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Gesamteinkommen für Familienversicherung und Versicherungspflicht in der Krankenkasse

Das Gesamteinkommen spielt bei der Festsetzung der Beträge und besonders auch bei der Familienversicherung eine entscheidende Rolle. Was genau hier enthalten ist und was die Rundschreiben des GKV Spitzenverbandes regeln, hier als detaillierte Zusammenfassung.

Welche Einkünfte gehören für die Krankenkasse dazu, was nicht?

Das Gesamteinkommen, ein Buch mit sieben Siegeln. Gerade in Fragen via LiveChat oder über meine Kontaktseite zur Beratung häufen sich Fragen, was wozu gerechnet wird.

  • Was gehört zur Jahresarbeitentgeltgrenze?
  • Wie berechne ich mein Gesamteinkommen?
  • Welche Einkünfte und Einkunftsarten werden berücksichtigt?

Dabei ist im Wesentlichen zuerst einmal zu entscheiden, wofür wird das Gesamteinkommen benötigt und was ist die Jahresarbeitentgeltgrenze (JAEG). Auch der Begriff „Beitragsbemessungsgrenze“ spielt bei Fragen der GKV Beiträge eine Rolle. Eine Variante, wozu Sie diese benötigen, ist die Prüfung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse bei einem Angestellten.

Wer angestellt ist und dort hauptberuflich beschäftigt, dessen Einkommen wird jährlich überprüft. Liegt dieses Einkommen unter der Jahresarbeitentgeltgrenze (JAEG, in 2021: 64.350 €) so besteht Versicherungspflicht. Verdienen Sie über dieser Grenze, können sie sich freiwillig versichern. Dabei steht ihnen die Wahl zwischen gesetzlicher Krankenkasse (GKV) und den privaten Krankenversicherungen (PKV) offen.

Zu der Grenze werden nicht alle Einkünfte dazu gezählt. Generell ist diese Grenze jedoch eine Jahresgrenze. Diese kann zwar zu Vereinfachung auf den Monatswert heruntergebrochen werden, bleibt aber eine Jahresgrenze. Bekommen Sie also mehr als zwölf Gehälter, so werden diese addiert und bilden das Jahreseinkommen.

Gesamteinkommen = JAEG? Nein!

Ich habe bereits in anderen Beiträgen genauer beschrieben, welche Einkünfte zur Jahresarbeitentgeltgrenze (JAEG) zählen. Dabei ist zunächst einmal der Arbeitgeber verantwortlich, hier korrekt zu melden und zu berechnen.

Wer als Angestellter dazu noch nebenberuflich selbstständig ist, bei diesem werden diese Einkünfte in der Regel nicht berücksichtigt. Auch Einkünfte eines Angestellten aus einer Photovoltaikanlage oder aus Vermietung und Verpachtung zählen hier nicht dazu.

Ausnahmen bestehen jedoch, bei einer parallelen und gleichwertigen Tätigkeit als Angestellter und als Selbstständiger. Dabei sind sowohl zeitliche als auch finanzielle Punkte zu berücksichtigen. Wer als Angestellter hauptberuflich tätig ist, der hat auch nur dieses Einkommen aus dieser speziellen Angestelltentätigkeit bei der Berechnung zu berücksichtigen. Das kann positiv sein, wenn das Ziel ist, möglichst versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu bleiben oder zu werden.

Nachteilig kann es jedoch sein, wenn das Ziel ist, die die privaten Krankenversicherung (PKV) zu wechseln. Die Regelungen sind hier aber eindeutig. Zudem hat der Gesamtverband der gesetzlichen Krankenversicherungen hier umfangreiche Kataloge mit Einkunftsarten herausgegeben, welche genau und im Einzelnen beschreiben, welches Einkommen hinzugerechnet wird.

Gesamteinkommen – Wichtig für die Familienversicherung

Bei der Familienversicherung hingegen wird auch ein sogenanntes Gesamteinkommen benötigt. Das spielt immer dann eine Rolle, wenn Kinder von unterschiedlich versicherten Eltern (einer gesetzlich, einer privat) einen Anspruch auf eine kostenfreie Familienversicherung haben. Hierzu habe ich in einem anderen Beitrag bereits umfangreich beschrieben, wo das Kind zu versichern ist. In dem folgenden Schema (im Downloadbereich finde sie dieses als PDF) können Sie selbst ermitteln, ob ein Anspruch auf Familienversicherung besteht. Hier spielt die Jahresarbeitsentgeltgrenze eine Rolle und auch das Einkommen.

Bevor wir nun die Frage beantworten, welche Einkünfte hier berücksichtigt werden, zunächst noch einen Blick auf das sogenannte „regelmäßige Gesamteinkommen“. Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind die Einkünfte zu berücksichtigen, die regelmäßig im Monat erzielt werden oder dem Versicherten zufließen. Aber Achtung:

Es zählen hier aber auch Einmalzahlungen hinzu, welche jährlich gewährt werden (mindestens einmal jährlich). Diese sind dann anteilig zu berücksichtigen und werden auf den Monat heruntergebrochen. So kann, zum Beispiel, neben einem laufenden Arbeitsentgelt auch ein Weihnachtsgeld berücksichtigt werden. Dieses wird dann auf die Monate heruntergerechnet.

Gesamteinkommen bei Selbstständigen

Versuchen wir das Gesamteinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit zu berücksichtigen, ist dieses ungleich schwieriger. Das Einkommen schwankt gewöhnlich über die Jahre, und verändert sich somit regelmäßig. Es kann daher über der Grenze und auch wieder darunter liegen. Abhängig davon, wann der Monatsdurchschnitt berechnet wird. Aber auch hier vergegenwärtigen wir uns wieder die Tatsache, dass es eine Jahresbetrachtung ist. Es geht also nicht darum das Einkommen, beispielsweise von Januar bis Juni zu berücksichtigen und dieses auf den Monat aufzuteilen. Vielmehr betrachten wir grundsätzlich einen kompletten Zwölfmonatszeitraum.

Maßgebend ist hier der Einkommensteuerbescheid. Das dort ermittelte Gesamteinkommen ist dann ab dem folgenden Monat zu berücksichtigen. Bekommen sie also ihren Steuerbescheid für das Jahr 2020 im August, können sie das dort genannte Gesamteinkommen durch zwölf teilen und haben dann die Berücksichtigungsgröße für die Prüfung der Familienversicherung. Nach Zustellung des Steuerbescheides kann somit die Familienversicherung entfallen sein. Wichtig dabei: Es kann auch rückwirkend passieren. Hier gilt es vorzusorgen, zum Beispiel mit Optionstarifen. (Dazu aber in einem anderen Beitrag einmal mehr. Bei Fragen, gern direkt fragen.)

Dabei spielt es ausdrücklich keine Rolle, wie ihr tatsächliches und „echtes“ Einkommen aus der Selbständigkeit im aktuellen Jahr aussieht. Selbst wenn sie kein weiteres, momentanes Einkommen haben und ihre Einnahmen daher gegen null tendieren, entfällt die Familienversicherung nach Zugang des Steuerbescheides unter Umständen trotzdem.

Sinkendes Gesamteinkommen – so handeln Sie richtig

TIPP: In solchen besonderen Fällen, oder wenn sich das Einkommen drastisch verringert hat, sollten sie unbedingt, mit dem Steuerbescheid, ihre gesetzliche Krankenkasse kontaktieren.

Eine hilfsweise Lösung kann es sein, durch den Steuerberater eine Reduzierung der Vorauszahlungen beim Finanzamt zu beantragen, denn dieses erstellt dann einen neuen Steuerbescheid (einen Vorauszahlungsbescheid). Dieser, an die Krankenkasse geschickt, kann und eine entsprechende Neueinstufung zum nächsten Monatsersten bewirken kann. So kommen, in einigen Fällen, ihre Kinder in die kostenfreie Familienversicherung zurück, obwohl noch kein Steuerbescheid für das laufende Jahr vorliegt.

Wichtig dabei: Diese Nachweise und Belege müssen von Dritten erstellt worden sein. Eine selbsterstellte BWA (wenn sie die Buchhaltung für sich bzw. für ihr Unternehmen selbst erstellen) zählt hier nicht. Sie benötigen einen neutralen Dritten, kann das Steuerbüro sein, aber auch das Finanzamt. Erst mit einem neuen Steuerbescheid ist eine Neueinstufung möglich.

Ganz entscheidend: Die Familienversicherung für Kinder kann auch rückwirkend enden. Stellt also das Finanzamt erst im Jahr 2021 den Steuerbescheid 2020 fertig und dort wird die JAEG überschritten, so endet gegebenenfalls die Familienversicherung rückwirkend. In den folgenden Beiträgen zur Familienversicherung und dem Entfall bzw. der rückwirkenden Versicherung für Kinder, habe ich umfangreiche Informationen dazu aufgeschrieben. Auch lesen Sie dort Hilfestellungen und Tipps darüber, wie Sie eine rückwirkende Versicherung erreichen und was Sie schon weit im Voraus hierzu bedenken müssen.

Gesamteinkommen – gesetzliche Grundlagen

Als Ergänzung zu den oben genannten Ausführungen noch der Hinweis auf den Paragrafen 16 des Sozialgesetzbuches 4. Der Begriff Gesamteinkommen wird in dem Paragrafen 16 als die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts definiert.

„§ 16 Gesamteinkommen

Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.“

Sind Sie nun schlauer? Nicht wirklich, dann gern noch etwas detaillierter.

Hierzu gehören nach dem Paragrafen 2 Absatz 1 des Einkommenssteuergesetzes zwei unterschiedliche Einkommensarten. Die sogenannten „Überschusseinkünfte“ und die „Einkünfte mit Gewinnermittlung“.

Überschusseinkünfte

Hierzu zählen Einkünfte

  • aus nichtselbstständiger Arbeit das Arbeitsentgelt
  • Einmal jährlich gewährte Einmalzahlungen (u. a. Weihnachts-/ Urlaubsgeld)
  • Abfindungen bei Auflösung eines Arbeitsvertrages
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen, zum Beispiel Zinserträge
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Sonstige Einkünfte wie zum Beispiel Renten (kein Abzug von Werbungskosten)

Bei diesen Überschusseinkünften mindern die Werbungskosten das Gesamteinkommen. So wird bei dem Bruttoarbeitsentgelt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR pro Jahr abgezogen, es sei denn, es werden höhere Werbungskosten nachgewiesen. Auch bei Kapitaleinkünften kann der Freibetrag (801 EUR bei Alleinstehenden oder 1.602 EUR bei gemeinsam steuerlich veranlagten Partnern) berücksichtigt werden.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden gemindert um sämtliche Aufwendungen, welche durch diese Einkommensart verursacht wurden und dieser zuzuordnen sind. (Betriebskosten, Erhaltungsaufwand, Kosten der Geldbeschaffung, Versicherungen für die Immobilie u. v. m.). Eine Tilgung des Darlehens aber nicht, denn dieses sorgt ja dafür, dass Sie diese Immobilie irgendwann besitzen.

Einkünfte mit Gewinnermittlung

Hierzu zählen

  • selbstständigen Tätigkeiten,
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieben

Gesamteinkommen richtig ermitteln

Generell sollten Sie sich hierzu professioneller Hilfe bedienen. Ein Steuerberater kann Ihnen bei der Ermittlung des Gesamteinkommens helfen. Hier müssen Sie jedoch zunächst Unterlagen besorgen und die nötigen Informationen liefern. Zu beachten sind jedoch die unterschiedlichen Anrechnungen von verschiedenen Einkunftsarten. Der Steuerberater kennt sich mit Steuern aus, nicht aber mit der Krankenversicherung – ist auch nicht sein Job!

Abhängig von dem Zweck der Berechnung erkennen Sie somit schnell, welche Einkunftsarten zu berücksichtigen sind. Angestellte, welche prüfen möchten, ob sie versicherungspflichtig sind, vergleichen Ihr Einkommen mit der Jahresarbeitentgeltgrenze.

Bei der Prüfung der Familienversicherung hingegen, sind umfangreiche Aufstellungen nötig, um hier ggf. auch Abzüge und anrechenbare Beträge zu berücksichtigen. Schwankt das Einkommen eines Selbstständigen stark, welcher seine Kinder privat versichern will oder muss, bestehen besondere Herausforderungen. Insbesondere, wenn sich die Einkünfte mal über und mal unter der JAEG bewegen, gilt es hier besondern gut vorzusorgen.

Fragen hierzu? Auch bei der Frage, wie Sie hohe Nachzahlungen in der gesetzlichen Krankenkasse umgehen können, lesen Sie gern die weiteren Beiträge.

Bereits in der Vergangenheit habe ich hierzu eine Artikelserie veröffentlicht. Hier beschreibe ich detailliert und verständlich alle Probleme und Lösungen zum Gesamteinkommen, der Kinderversicherung und den Auswirkungen für eine Familienversicherung.

Im Rundschreiben des GKV Spitzenverbandes (letzter Stand 2020) finden Sie zudem weitere Informationen und eine detaillierte Liste zu den Einkunftsarten. Als Anlage finden Sie dort auch eine Liste mit allen Einkunftsarten, der Frage nach der Anrechnung auf das Gesamteinkommen und die Rechtsgrundlage.

2 Kommentare

  1. Habe eine Frage. Meine Frau hat als Freiberufliche ca.2300 Euro im Jahr verdient, dazu noch einen Minijob von 330 Euro im Monat. Muss sie jetzt sich selbst krankenversichert,oder bleibt Sie in meiner Familienversicherung

    Hoffe Sie können mir darüber Aufschluss geben

    Mit freundlichen Grüßen. Rolf Dilly

    • Guten Tag Hr. Dilly,

      in solchen Korrekten SVrechtlichen Fragen dürfen wir als Makler nicht beraten.

      Schauen Sie einmal in §10 des SGB V, dort sind die Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienvers. geregelt.

      unter Punkt 4 heisst es, es sind die versichert, die NICHT “hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind”

      Diese frage wäre generell zu prüfen.

      Wenden Sie sich hierzu am besten direkt an die Krankenkasse mit einem Fam. Versicherungsfragebogen, wie den hier im Beitrag verlinkten.

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