Home: online-pkv.de » PKV BU Blog » Krankenversicherung » GKV » Kann ich mein Kind rückwirkend privat in der PKV versichern?

Kann ich mein Kind rückwirkend privat in der PKV versichern?

Der erste Schock ist überwunden, die gesetzliche Krankenkasse hat gekündigt und fordert nun rückwirkend Beiträge nach. Alle Details warum diese das kann, darf und sogar muss habe ich Ihnen hier aufgeschrieben.

Arbeitgeberzuschuss für Kinder und freiwillig GKV Versicherte

Die erste Verwunderung ist nun vorbei, jetzt geht es an die weitere Planung wie denn die Kinder zukünftig versichert sein sollen und welches System das passende ist. Forderungen der gesetzlichen Krankenkasse, ein Beitragsbescheid und die Befürchtung “die großen Summen kann ich so schnell gar nicht zahlen” sind nicht gerade hilfreich für eine besonnene Entscheidung. Die bedarf es aber!

Schnell folgt dann eine durchaus entscheidende Frage, die auf den ersten Blick auf der Hand liegt.

Kann ich mein Kind rückwirkend privat in der PKV versichern?

Das ist nachvollziehbar, denn wenn die gesetzliche Kasse nun einmal 180 EUR oder mehr pro Monate will und es noch nicht einmal einen Arbeitgeberzuschuss für das GKV versicherte Kind gibt, dann kommt schnell die Idee der PKV. Mehrmals die Woche erwartet mich diese Frage im LiveChat, welchen Sie für weitere Rückfragen gern nutzen können.

Doch so einfach ist es dann doch nicht und die Unternehmen der privaten Krankenversicherung können und wollen dann doch keinen Versicherungsschutz für die letzten Jahre rückwirkend bieten, manche nicht einmal einen Tag. Damit zumindest verständlich wird warum, sollten Sie die Unterschiede zwischen dem technischen, materiellen und formellen Versicherungsbeginn zu kennen. (Versicherungsbeginne in der PKV – hier mehr Erklärungen dazu)

Doch bevor wir uns die Möglichkeit der Weiterversicherung anschauen und uns mit der ToDo Liste für Sie beschäftigen, davor klären wir erst einmal, wann der Schutz der GKV endet.

Wann endet der Schutz in der gesetzlichen Krankenkasse

Wir müssen hierbei unterscheiden, ob der Schutz der Familienversicherung nach § 10 SGB V endet, oder ob der Schutz in der GKV generell beendet wird und damit auch keine Leistungen mehr erbracht werden. Bisher war die gesetzliche Krankenkasse davon ausgegangen, die Kinder wären kostenfrei im Rahmen der Familienversicherung versichert. Das ist nun nicht mehr so. Durch Kenntnis neuer Umstände und/ oder eines ausgefüllten Familienfragebogens weiß diese nun, dass ein Schutz nicht mehr kostenfrei bestehen kann.

Dennoch gilt auch weiterhin die Versicherungspflicht und damit ist nicht einfach Schluss mit GKV Leistungen. Dennoch möchte die Krankenkasse natürlich dann für Ihre Leistungen Geld, einen Beitrag als freiwilliges Mitglied.

Durch diese Regelungen, unter anderem begründet in §193 VVG (Versicherungspflicht), §10 SGB V (Familienversicherung) und weitere. Aus dem §10 ergibt sich übrigens auch die Verpflichtung, geänderte Umstände zu melden. Dort heißt es:

(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.

Weitere Regelungen dazu finden sich auch im §9, denn dort heißt es:

§ 9 Freiwillige Versicherung
(1) Der Versicherung können beitreten

  1. (…)

  2. Personen, deren Versicherung nach § 10 erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 vorliegen, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in Nummer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen,

Auch da seht können, nicht müssen. Wer sein Kind also nicht in der GKV weiterversichern möchte, der braucht das eben nicht tun. Dann bedarf es aber eines anderen Schutzes, welcher die Voraussetzungen zur Versicherungspflicht erfüllt- die PKV.

Wie bekomme ich rückwirkenden PKV Schutz?

In den meisten Fällen wollen und können die privaten Versicherer den Schutz nicht rückwirkend abbilden. Einige bieten an, für die letzten Monate einen Versicherungsschutz zu gewähren, hierbei gibt es aber einige Stolperfallen zu beachten.

1.) Rückwirkender Antrag und Beginn bedeutet keine Rückwirkende Leistung

2.) Leistungen aus der GKV müssen ggf. zurück gezahlt werden

3.) Es kann, muss aber nicht die eigene Gesellschaft sein.

Um einen solchen Schutz zu bekommen ist eine umfangreiche Beratung nötig. Mal “schnell eben nebenbei” lässt sich ein solches Konstrukt nicht abbilden. Der Schutz der gesetzlichen Krankenkasse endet nicht einfach so und automatisch, Sie müssen etwas tun.

Folgende Unterlagen brauchen Sie für eine Beratung

Bevor es überhaupt Überlegungen gibt, die Kinder nun teilweise rückwirkend privat zu versichern, besorgen Sie bitte folgende Unterlagen und scannen sie ein, um diese bei einer Beratung greifbar zu haben.

1.) Kopie Ihres letzten Versicherungsscheins der eigenen PKV

2.) Kopie des Schreibens der GKV, ggf. mit dem zugegangenen Beitragsbescheid

3.) U Untersuchungshefte der Kinder (dabei auch die like Seite, auch oder gerade wenn dort nichts angekreuzt ist)

Weiterhin machen Sie sich bitte Gedanken zu dem gewünschten Versicherungsschutz. Dabei helfen Ihnen

1.) die Auswahlkriterien zur PKV

2.) der Kriterienfragebogen zur PKV

Mit all diesen Unterlagen wenden Sie sich an einen qualifizierten Berater. Dieser wird dann die Möglichkeiten mit Ihnen herausfinden und Ihnen zeigen, bei welchen Gesellschaften Sie den Schutz auch rückwirkend bekommen können. Das wird jedoch niemals über einen Zeitraum mehrerer Jahre gehen, ist aber auch dort auch aus anderen Gründen nicht sinnvoll.

Die GKV muss daher wirksam beendet und dort ein neuer Schutz nachgewiesen werden. Die private Krankenversicherung leistet aber auch dann nicht rückwirkend, wenn Sie dort eine Prämie zahlen. Es kann jedoch dennoch sinnvoll sein diese soweit als irgend möglich zurück zu datieren und einen solchen Schutz der GKV nachzuweisen. Fragen zur Rückforderung von GKV Behandlungskosten stehen dann noch zusätzlich im Raum und sollten besprochen werden.

Weiterhin sollten Sie nie voreilig eine freiwillige Versicherung in der GKV für die Kinder erklären oder einen solchen Antrag unterschreiben.

Fazit

Ein Schutz in der PKV ist auch rückwirkend möglich, wenn auch nicht über Jahre zurück. Hierbei sind jedoch verschiedene Fragen zu klären und Gegebenheiten zu berücksichtigen, welche in eine ausführliche Beratung gehören. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an einen spezialisierten Berater oder nutzen die Kontaktmöglichkeiten hier auf der Seite oder im LiveChat

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Cookie Consent mit Real Cookie Banner