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GKV: Kein Krankengeld bei negativen Einkünften

Guten Tag liebe Leser,

für viele freiwillig gesetzlich Versicherten ist es selbstverständlich, dass diese auch ein Krankengeld in ihrem Versicherungsschutz enthalten haben. Nur so ist sichergestellt das die Einkommensverluste ausgeglichen werden können. Leider herrscht hier immer noch bei vielen Unklarheit darüber wie hoch und wann dieses nun gezahlt wird. 

Zur Höhe sei nur kurz erwähnt das es immer nur bis zu der Höhe gezahlt wird, welche auch zu der Beitragsberechnung heran gezogen wird. Also zahlt jemand den Mindestbeitrag besteht auch max. bis zu dieser Höhe Versicherungsschutz in der (gesetzlichen) Krankentagegeldabsicherung. Nun hatte das Landessozialgericht Sachsen über einen Fall zu entscheiden der sich mit negativen Einkünften beschäftigte.

Hier zunächst der Leitsatz:

Kein Krankengeld für hauptberuflich selbständige Erwerbstätige, wenn im abgeschlossenen Kalenderjahr vor Arbeitsunfähigkeit negative Einkünfte vorlagen BSG, Urteil vom 06.11.2008, Az. B 1 KR 8/08 R

Ein hauptberuflich selbstständiger, freiwillig versicherter Erwerbstätiger kann im Falle der Arbeitsunfähigkeit dann kein Krankengeld beanspruchen, wenn er im letzten abgeschlossenen Kalenderjahr vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nur negative Einkünfte erzielt hat. Daran ändert sich auch nichts, wenn er in dem abgeschlossenen Kalenderjahr nur fünf Monate arbeitete, weil er seine selbständige Tätigkeit in genau jenem Jahr aufgenommen hat. SGB-V § 47 Abs. 4 S. 2

Der Handwerker hatte im Jahr 2004 (als Grundlage der Berechnung) negative Einkünfte erzielt und erst im Folgejahr wieder ein positives Betriebsergebnis. Dennoch erhielt dieser kein Krankengeld. Das Urteil im Volltext finden Sie in meinem Downloadbereich oder hier als Direktlink.

Auch in der Privaten Krankenversicherung gibt es Regeln welches Einkommen in welchem Maße zu Grunde zu legen ist und wie die Berücksichtigung bei dem Krankengeld im “Fall der Fälle” zu erfolgen hat. Hier ist intensive und individuelle Beratung unerlässlich. Denken Sie insbesondere auch an den Übergang Krankengeld und Berufsunfähigkeit.

 

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