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Hallesche Krankenversicherung mit Verbesserungen/ Bedingungsänderungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)

Nachdem einige andere Unternehmen (darunter die Alte Oldenburger, die Barmenia oder auch die Allianz) bereits im letzten Jahr, oder zum 01. Januar Ihre Bedingungen verbessert bzw. klargestellt hatten, folgt nun auch die Hallesche Krankenversicherung. Bisher gab es (wie überall) einige Knackpunkte in den Bedingungen, welche bekannt sein mussten und welche ebenso auf den Kunden passen mussten.

Es gilt natürlich weiterhin, dass ein Tarif speziell auf den Bedarf passen muss. Gerade deshalb sind sorgfältige Beratung und die Berücksichtigung von Auswahlkriterien in der Privaten Krankenversicherung (PKV) so wichtig. Doch schauen wir uns die Änderungen einmal genauer an:

Auslandsaufenthalte:

Vorrübergehende Auslandsaufenthalte (mit der Absicht der Rückkehr also) sind auch als „vorrübergehend anzusehen“. Diese Regelung gilt für Aufenthalte bis zu einem Zeitraum von 6 Monaten. Bei Wegzug in einen anderen Staat der EU, des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz besteht für die Hallesche eine Verpflichtung, eine Vereinbarung zur Fortsetzung des Vertrages zu treffen. Diese Verpflichtung gilt nur dann, wenn diese innerhalb von 6 Monaten beantragt wird.

In den Bedingungen heißt es (§ 1 Teil II MB/KK Hallesche, Fassung 2011):

„Ein Aufenthalt (…) mit einer Dauer von maximal 6 Monaten gilt nicht als Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes.“

und weiter heißt es:

„Für die Berechnung der Dauer eines Aufenthaltes, werden vorrübergehende Unterbrechnungen mit eingerechnet.“

In diesem Zusammenhang ist noch eine Aussage im (Auslands-)Tarif LR1 zu berücksichtigen.

Personen die ausschließlich die Staatsangehötigkeit eines anderen Staates außerhalb der EU/ des EWR haben, haben künftig auch im Land Ihrer Staatsbürgerschaft Versicherungsschutz im LR1. Der Schutz im LR1 kann zweimalig verlängert werden.

Kriegsereignisse:

Auch die Aussage zu den Kriegsereignissen wurde klargestellt bzw. verändert. So gilt der Leistungsausschluss für Kriegsereignisse im Ausland ab sofort nicht mehr, wenn es für das Land keine Reisewarnung gab, oder diese erst nachträglich ausgesprochen wurde.

Auch hier die Aussage in den Bedingungen Teil II, §5, Abs. 1 a,b

„Leistungseinschränkung (…) gilt nicht, wenn a.) für das Aufenthaltsland keine Reisewarnung durch das auswärtige Amt besteht oder

„… eine Reisewarnung erst während des  Aufenthaltes ausgesprochen wurde und die Versicherte Person aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, an der Ausreise gehindert war.“

weiterhin heißt es zu den Terroranschlägen:

„Terroristische Anschläge und deren Folgen zählen nicht zu den Kriegsereignissen“ (Anm. und sind somit per se nicht ausgeschlossen, sondern versichert)

Neu und meines Erachtes eine wichtige Aussage in den Bedingungen, sind die Leistungsaussagen zur Anschlussheilbehandlung. Nach wie vor nicht die beste Lösung am Markt, aber bei vielen Erkrankungen eine ausreichende Lösung. So wird die AHB in den Bedingungen genannt und es heißt genau:

„für die ersten 3 Wochen einer medizinisch notwendigen Anschlussheilbehandlung (AHB), welche innerhalb von 28 Tagen nach einer stationären Akutbehandlung beginnt und in einer Einrichtung erfolgt, welche von einem gesetzlichen Rehabilitationsträger  für die jeweilige zugelassen ist.“

Nachteilig oder zumindest besser zu lösen gewesen wäre die Aussage hier:

Weitere Voraussetzung ist, dass ein Antrag auf Leistungen bei einem gesetzlichen Rehaträger, sofern dieser im Grunde nach leistungspflichtig ist, vor Beginn der AHB gestellt und beschieden wurde.“

Hier steht zwar nichts von „positiv bescheiden“, aber wer garantiert mir eine Bearbeitung des Reha Antrages in der Frist? Theoretisch wäre es ja denkbar, der Rehaträger entscheidet erst danach und die Hallesche ist (nach Voraussetzung 28 Tage) von der Leistung frei.

Noch eine andere Änderung ist jedoch interessant und betrifft nicht die Bedingungen zur Krankenversicherung, sondern die Krankentagegeldversicherung (MB/KT). In den meisten Tarifen am Markt (bei der Halleschen auch bisher) war/ ist geregelt, dass ein Leistungsanspruch auf Krankentagegeld nur dann besteht, wenn sich der Versicherte zu Hause (also an seinem Wohnsitz) aufhält. Dieses ist ja generell auch wünschenswert, denn der Versicherte soll nicht umherreisen, sondern eben gesund werden. Gerade bei Asthmapatienten zum Beispiel, kann es aber der Heilung durchaus dienlich sein, wenn sich der Patient zum Beispiel an die Nord-/ Ostsee begibt. Bisher hatte der Versicherte hier das Problem… zu Hause bleiben oder bessere Luft aber kein Krankengeld. Dieses ist nun geändert.

Zeigt der Versicherte der Halleschen nun in Textform an, dass dieser sich an einem anderen Ort innerhalb Deutschlands aufhält und gibt vorher auch die voraussichtliche Dauer an, so besteht auch hier Anspruch auf Krankentagegeld. Die genaue Aussage der Bedingungen reiche ich selbstverständlich noch nach, diese liegt mir noch nicht als pdf vor.

Sollten Sie die Bedingungsänderungen der Krankenversicherung zu den oben genannten Punkten selbst nachlesen wollen, so können Sie die Bedingungen in der neuen Fassung (PM 22 – 2.11) im Downloadbereich kostenfrei als pdf Datei laden. Zum Vergleich finden Sie dort auch die alten Versicherungsbedingungen.

Noch ein Hinweis:

Die Bedingungsänderungen sind für das Neugeschäft. Für das Bestandgeschäft „sind/ waren diese über Arbeitsrichtlinien gleichermaßen geregelt, so das keine materiellen Nachteile entstehen“, so die Hallesche weiter.

Ich werde für mich und meine Kunden diese Änderungen als Bestandteil des Vertrages dennoch dokumentieren lassen. Nicht weil ich dem Versicherer nicht glaube, einfach weil es mir ein besseres Gefühl gibt.

6 Kommentare

  1. Das sind ja alles begrüßenswerte Neuerungen. Wie ist folgende Aussage gemeint: “ein Antrag auf Leistungen bei einem gesetzlichen Rehaträger, sofern dieser im Grunde nach leistungspflichtig ist”

    Als Selbständiger bin ich ja keinem gesetzlichen Rehaträger zugeordnet, oder sehe ich das falsch?

    • Hallo,

      ich hatte die Frage direkt weitergegeben. Hier die Antwort der Halleschen:

      “Die Antwort: wer keinen solchen Anspruch, muss natürlich auch keinen Antrag
      stellen, sondern die AHB “lediglich” innerhalb von 4 Wochen in einer gemäß
      Bedingungen zugelassenen Reha-Klinik
      beginnen. Es empfiehlt sich aber jedenfalls,zunächst zu überprüfen, ob ein
      solcher Anspruch besteht. Dabei unterstützen wir natürlich gerne.”

  2. Hallo Herr Henning,

    vielen Dank!

    Ich würde mir das Ganze gerne auch dokumentieren lassen, wie muss ich hierbei vorgehen?

    Danke.
    Jan

  3. Zu der Änderung der Tarifbedingungen (TB/KK Fassung April 2011) bzgl. der Auslandsaufenthalte heißt es ja unter anderem ZITAT: “5 Ein Aufenthalt in einem der unter § 1 (5) MB/KK 2009 genannten Staaten mit einer Dauer von maximal 6 Monaten gilt nicht als Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes. Für die Berechnung der Dauer eines Aufenthaltes werden vorübergehende Unterbrechungen mit eingerechnet.”
    ZITAT ENDE

    Die Frage ist, auf was sich die 6 Monate beziehen. 6 Monate pro Versicherungsjahr, pro Kalenderjahr oder über die gesamte Laufzeit?

    Ab wann beginnt die 6-Monatsfrist wieder von neuem?

    Was versteht die Hallesche unter “vorübergehende Unterbrechungen”?

    Das könnte für sogenannte Pendler durchaus von Bedeutung sein…

  4. Hier die Antwort der Halleschen:

    “Hallo Herr Hennig,

    zu dieser Frage zwei Beipiele:

    5 Monate USA, eine Woche Urlaub bei Oma zu Hause, wieder 5 Monate USA.
    ==> hier beginnt nach dem Urlaub kein neuer Auslandsaufenthalt.

    5 Monate USA, 6 Monate Deutschland, 4 Monate USA
    ==> hier beginnt ein neuer Auslandsaufenthalt.

    Im Falle eines Berufspendlers kommt es natürlich auf die näheren Umstände
    an.
    Ich will es auch hier an zwei zugespitzten Fällen konkretisieren:

    Ein Kunde arbeitet in Norwegen. Alle 4 Wochen besucht er seine Familie in
    Deutschland. Ich unterstelle: er betrachtet sich als Berufspendler.
    Unstrittig wird er aber in diesem Fall seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht
    in Deutschland haben.

    Ein andere Kunde arbeitet in der der Schweit: morgens fähr er rein, abends
    wieder raus. Unstrittig hat er in diesem Fall seinen gewöhnlichen
    Aufenthalt nicht in der Schweiz.

    Viele Grüße nach Rügen von
    Christian Fischer”

  5. Hallo Herr Henning,

    leider hatten Sie auf meinen Kommentar nicht mehr geantwortet 🙁 Könnten Sie mir bitte weiterhelfen?

    Viele Grüße,
    Jan

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