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Bürgerentlastungsgesetz – bessere Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen

Nun ist es da, das so genannte Bürgerentlastungsgesetz.

Nachdem nun alle gesetzgeberischen Hürden genommen sind, werden die Auswirkungen aus dem Bürgerentlastungsgesetz wirksam. Hier der Auszug aus dem Internetportal der Bundesregierung:

Gesetzlich wie privat Krankenversicherte und gesetzlich Pflegeversicherte sollen durch die Neuregelung nach dem gleichen Grundsatz steuerlich entlastet werden.

Darüber hinaus sollen privat Krankenversicherte erstmals die entsprechenden Beiträge für ihre mitversicherten Kinder steuerlich vollständig absetzen können. Die Absetzbarkeit soll gelten für Beiträge der Steuerpflichtigen zu einer Krankenversicherung für sich selbst,

ihren Ehegatten,

ihren Lebenspartner und

für jedes Kind, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag oder auf Kindergeld besteht.

Insbesondere sind Prämien des am 1. Januar 2009 eingeführten Basistarifs der privaten Krankenversicherung in vollem Umfang Sonderausgaben, soweit darin kein Krankengeld enthalten ist.

Beiträge für eine gesetzliche Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.

Um Schlechterstellungen im Vergleich zum alten Recht zu vermeiden wird stets der höhere Abzugsbetrag berücksichtigt.

Bereits beim Abzug der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber werden die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge berücksichtigt. Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern geschieht dies in pauschalierter Form.

Die Neuregelung soll gilt ab dem 1. Januar 2010 gelten.

Doch was bedeutet das nun praktisch? Nehmen wir folgende zwei Beispiele um Ihnen zu verdeutlichen welche finanziellen Vorteile das Gesetz bring.

Als ersten Beispielfall den Hr. Jung. Hr. J. ist Single, Steuerklasse 1, hat keine Kinder und ist mit etwa 60 TEUR brutto pro Jahr ein gut verdienender “Workoholic”

Bei einem unterstellten Krankenversicherungsbeitrag von 500 EUR pro Monat bietet sich eine Ersparnis pro Jahr von 615,45 EUR. Nun, das klingt noch nicht so viel, rechnet man es aber mit einer 4% Rendite bis zum Rentenalter (67) hoch, so ergibt sich eine stolze Summe von 47.757 EUR, bei 6% sogar 73.312 EUR.

Aber Achtung- wartet Herr Jung nur ein Jahr mit der Anlage, so vermindert sich der Betrag aufgrund des Zinseszins Effektes um 2.428 EUR bzw. 4.730 EUR (bei 6%)- also nicht zu lange warten.

Als zweiten Fall betrachten wir den verheirateten Hr. Max. Hr. Max ist privat versichert, seine Frau gesetzlich. Die beiden Kinder sind bei ihm in der privaten Krankenversicherung eingeschlossen, zusammen beträgt der Beitrag 660 EUR. Das Einkommen von Hr. Max liegt bei knapp 60 TEUR, seine Frau verdient 2.000 EUR brutto pro Monat. Hier kann Hr. Max und seine Familie 1.003,45 EUR bzw. anders gesagt jeden Monat 83,62 EUR sparen und sollte diese ebenfalls sinnvoll investieren.

Sollten Sie eine konkrete Berechnung wünschen, so senden Sie mir bitte eine Mail.

Ein Kommentar

  1. Wie sieht es mit Beitragsrückerstattungen aus?
    Nehmen wir an, bei einem leistungsfreien Jahr erhalte ich 1.000€ zurück.

    Fall 1:
    Ich habe eine Rechnung in Höhe von 1.000€ und reiche diese bei meine PKV ein. Diese erstattet mir den Betrag zu 100%. Dadurch entfällt allerdings die Beitragsrückzahlung von 1.000€.

    Fall 2:
    Ich reiche die Rechnung nicht ein, die PKV überweist mir die Beitragsrückzahlung aufgrund des leistungsfreien Jahres.

    Im zweiten Fall reduziert sich die Höhe der für den Abzug relevanten Beiträge, da diese mit der Beitragsrückzahlung verrechnet werden. Die selbst bezahlte Rechnung von 1.000€ wird NICHT berücksichtigt.

    Ist das so korrekt wiedergegeben? Und ist das vom Gesetzgeber wirklich so gewollt?

    Das würde nämlich bedeuten, dass man Rechnungen auch dann einreichen sollte, wenn diese niedriger sind als die Beitragsrückzahlung, weil dies aufgrund des Steuerabzugs am Ende doch günstiger ist.
    Jeder darf sich dann ausrechnen, ab welchem Betrag das der Fall ist, unter Berücksichtigung der Höhe der Erstattung (falls die Erstattung weniger als 100% beträgt oder falls ein Selbstbehalt vereinbart ist) und unter Berückichtigung des persönlichen Steuersatzes.

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