Home: online-pkv.de » PKV BU Blog » Berufsunfähigkeitsversicherung » Infektionsschutz Klausel – was bedeutet das?

Infektionsschutz Klausel – was bedeutet das?

Liebe Leser,

im Rahmen der Absicherung gegen Berufsunfähigkeit gibt es die unterschiedlichsten Tarife und Möglichkeiten. Die gesetzliche Definition der Berufsunfähigkeit finden Sie im VVG und hier zum nachlesen.

Dennoch gibt es Berufsgruppen wo manches anders ist. Die Dienstunfähigkeit bei Beamten ist eben so eine Ausnahme, aber auch die Berufsunfähigkeit bei medizinischen Berufen.

Bei diesen ist das Infektionsrisiko nicht nur hoch, sondern kann bei eigenen Erkrankungen eben auch zu einem Verbot der Berufsausübung führen, da eine Gefahr für Patienten besteht. Um dieses auszuschließen verhängt in solchen Fällen das zuständige Amt eine (vorübergehendes oder dauerhaftes) Berufsverbot.

Nun bedeutet das aber im Sinne der Definition noch keine Berufsunfähigkeit. Daher erweitern Gesellschaften dieses mit zusätzlichen Erklärungen und/ oder Klauseln (die so genannte Infektionsschutzklausel), wie zum Beispiel:

(1a) Berufsunfähigkeit im Sinne von § 1 Absatz 1 liegt auch dann vor, wenn eine auf gesetzlichen Vorschriften oder behördlicher Anordnung beruhende Verfügung der versicherten Person verbietet, wegen einer Infektionsgefahr Patienten zu
behandeln, (vollständiges Tätigkeitsver bot) und sich dieses vollständige Tätigkeitsverbot auf einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstreckt. Zum Nachweis des Vorliegens eines vollständigen Tätigkeitsverbotes ist uns die Verfügung im Original oder amtlich beglaubigt vorzulegen.

oder auch folgende Formulierungen:

Ist die Berufsausübung aus gesundheitlichen Gründen noch im erforderlichen Umfange möglich (z.B. eine HIV-Infektion, die noch nicht „ausgebrochen” ist), kommt aber durch die Infektion eine Patientengefährdung in Betracht so gilt:

– bei einem behördlichen Berufsverbot oder einem mindestens sechs Monate andauernden Tätigkeitsverbot durch das Gesundheitsamt aus ausschließlich gesundheitlichen Gründen werden Leistungen erbracht.

– liegt ein solches Verbot nicht vor, wird die Ansteckungsgefahr nach objektiven Kriterien und dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft beurteilt. Im Zweifel würde dazu ein Gutachten eines renommierten Hygienikers eingeholt.

Dabei ist jedoch eines zu beachten. Nicht allein diese Klausel oder das Vorhandensein sollte über den richtigen Schutz entscheiden. Was nützt die Klausel wenn das Bedingungswerk sonst lückenhaft ist und Leistungen verwehrt werden können?

Denken Sie daher bei der Auswahl an die Berücksichtigung der Kriterien und nutzen bei Bedarf meinen Fragebogen für das Gespräch mit Ihrem Berater oder die eigene Information.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Cookie Consent mit Real Cookie Banner