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“Ich gehe jetzt in Elternzeit” uns was macht meine (private) Krankenversicherung?

Nachdem ich in der letzten Woche bereits darüber geschrieben habe, was zu tun ist bevor das Kind geboren ist und wie wichtig es ist doch an die rechtzeitige Absicherung zu denken, soll es heute um die Frage der Elternzeit gehen.

Unbedingt (weit) vor Geburt an den richtigen Schutz denken- der sichert den Schutz des Kindes

Nun ergibt sich durchaus oft die Konstellation, dass ein Elternteil gesetzlich (pflicht-) versichert ist Und der andere Elternteil in einer privaten Krankenversicherung. Ist die Mutter diejenige, welche in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, so stellt sich hier die Frage ob es eine Pflicht- oder freiwillige Versicherung ist. Nach richtet sich auch die Frage der Beitragspflicht in gesetzlichen Krankenkasse während der Elternzeit.

Hallo Herr Hennig,

ich gehe ab Anfang Juli für 2 Monate in Elternzeit und beziehe Elterngeld.
Bietet die ….. Vers. eine Möglichkeit die Beitragslast für diesen Zeitraum zu senken oder auszusetzen?
Gibt es sonst etwas zu beachten?

In diesem Beitrag heute soll es jedoch vorwiegend um die private Krankenversicherung während der Elternzeit gehen und hierbei wollen wir uns die unterschiedlichen Formulierungen in den Versicherungsbedingungen anschauen, denn als wichtigste Aussage gilt immer: eine generelle Regelung für alle privaten Krankenversicherungen gibt es nicht, da diese entscheidend von den Versicherungsbedingungen abhängig ist.

Es gibt durchaus private Krankenversicherungen, welche eine Beitragsfreiheit bei Elternzeit anbieten, dieses passiert dann in der Regel über einen begrenzten Zeitraum. Aber auch wenn der Tarif eine solche Beitragsbefreiung nicht vorsieht, gibt es einiges zu beachten und anzupassen, wenn es in die Elternzeit geht.

Beitragsfreiheit gemäß Bedingungen

Die Formulierungen in den Versicherungsbedingungen sind unterschiedlich, und so ist es am einfachsten für ein besseres Verständnis sich diese einmal im Detail anzuschauen. So schreibt zum Beispiel Axa in dem Tarif VITAL folgendes:

Während der ersten 6 Monate des Bezuges von Elterngeld besteht beitragsfreier Versicherungsschutz. Die Beitragsfreiheit gilt nur für die versicherte Person, die Elterngeld bezieht und nur, wenn für die Person keine besonderen Bedingungen für Personen in Berufsausbildung bestehen. Der Bezug von Elterngeld ist innerhalb von 3 Monaten nach Bezugsbeginn nachzuweisen.

Die Beitragsfreiheit ist ausgeschlossen, wenn bei Beantragung des Tarifes Vital die Schwanger- schaft nachweislich bereits festgestellt wurde oder die Entbindung bereits stattgefunden hat.

Die Barmenia bietet in der neuen Tarifwelt “einsA” ebenfalls eine vergleichbare Lösung. Hier finden wir jedoch noch eine weitere Voraussetzung in den Bedingungen.

Bezieht die versicherte Person Elterngeld im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG), besteht beitragsfreier Versicherungsschutz für den Tarif Barmenia einsA expert für die Dauer des Bezugs von Elterngeld, wobei die Beitragsfreiheit insgesamt auf einen Zeitraum von maximal sechs Monaten begrenzt ist. Der Anspruch auf beitragsfreien Versicherungsschutz besteht dann, wenn zum Zeitpunkt des erstmaligen Bezugs von Elterngeld die versicherte Person unmittelbar zuvor mindestens acht Monate im Tarif Barmenia einsA expert versichert ist und eine Kopie des Elterngeldbescheids vorgelegt wird.

Wie bereits an diesen zwei Versicherern zu sehen ist, unterscheiden sich die Lösungen zwar nicht grundsätzlich, aber schon im Detail. Die Inter Krankenversicherung erstattet zum Beispiel die Beiträge für maximal sechs Monate rückwirkend, stellt den Vertrag aber nicht vorher beitragsfrei. Die Universum möchte gemäß Bedingungen nur dann leisten, wenn keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wird. Damit ist auch eine Teilzeittätigkeit ausgeschlossen, welche sonst bei Bezug des Elterngeldes unter Umständen möglich wäre. Da die Anzahl der Versicherer, welche eine Beitragsfreiheit anbieten, jedoch überschaubar ist, finden Sie (Stand Juni 2015) alle Tarife in der Unisextarife in einer zweiseitigen Tabelle. Diese können Sie kostenfrei im Downloadbereich als PDF herunterladen. (oder einfach auf das Bild klicken)

Elterngeld und Beitragsfreiheit Tabelle ScreenshotNatürlich sollte eine solche Beitragsfreiheit weder die entscheidende Grundlage für oder gegen einen Tarif sein, noch dazu führen das nur aufgrund einer solchen Aussage der Versicherer gewechselt wird. Jedoch gehört dieses bei Beginn des Vertrages zu den Auswahlkriterien der PKV, welche zu besprechen sind.

Auch einige alte Tarife haben bei diesen Gesellschaften schon entsprechende Regelungen, daher kann unter gewissen Umständen vor der Schwangerschaft eine Umstellung in den Unisextarif infrage kommen.

Weitere Änderungen während der Elternzeit

Sieht der Tarif keine Beitragsbefreiung vor, so ist der Beitrag vollständig weiter zu bezahlen. Hierbei ist bei Angestellten zu beachten, dass der Arbeitgeber während der Elternzeit keinen Arbeitgeberzuschuss zahlt, der Beitrag also vollständig zu begleichen ist.

Auf der anderen Seite kann während der Elternzeit auch keine Arbeitsunfähigkeit auftreten, denn das Arbeitsverhältnis ruht währenddessen. Daher kann der Baustein des Krankentagegeldes in eine Anwartschaft umgewandelt werden. Dieses reduziert den Beitrag, sichert aber gleichzeitig die Möglichkeit den Versicherungsschutz wieder vollständig zu aktivieren, bald die Elternzeit endet. Wichtig ist auf jeden Fall, dass dieser Baustein niemals voreilig gekündigt wird, denn dann ist später eine neue Gesundheitsprüfung notwendig, welche einen Neuabschluss verhindern kann.

Je nach Tarif und Gesellschaft können auch Komponenten wie eine Beitragsentlastung im Alter für eine gewisse Zeit ruhen, dieses ist im Einzelfall individuell zu prüfen und zu besprechen.

Wann ist was zu tun?

Sie sollten sich rechtzeitig vor der geplanten Geburt mit dem Versicherungsschutz beschäftigen (siehe 1. Link ganz oben) und dann ca. ein bis zwei Monate vor der geplanten Elternzeit die Fragen zur Reduzierung des Versicherungsschutzes prüfen. Ist der Vertrag beitragsfrei, oder kann er so gestellt werden, so gilt es die vom Versicherer gesetzten Fristen zu berücksichtigen. Diese beträgt meist zwei Monate, in der eine Beitragsbefreiung beantragt werden muss.

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