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Die Erbschaftssteuer und die Freibeträge ab 2009

Guten Abend liebe Leser,

aufgrund einiger Nachfragen erhalten Sie hier die Freibeträge ab 01. 01. 2009, in deren Grenzen der Erwerb kraft Erbrecht komplett steuerfrei bleibt.

  • Ehegatten bis 500.000 EUR
  • Eingetragene Lebenspartner ebenfalls 500.000 EUR
  • Kinder, Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder bis 400.000 EUR
  • Enkel bis zu einem Betrag von 200.000 EUR
  • Eltern und Großeltern im Erbfall bis 100.000 EUR
  • Eltern und Großeltern bei Schenkung, Geschwistern, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkindern, Schwiegereltern und geschiedene Ehegatten ebenso wie alle übrigen Erwerber 20.000 EUR.

Zum Teil deutlich erhöht wurden die Steuersätze bei Eltern und Großeltern bei Schenkung, wie auch bei den Nichten und Neffen, Geschwistern und weiter entfernten Verwandten.
Nutzt der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner die vererbte Immobilie mind. zehn Jahre zu Wohnzwecken selbst, so bleibt dieses steuerfrei. Bei Vererbung der selbstgenutzen Immobilie an Kinder bzw. Enkel ist diese Steuerfreiheit nur dann gegeben, wenn die Wohnfläche dazu kleiner als 200 qm ist.

Für die Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen galt bisher die Bewertung bis 2/3 der bisher gezahlten Beiträge. Dieses ist ersatzlos gestrichen, so das nun als Bewertungsgrundlage ausschließlich der Rückkaufwert anzusetzen ist.

 

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