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Elternzeit und die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Krankenkasse

Die Fragen zur Elternzeit und der damit zusammenhängenden Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) sind mit die beliebtesten im Livechat und auch via Mail/ Anfrage. Für die Frage der Beitragspflicht in der GKV sind verschiedene Informationen nötig und insbesondere eine Frage wichtig: “Wie waren Sie vor der Elternzeit versichert.” Auch stellt sich die Frage wie der Ehepartner versichert ist, nur der Ehe-/ Lebenspartner (im Sinne Lebenspartnerschaftsgesetz) wird berücksichtigt. Leben Sie unverheiratet in einer Lebensgemeinschaft zusammen, so zählt dieses nicht in der Betrachtung.

Wann entsteht eine beitragsfreie gesetzliche Krankenversicherung in der Elternzeit?

Wer vor Eintritt der Elternzeit eine versicherungspflichtige Tätigkeit hatte und mit seinem Einkommen unter der Jahresarbeitentgeltgrenze (JAEG) lag und damit versicherungspflichtig war, der bleibt auch während der Elternzeit (solange diese eben andauert) beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenkasse.

Ausnahmen sind hier nur dann zu sehen, wenn in speziellen Fällen auch während der Elternzeit (anteilig) gearbeitet und damit Einkommen erzielt werden. Denn dann werden hier die Arbeitseinkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit mit einem Beitrag belegt, den der Arbeitgeber auch wie vorher abführen muss.

Ein einfacher Merksatz macht es deutlich.

“Vor der Elternzeit pflichtig = in der Elternzeit pflichtig und beitragsfrei versichert.”

Doch eine Reihe von ArbeitnehmerInnen und Arbeitnehmern verdienen über der JAEG und zahlen somit auch einen deutlich höheren Beitrag in der GKV. Der Höchstbeitrag 2018 liegt (inkl. AG Anteil) dann bei über 750 EUR (abhängig vom ZUSATZbeitrag der eigenen Kasse).

Vor der Elternzeit freiwillig gesetzlich versichert

Hier sieht es etwas anders aus. Der Gesetzgeber dachte sich wohl “wer vorher mehr Beiträge zahlte, der kann das auch in der Elternzeit” und so gibt es die beitragsfreie Versicherung dann nicht.

Kleiner Tipp: Sollten Sie vor Beginn von Mutterschutz und Elternzeit Ihre Stunden reduzieren und pflichtig werden, hat dieses auch Auswirkungen auf die Beitragspflicht in der Elternzeit. Bitte überlegen Sie aber vorher Folgen für andere Leistungen wie Elterngeld, Sozialleistungen etc.

Weiterhin wird zunächst geprüft ob ein Einkommen vorliegt. Dieses wird anhand der so genannten Mindestbemessung festgelegt. Diese beträgt bei Versicherten ohne andere Einkünfte immer 1/3 der monatlichen Bezugsgröße, welche im Jahr 2018 mit 3.045 € festgesetzt ist. Daher ergibt sich hier eine Mindestbemessung von 1.015 EUR.

Ist kein anderes Einkommen vorhanden und auch kein Ehepartner, so beträgt der Beitrag für die gesetzliche Krankenkasse dann 151,24 € KV + 25,88 € Pflege = 177,12 €.

Freiwillig versichert und Ehepartner privat versichert

Hier ergeben sich andere Vorgaben. Zunächst gleich noch der Hinweis auf die Frage, wie und wo das Kind versichert sein muss. Dazu finden Sie alle Informationen hier im Artikel und dort ein ausführliches Schema, damit können Sie Ihre Situation gezielt ablesen.

Doch hier geht es heute um die Beiträge der Mutter/ des bisher GKV versicherten Elternteils. Bleibt diese zu Hause und war vorher freiwillig versichert, so gelten folgende Grundlagen.

Zunächst können Sie in dem Schema oben links beginnen. Nicht versicherungspflichtig vor der Elternzeit, also freiwillig versichert, dann eine Stufe runter. Verheiratet, also kommen wir nun zur Berechnung. Dazu brauchen wir

  • das Einkommen des PKV versicherten Partners
  • die Anzahl der Kinder
  • die Frage ob die Kinder Anspruch auf Familienversicherung haben
  • individueller ZUSATZbeitrag Ihrer Krankenkasse

Mit diesen Angaben errechnet sich der Beitrag. Nehmen wir also an, unser Musterkunde ist PKV versichert und hat ein Einkommen von 5.000 € brutto monatlich. Abgezogen hiervon werden eventuelle Freibeträge für das Kind.

Also wird von dem Einkommen der 5.000 EUR der Freibetrag für das Kind (welches KEINEN Anspruch auf Familienversicherung hat) in Höhe von 1.015 € abgezogen.

Damit ergibt sich ein “Fiktives Familieneinkommen” von 3.985 €. Einkünfte während der Elternzeit wären jetzt wieder zu addieren. Dieses “fiktive Fam.Einkommen” ist nun zu halbieren, damit ergibt sich hier 1.992,50 €. (wären zwei Kinder vorhanden, so läge es nur noch bei 1.485 €.

Nur wenn das Einkommen über der halben Beitragsbemessungsgrenze liegen WÜRDE, wird es auf diese gekürzt. Das wären in 2018 dann 2.212,50 €, in unserem Fall sind die 1.992,50 € darunter.

Nun kennen wir das Beitragspflichtige Einkommen des GKV Versicherten in Elternzeit (aber noch nicht den Beitrag).

Dieser berechnet sich dann aus dem Beitragssatz der GKV 14,6 + ZUSATZbeitrag (ggf. ohne Anspruch auf Krankengeld, also dem ermäßigten Beitragssatz. Dazu kommt die Pflegeversicherung in Höhe von 2,55% (der Beitragszuschlag für Kinderlose ist nicht zu zahlen).

Also haben wir: 1.992 € * (14,9+2,55%) = 341,71 € GESAMT

bei zwei Kindern wären das in unserem Fall 254,68 €

Mindest- und Höchstbeitrag in der Elternzeit

Als Mindesteinkommen werden in 2018 die 1.015 € und als max. Einkommen die halbe Beitragsbemessungsgrenze von 2.212,50 € angenommen. Somit ergeben sich folgende Beiträge für freiwillig gesetzlich Versicherte ohne Einkommen

MINDESTBEITRAG: 1.015 € * (14,6% KV +2,55% PV+ ggf. ZUSATZbeitrag) = 174,07 €

HÖCHSTBEITRAG: 2.212,50 € * (14,6% KV +2,55% PV+ ggf. ZUSATZbeitrag) = 379,44 €

jeweils zzgl. des Kassenindividuellen Zusatzbeitrages.

Modellberechnung zum Mitnehmen

Zur einfacheren Verständnis und zum Nachrechnen finden Sie alle Daten und den Rechenweg nochmals in der Übersicht. Hier können Sie einfach Ihre persönlichen Werte zugrunde legen und damit Ihren Beitrag berechnen. Das Schema steht Ihnen kostenfrei als pdf. zum Download zur Verfügung. Dazu klicken Sie einfach auf das Bild.

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