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Freiwillig versichert? Post vom Arbeitgeber oder der Krankenkasse?

Wer die Jahresarbeitentgeltgrenze (JAEG) nun erstmalig überschreitet, der wird freiwillig versichert. Ein Wechsel aus der GKV in die PKV ist nun möglich, aber niemand zwingt Sie dazu. Was Sie beachten müssen, was mit Kindern, Familienversicherung und Arbeitgeberzuschuss passiert, das lesen Sie hier ausführlich beschrieben.

Alles was Sie nun wissen und beachten müssen!

Einige von Ihnen werden Ende des aktuellen oder am Beginn des Folgejahres Post bekommen, Post vom Arbeitgeber oder der gesetzlichen Krankenkasse. Sie sind nun freiwillig versichert. Die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse endet, wenn Sie im Jahr 2021 ein Bruttoeinkommen von 64.350 € hatten oder dieses überschritten wurde. Dann sind Sie ab dem 1. Januar diesen Jahres nicht mehr pflichten in einer gesetzlichen Krankenkasse, sondern freiwilliges Mitglied.

  • Einkommen über 64.350 € brutto pro Jahr (was zählt zur JAEG?)
  • kein sinkendes Einkommen im Folgejahr
  • bisher Pflichtmitglied in der GKV
  • Änderung des Status ab 01. Januar des Folgejahres

Das bringt einige Änderungen mit sich. Weiterhin kursieren bei den Kassen und auch im Netz einige fragwürdige Aussagen zu Bindungsfristen und Kündigungszeiten, daher fasse ich in diesem Beitrag all die Punkte zusammen, welche Sie beachten sollten.

Dabei verlinke ich gern auf alte – bereits in den Vorjahren geschriebene – Beiträge, da die diese Thematik jedes Jahr neu ergibt.

Freiwillig versichert – wann endet die Versicherungspflicht

Sollte Ihr Einkommen im aktuellen Jahr (2021) die Grenze von 64.350 € brutto und auch voraussichtlich die Grenze von 2020, (sobald bekannt, hier nachlesen) überschritten haben, so müssen Sie nicht mehr in der gesetzlichen Krankenkasse versichert bleiben.

  • Sie können die gesetzliche Krankenkasse verlassen
  • Sie müssen nicht
  • Rückwirkend/ rechtzeitig zum 01. Januar
  • jederzeit zum Ende des übernächsten Monats

Sie haben nun die Wahl zwischen beiden Systemen. Zu den grundsätzlichen Unterschieden finden Sie mehr Informationen in meinem Leitfaden, welchen Sie im Downloadbereich kostenlos laden können.

Wichtig ist noch zu wissen, es gibt jetzt noch ein rückwirkendes Austrittsrecht. Dies ist eine Besonderheit, wenn Sie nun erstmalig freiwillig versichert sind. Heißt, solange Sie mit der Krankenkassenkarte in diesem Jahr nicht beim Arzt waren, können Sie auch noch rückwirkend zum 1. Januar austreten. Aber: Lassen Sie sich Zeit und überlegen in Ruhe und nicht übereilt. Das Schreiben der Krankenkasse kommt meist nicht vor Mitte/ Ende Januar, bei einigen sogar später. Das heißt nicht, dass Sie darauf warten müssen. Beginnen Sie mit den Überlegungen jetzt und sehen dann in Ruhe weiter. Im folgenden Beitrag habe ich bereits im Jahr 2019 alles für Sie zusammengefasst.

Freiwillig versichert – Sie müssen nicht aus der GKV raus

Auch wichtig, Sie können raus, müssen aber nicht. Auch als freiwilliges Mitglied können Sie in der bisherigen oder einer anderen GKV versichert bleiben. Dabei sollten Sie aber eines bedenken. Ändert sich der Status, so verlieren Sie auch Leistungen.

So müssen Sie in der Elternzeit nun Beiträge zahlen, was Sie als Pflichtmitglied nicht mussten. Details dazu in dem folgenden Beitrag:

und auch in dem hier verlinkten Beitrag noch einige Änderungen zur Elternzeit und besonders zur Beitragsberechnung.

Familienversicherung und Kinder beachten

Wer bisher gesetzlich und nun vielleicht zukünftig privat versichert sein möchte, der bedenkt bitte auch die Auswirkungen auf die Familienversicherung. Dabei ergeben sich auch Jahre nach einem Wechsel immer wieder – teils gravierende – Probleme.

In der hier folgenden Übersicht sehen Sie, wann das Kind wie versichert werden muss. Die Heirat (oder die geplante) ist ein wichtiges Datum, auch oder gerade für den Versicherungsschutz. Die Übersicht gibt es auch als pdf- ideal für das schwarze Brett in der Firma oder als Schreibtischunterlage.

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Leider scheinen einige gesetzliche Kassen es bewusst darauf anzulegen, einen Dummen gefunden zu haben der den Unsinn auch glaubt. Da wird einfach behauptet:

Sie sind noch keine 18 Monate bei uns versichert, dann können Sie gar nicht kündigen.

Das ist leider falsch und ich möchte hoffen, dass es nur Unwissen und nicht bewusste Täuschung ist. Denn ganz einfach und simpel. Bei einem Wechsel zur privaten Krankenkasse gibt es keine Bindungsfrist von 18 Monaten, auch wenn die Kasse etwas anderes behauptet.

Mit welcher Formulierung Sie dann doch raus kommen und was Sie wem und wann schreiben müssen, das habe ich im Beitrag zusammengefasst.

Lassen Sie sich also bitte nicht verunsichern oder glauben den Unsinn auch noch. Bestehen Sie auf einem Bescheid, einem mit Rechtsbehelf, dann geht das auch.

Wahltarife – machen Sie mal schnell – dann lassen wir Sie nicht mehr weg

Ein anderes beliebtes Mittel Kunden zu binden sind so genannte Wahltarife. Auch wenn der Gesetzgeber in der Vergangenheit die Regelungen verändert hat, mit einem solchen selbst ausgesuchten Tarif mit

  • Selbstbeteiligung
  • Rückerstattung bei Leistungsfreiheit
  • besonderen Therapieformen und Vorsorgeleistungen

kann durchaus eine lange Bindung an die Kasse bestehen. Daran ändert auch ein Statuswechsel nichts. Daher ist es immer gut genau zu überlegen, immer dann wenn besondere Tarife abgeschlossen werden sollen.

Sie sehen also, es gibt einiges zu bedenken, zu überlegen und zu beachten. Daher machen Sie sich ganz in Ruhe Gedanken, lassen sich nicht hetzen, verunsichern oder drängen und überlegen sehr genau, wie es mit dem zukünftigen Schutz weitergehen soll. gsseite zur PKV und auch der zur Berufsunfähigkeit finden Sie weitere Unterlagen, Fragebögen, Videos und Hinweise für Unterstützung auf dem Weg, ihrem Weg!

Haben Sie weitere Fragen, vielleicht auch solche die für andere Leser interessant sein können? Dann schildern Sie Ihren Fall oder stellen Sie Ihre Frage gern direkt unter dem Beitrag als Kommentar. Ich beantworte und ergänze dieses dann.

Aber nicht alles wird besser. Als Pflichtmitglied waren Sie auch in der Elternzeit beitragsfrei in der GKV versichert. Das ist, also freiwilliges Mitglied, nun vorbei.

Elternzeit und die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Krankenkasse

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