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Leistungen bei künstlicher Befruchtung (in der GKV vs. PKV)

Liebe Leser,

immer wieder passiert es, dass Urteile von verschiedenen Gerichen zu Verwirrung und Empörung führen. So auch geschehen mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes Az. 1 BvL 5/03. Hier hatte das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden, ob Leistungseinschränkungen bei der Gesetzlichen Krankenversicherung dahingehend möglich sind, dass Leistungen für eine künstliche Befruchtung nur dann erbracht werden, wenn die Partner verheiratet sind.

Geregelt ist dieses im § 27a I, Nr. 3 des Sozialgesetzbuches V..

Das Gericht entschied aber, dass es durchaus rechmäßig ist, eine solche Beschränkung vorzunehmen, da nur die Ehe eine auf Lebenszeit angelegte Partnerschaft sei und nur diese (in der Regel) die Partner gesetzlich anhält, füreinander zu sorgen.

Nach Ansicht des Gerichtes ist die Ehe daher besonders geeignet, die mit den medizinischen Maßnahmen verbundenen Belastungen ud Risiken gemeinsam zu bewältigen.

Aber auch in der Privaten Krankenversicherung ist es in einigen Tarifwerken zwischenzeitlich so, dass insbesondere Leistungen zur künstlichen Befruchtung limitiert oder eingeschränkt werden.

Dazu beachten Sie bitte auch meine Ausführungen in folgendem Newsletter:
Finanznews, Sonderausgabe zu Tarifen der Allianz

Hier ein Auszug:

Bedenkenswert ist aber eine weitere Einschränkung, die vorwiegend für junge Versicherte eine große Bedeutung einnehmen kann. Der AktiMed Start schließt ausdrücklich „reproduktionsmedizinische Verfahren aller Art einschließlich aller begleitenden Maßnahmen” vom Versicherungsschutz aus. In der Tarifvariante AktiMed Best ist dieses zwar versichert, aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. In §6, Abs. 8 ff. sind die zu leistenden Maßnahmen beispielhaft aufgeführt. Die Gesamtzahl der Behandlungen ist auf vier Versuche beschränkt, nach 2 herbeigeführten Geburten erlischt der Leistungsanspruch vollständig. Auch sind die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen wie der vorliegende Kostenplan etc. marktüblich, nicht jedoch die Einschränkung, des Punktes 8.3. Dort heißt es: „Weitere Voraussetzungen (…): – das Vorliegen einer organisch bedingten Sterilität der versicherten Person, – (…) eine hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit, und das die Person bei Beginn nicht älter als 41 Jahre sein darf.”

Eine gesunde Zeit wünscht Ihnen,

Ihr Sven Hennig

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