, so gibt es eine Reihe von kostspieligen Exemplaren der Spezies “Hilfsmittel”.

Zunächst sollte klar sein, wie die gesetzliche Versorgung aussieht.

Für Versicherte in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) existiert ein so genanntes Hilfsmittelverzeichnis. Dieses ist auf den Internetseiten des Spitzenverbandes der GKVen zum Download abrufbar. Das Aktuelle Hilfsmittelverzeichnis der GKV finden Sie hier.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Spitzenverbände der Pflegekassen erstellen gemäß gesetzlicher Vorgaben ein Hilfsmittel- und ein Pflegehilfsmittelverzeichnis. Diese Verzeichnisse führen die von der Leistungspflicht umfassten Hilfs- und Pflegehilfsmittel auf (vgl. § 128 SGB V und § 78 SGV XI).

Und welche Versorgung besteht nun in der Privaten Krankenversicherung?

Zunächst einmal ist ein ganz großer Unterschied festzuhalten. In der Privaten Krankenversicherung ist die Versorgung mit Hilfsmitteln in den Tarifbedingungen geregelt. Jeder Versicherer schafft in jedem seiner Tarife unterschiedliche Regelungen. Dabei sind diese einzig und allein maßgebend und salopp ist zu sagen: Nur das was dort genannt ist, ist auch versichert. Nicht mehr und nicht weniger.

Dabei ist zwischen so genannten offenen Hilfmittelkatalogen und geschlossenen Aufzählungen zu unterscheiden. In einer offenen Formulierung könnte folgendes geschrieben stehen:

Ersetzt werden Aufwendungen für die Anschaffung, die Wiederbeschaffung und die Reparatur von medizinisch notwendigen Hilfsmitteln, die von einem Arzt oder Heilpraktiker verordnet sind.

Im Gegensatz zu einem geschlossenen Katalog sind hier keine festen Hilfsmittel genannt. Somit ist hier der medizinische Fortschritt einkalkuliert und versichert. Dabei achten Sie bitte darauf, dass keine Einschränkungen wie “einfache Ausführung” oder dergleichen vorhanden sind. Diese machen die Vorteile eines offenen Kataloges vielleicht zu nichte.

In einem geschlossenen Katalog finden sich zum Beispiel folgende Aussagen:

Hilfsmittel sind Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte, Sprechgeräte, Stützapparate, orthopädische Einlagen und Schuhe, Bandagen, Bruchbänder, Gummistrümpfe und gegen Verunstaltung und Verkrüppelung ärztlich verordnete Körperersatzstücke, Krankenfahrstühle.

Hier sind Hilfsmittel abschließend genannt. Was also nicht genannt ist, ist auch (zukünftig) nicht versichert. Dabei interessieren auch bunte Prospekte und dergleichen nicht. Das konnte man eindrucksvoll ja bereits in meinen Beiträgen zur Hilfsmittelgarantie nachlesen.

Daneben gibt es noch Unternehmen, welche in Ihren Tarifen zwar grundsätzlich geschlossene Kataloge verwenden, diese aber durch offene Formulierungen aufwerten. Das könnte zum Beispiel wie folgt lauten:

Darüber hinaus sind grundsätzlich lebenserhaltende Hilfsmittel erstattungsfähig, wenn die lebenserhaltende Funktion durch keine hier genanntes Hilfsmittel gewährleistet werden kann.

Generell gilt gerade bei geschlossenen Katalogen: Hier sollten keine absoluten Beträge genannt sein. Mit einer Formulierung von “Krankenfahrstühle bis 620 EUR” sind Sie heute schon schlecht bedient, da der Betrag nicht ausreicht. Was aber sind 620 EUR in x Jahren noch Wert? Was wenn der elektrische Rollstuhl nun 10.000 EUR statt 620 EUR kostet?

Aber auch hier gilt: Allein ein guter Hilfsmittelkatalog macht keinen passenden/ guten Tarif. Achten Sie daher auf Ihre persönlichen Anforderungen und sprechen Sie ausführlich mit Ihrem Berater.

Weiterführende Informationen:

Blogbeiträge zum Thema HILFSMITTEL

Auswahlkriterien zur Privaten Krankenversicherung

Leitfaden zur Auswahl der geeigneten PKV

Kriterienfragebogen zum kostenfreien Download

2 Kommentare

  1. Ich suche etwas Schriftliches aus einem Hilfsmittelkatalog der Gothaer. Es müsste etwas darin stehen, dass Inkontinenzhilfen bis zu
    372,,-€ pro Kalenderjahr erstattet werden. Oder auch ohne Angabe des Betrages.
    Es geht um den GS-Tarif
    Vielen Dank.

  2. Hallo,

    zu diesem Thema hab ich eine Frage. In meinen Versicherungsbedingungen heißt es:

    “Als kleine Hilfsmittel gelten Brillen oder Kontaktlinsen, Bandagen, Bruchbänder, Leibbinden, Bandagen, Bruchbänder, etc.

    Als große Hilfsmittel gelten Hörgeräte, Sprechgeräte, etc.

    Leistungen für das jeweilige kleine Hilfsmittel werden im Kalenderjahr höchstens einmal gewährt. Leistungen für das jeweilige große Hilfsmittel werden innerhalb von zwei Kalenderjahren höchstens einmal gewährt.

    Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für alle anderen Hilfsmittel, für medizinische Apparate und sanitäre Bedarfsartikel sowie die Pflege und den Betrieb von Hilfsmitteln.”

    In den Bedingungen ist nicht benannt, ob entsprechende Reparaturen für das Hilfsmittel übernommen werden.
    Nun ist mir mein Hörgerät runtergefallen – die Reparaturkosten belaufen sich auf ca. 350€. Die Reparaturkosten wurden zunächst abgelehnt. Sehen Sie eine Möglichkeit, die Kosten dennoch zu erhalten?

    Vielen Dank vorab für eine eventuelle Antwort

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