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Kurzarbeit und die private Krankenversicherung – was Sie wissen müssen und warum es mehr Zuschuss gibt

Im Laufe des Arbeitslebens gibt es Veränderungen. So kann die Arbeitslosigkeit zur Versicherungspflicht (mit Befreiungsoption) führen, ebenso kann bei Ihrem Arbeitgeber Kurzarbeit angesagt sein. Dabei gilt es jedoch, in Bezug auf die Private Krankenversicherung, einige Besonderheiten zu beachten. Erstaunlicherweise führt Kurzarbeit zu einem höheren Zuschuss zur Privaten Krankenversicherung und hebelt dabei sogar die bisherigen Höchstgrenzen aus.

Was Sie bei drohender Kurzarbeit als Privatversicherter tun müssen und sollten und wie Sie an den höheren Zuschuss kommen, das habe ich Ihnen hier einmal aufbereitet und anhand eines Beispiels zusammengefasst. Zahlen und Fakten machen es oft einfacher, als bloß ein nüchterner Gesetzestext.

Insbesondere widmen wir uns in diesem Beitrag folgenden Fragestellungen:

  • Kurzarbeit – was passiert mit der PKV/ gesetzliche Grundlagen

  • Kurzarbeit – muss ich bei geringerem Einkommen zurück in die gesetzliche Krankenkasse? Wie lange?

  • Kurzarbeit – wie berechnet sich mein Arbeitgeberzuschuss?

Schauen wir uns also zunächst einmal die Grundlagen an. Dabei spielt auch hier das Sozialgesetzbuch V in der aktuellen Fassung eine wichtige Rolle. Das komplette Gesetz finden Sie auf den Seiten der Bundesregierung oder entsprechenden Dienstleistern, so zum Beispiel hier: GESETZE IM INTERNET

Kurzarbeit – was passiert mit der Privaten Krankenversicherung

Kurzarbeit ist ein temporärer Zustand, welcher dem Arbeitgeber ermöglicht auf unvorhergesehene Ereignisse zu reagieren und mit Unterstützung der Arbeitsagentur eine Entlassung zu vermeiden. Diese Kurzarbeit führt auch zu einer geänderten Betrachtung der privaten Krankenversicherung.

Waren Sie also vor Eintritt der Kurzarbeit privat krankenversichert, da Sie hier ein Einkommen über der JAEG (Wert für 2019: 60.750 €) hatten, so bekommen Sie vom dem Arbeitgeber einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung nach 257 SGB V.

Durch die Kurzarbeit und den Bezug von Kurzarbeitergeld (KUG) tritt KEINE Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) ein. Es wird weiterhin das gleiche Einkommen angenommen, welches Sie bisher erzielt haben. Dabei spricht man von einem fiktiven Einkommen. Es wird also nur so getan, als bekämen Sie die gleichen Zahlungen wie bisher und überschreiten damit auch weiter die Grenze um privat versichert zu bleiben.

Diese Annahme gilt nicht, bei dem Transferkurzarbeitergeld, da hierbei klar ist, die Stelle wird nicht erhalten und der Arbeitnehmer bleibt nicht bei dem Unternehmen beschäftigt.

Vereinfacht:

  • * privat versicherte Arbeitnehmer bleiben auch weiterhin privat versichert (da fiktives Einkommen angenommen wird)

  • * freiwillig gesetzlich versicherte Arbeitnehmer bleiben weiterhin freiwillig gesetzlich versichert

  • * Pflichtversicherte sind weiter pflichtig versichert (auch hier zählt ein fiktives Einkommen ggf. für die Überschreitung der JAEG im Folgejahr)

Kurzarbeit – muss ich bei geringerem Einkommen zurück in die gesetzliche Krankenkasse?

Eindeutig nein. An dem bisherigen Versichertenstatus ändert sich nichts. Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist daher nicht erforderlich, aber auch nicht möglich. Die Kurzarbeit eignet sich somit auch nicht dazu, eine Rückkehr in die GKV zu “konstruieren”.

Interessant ist aber ein ganz anderer Punkt, der Arbeitgeberzuschuss. Hierzu schauen wir uns zunächst einmal die gesetzlichen Grundlagen an.

Kurzarbeit – Grundlagen für den Arbeitgeberzuschuss zur KV?

Wichtig sind hierbei die Paragraphen 257 (hier besonders der Absatz 2) und der 249 des Sozialgesetzbuches V.

§ 249 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung

(1) Beschäftigte, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 13 versicherungspflichtig sind, und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei geringfügig Beschäftigten gilt § 249b.
(2) Der Arbeitgeber trägt den Beitrag allein für Beschäftigte, soweit Beiträge für Kurzarbeitergeld zu zahlen sind.

Anders als sonst, ist hier für die Zeit des Kurzarbeitergeldes KEINE paritätische Trennung erforderlich. Der Arbeitgeber zahlt hier den Anteil ganz allein. Was das bedeutet sehen wir gleich noch im Detail.

Weiterhin maßgebend, der

§ 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte

(2) (…) Soweit Kurzarbeitergeld bezogen wird, ist der Beitragszuschuss in Höhe des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten entsprechend § 249 Absatz 2 zu tragen hätte, höchstens jedoch in Höhe des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat; für die Berechnung gilt der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a erhöhte allgemeine Beitragssatz nach § 241. Absatz 1 Satz 3 gilt.

Die Begrenzung liegt hier also nicht bei 50% des Beitrages den der Arbeitnehmer zu zahlen hätte, sondern bei dem ganzen Beitrag. Damit es etwas einfacher verständlich wird, hier einmal ein Beispiel. Dabei müssen wir zwischen IST Entgelt und dem fiktiven Entgelt unterscheiden, beide Bestandteile sind wichtig.

Arbeitgeberanteil auf der (verminderte) IST Entgelt

Hier wird- wie sonst auch- der Arbeitgeberanteil berechnet, in dem der halbe GKV Beitragssatz (in 2019 7,3%) und dazu der halbe Zusatzbeitrag (in 2019 die Hälfte vom durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 0,9%, also hier 0,45%) berücksichtigt wird.

Arbeitgeberanteil auf das FIKTIVE Entgelt

Anders als bei dem IST Entgelt, wird bei dem fiktiven Arbeitsentgelt der VOLLE Beitragssatz zu Grunde gelegt. Also in 2019 sind das dann 14,6% + 0,9% und somit 15,5% für 2019.

Kurzarbeit – Berechnung Kurzarbeiter-Arbeitgeberzuschuss zur KV?

Doch kommen wir nun zur Berechnung eines Beispiels.

Nehmen wir an, ein Arbeitnehmer hat sonst ein monatliches Brutto von 6.000 €. In der Zeit der Kurzarbeit ergibt sich ein Entgelt von 3.000 €. Der Beitrag zur privaten Krankenversicherung soll hierbei 600 € betragen. Damit ergibt sich folgende Berechnung:

Auf das ISTEntgelt während der Kurzarbeit ergibt sich ein AG Anteil von:

7,75% (7,3+0,45) * 3.000 € = 232,50 €

Der Fiktivlohn wird bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet. diese liegt bei 4.537,50 € in 2019. Zuerst ermitteln wir aber den Fiktivlohn. Dieser beträgt 80% des Unterschiedsbetrages zwischen SOLL-Entgelt und IST-Entgelt. Also (6.000-3.000) * 80%

Fiktivlohn somit: 2.400 €

Jetzt sind IST LOHN und Fiktivlohn zu addieren, also 3.000 € + 2.400 € = 5.400 € und dieser auf die BBG zu begrenzen, also 4.537,50 € und von dieser wird dann der IST Lohn abgezogen, also – 4.537,50 – 3.000 € = 1.537,50 €

Dieser Betrag ist dann mit dem Zuschuss von 15.5% (14,6*0,9) zu multiplizieren,

also 1.537,50 * 15,5% = 238,31 € (AG Zuschuss auf Fiktivlohn)

Der HÖCHSTZUSCHUSS für unseren Arbeitnehmer während der Kurzarbeit beträgt somit maximal:

232,50 € (aus IST Entgelt) + 238,31 € (aus Fiktivem Entgelt) = 470,81 €.

Da der Beitrag zur PKV mit 600 € darüber liegt, bekommt der Arbeitnehmer 470,81 € Zuschuss,

also immerhin 78% Arbeitgeberzuschuss

statt der normalen 50% (300 €) bei normalem Arbeitsverhältnis.

Kurzarbeit – Grundlagen für den Arbeitgeberzuschuss zur Pflegeversicherung?

Auch hierfür finden sich im Sozialgesetzbuch (XI) die entsprechenden Grundlagen. Hier sind die benötigten Paragraphen die folgenden:

§ 61 Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte
(…)
(2) Beschäftigte, die in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach den §§ 22 und 23 bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen oder Lebenspartner, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die nach Art und Umfang den Leistungen dieses Buches gleichwertig sind, erhalten unter den Voraussetzungen des § 58 von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß. Der Zuschuß ist in der Höhe begrenzt auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung als Beitragsanteil zu zahlen wäre, höchstens jedoch auf die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine private Pflegeversicherung zu zahlen hat. Für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch beziehen, gilt Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe, daß sie höchstens den Betrag erhalten, den sie tatsächlich zu zahlen haben. Bestehen innerhalb desselben Zeitraumes mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet.

Weiterhin gilt § 58 Absatz 1 Satz 2 SGB XI

§ 58 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten
(1) Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 12 versicherungspflichtig Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Soweit für Beschäftigte Beiträge für Kurzarbeitergeld zu zahlen sind, trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein. Den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 tragen die Beschäftigten.

Kurzarbeit und die Private Krankenversicherung

Auch wenn Kurzarbeit nicht die schönste Zeit ist, ermöglicht diese dem Arbeitgeber eine besondere Situation zu überstehen. Für privatversicherte Arbeitnehmer bedeutet das vereinfacht:

* Sie erhalten einen erhöhten Arbeitgeberzuschuss

* die 50% Grenze des tatsächlichen Beitrages entfällt

* es tritt keine Versicherungspflicht ein, da ein fiktives Einkommen angenommen wird

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