Januar '11
Höhere Lohnsteuer nach PKV Wechsel?
UPDATE 2019
Einen erweiterten Beitrag finden Sie hier:
Nach PKV Wechsel folgt höhere Lohnsteuer – so beugen Sie bösen Überraschungen vor
Was wird genau berücksichtigt?
Beiträge für den Steuerpflichtigen selbst und auch für unterhaltsberechtigte Personen (wie Ehegatten, Kinder) sind in höhe einer „Basiskranken- und Pflegeversicherung“ zu berücksichtigen. Ein Höchstbetrag oder eine Begrenzung gibt es nicht, jedoch sind nur die tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind Anteile zur Krankentagegeldversicherung, Zusatzbausteinen etwa für Ein- oder Zweibettzimmerzuschläge oder auch Bausteine zur Privat-/ Chefarztbehandlung. Der private Krankenversicherer ermittelt einen Abschlag. Dieser ist nicht abzugsfähig da er die eben genannten Leistungen, oder beispielsweise Schutz bei Heilpraktikerbehandlungen oder Kieferorthopädie bietet. In der Praxis ist oftmals ein Betrag zwischen 70-85% abzugsfähig. dieses ist aber tarifabhängig und nicht pauschal zu sagen.
Was ist denn der tatsächliche Aufwand?
Es handelt sich hier um die wirklich gezahlten Beträge. Dabei sind Rückzahlungen (wie der Arbeitgeberzuschuss, eine Beitragsrückerstattung, Pauschalleistung oder Bonuszahlung) mindernd anzusetzen. Bekommt der Arbeitnehmer also eine Pauschalleistung, eine Rückerstattung am Jahresende oder einen Bonus, so ist dieser am Jahresende anzugeben und mindert den tatsächlich entstandenen Aufwand.
Eine entstandenen Selbstbeteiligung ist nicht „Aufwand“ im Sinne des Gesetzes, kann aber wie bisher als „außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.
Doch wie kann es nun passieren, das nach einem Wechsel aus der gesetzlichen (GKV) in die private Krankenversicherung (PKV) plötzlich weniger Nettogehalt da ist/ mehr Lohnsteuer abgeführt wird?
Bei vielen Versicherten die vormals in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, sinken durch einen PKV Wechsel zunächst die Beiträge. Allein dadurch ist ein verminderter Aufwand vorhanden, ergo auch höhere Lohnsteuer zu zahlen. Der Beitrag zur Privaten Krankenversicherung ist zudem meist nicht zu 100% absetzbar, denn es handelt sich hierbei auch um enthaltene „Komfortleistungen“, welche nicht absetzbar sind. (siehe Erläuterungen oben im Artikel)
Um die Abrechnung zu verdeutlichen, folgende drei Beispiele. Allen liegen gleiche Voraussetzungen zu Grunde:
Arbeitnehmer, Bundesland Berlin, kinderlos, evangelisch
Bruttoeinkommen 4.000 EUR monatlich
Beitragsbemessungsgrenze: 3.708,33 EUR mtl.
Fall 1- der gesetzlich Versicherte Arbeitnehmer. Beitragssatz 15.5% für die Krankenversicherung und 2,25% für die Pflegeversicherung. AG und AN zahlen somit zusammen 15,5% KV und 2,25% PV = 658,23 EUR
Von den 4.000 EUR brutto sind 777,08 EUR Lohnsteuer, 42,73 EUR Soli und 69,93 EUR Kirchensteuer abzuziehen. Für die Krankenversicherung werden für den Arbeitnehmeranteil 304,43 EUR und für die Pflege 45,48 EUR fällig. Dazu kommen weitere SV Beiträge.
Dem Arbeitnehmer verbleibt nunmehr ein NETTOeinkommen von 2.302,35 EUR
Fall 2- der privat versicherte Arbeitnehmer. Beitrag zur PKV 400 EUR, Pflegevers. 30 EUR. Anrechenbarer Beitrag im Sinne eines Basisschutzes 320 EUR.
Von den 4.000 EUR brutto sind hier nun schon 843,91 EUR Lohnsteuer, 46,41 EUR Soli und 75,95 EUR Kirchensteuer abzuziehen. Für die Krankenversicherung werden 200 EUR, für die Pflegeversicherung 15 EUR Arbeitgeberzuschuss steuerfrei dazu gezahlt. Abzuziehen auch hier natürlich die weiteren SV Beiträge.
Dem privat versicherten Arbeitnehmer verbleibt nun ein Netto von zunächst 2.790,73 EUR abzüglich des PKV und Pflegeversicherungsbeitrages von 400 und 30 EUR, also sind „übrig“ 2.360,73 EUR
Aus der anfänglichen „Beitragsersparnis von etwa 228 EUR (658 EUR GKV – 430 PKV) bleiben „unterm Strich“ beim Arbeitnehmer knapp 58,48 EUR übrig. (ggf. zu korrigieren um Beitragsrückerstattung s. oben)
Doch was passiert, wenn sich der Arbeitnehmer für einen „teureren Tarif“ in der PKV entscheidet? Das sehen Sie nun im Fall Nr. 3:
Fall 3- Arbeitnehmer, Beitrag zur PKV 500 EUR, Pflegevers. 30 EUR. Anrechenbarer Beitrag im Sinne eines Basisschutzes 400 EUR.
Von den 4.000 EUR brutto sind hier nun 843,91 EUR Lohnsteuer, 46,41 EUR Soli und 75,95 EUR Kirchensteuer abzuziehen. Für die Krankenversicherung werden 250 EUR, für die Pflegeversicherung 15 EUR Arbeitgeberzuschuss steuerfrei dazu gezahlt. Abzuziehen auch hier natürlich die weiteren SV Beiträge.
Und was bleibt hier übrig? 2.310,73 EUR.
Auch hier wurden zunächst gegenüber der GKV noch 128 EUR eingespart. Am Ende blieben davon 8,38 EUR übrig. (bei deutlich höheren Leistungen)
Auch ist zu bedenken, eine Leistungserhöhung durch Zusatzversicherungen zur gesetzlichen Krankenkasse (GKV) wirken sich nicht steuerlich aus, da diese ebenfalls über die Basisversorgung hinausgehen. Dennoch belasten diese allein und ausschließlich den Arbeitnehmer, wodurch sich das Verhältnis von Arbeitgeber- zu Arbeitnehmeranteil nochmals verschlechtert.
Im Falle der Leistungsfreiheit in dem Tarif und einer unterstellten Beitragsrückerstattung von 2 Monatsbeiträgen, werden bei dem Fall 2 knapp 800 EUR und im Fall 3 schon 1.000 EUR zurückerstattet. Diese wirken sich natürlich ebenfalls, wie oben geschildert, mindernd aus. Pauschal ist also in der Vorschau auf das Jahr noch gar keine endgültige Aussage zu treffen.
Fazit:
Nicht allein die Beitragsersparnis auf dem Papier entscheidet über die finalen Summen. Dabei sind vielmehr auch die Fragen nach der Berücksichtigung der Beiträge zu stellen. Auch Modelle und Bausteine zur Beitragsreduzierung im Alter spielen hier eine Rolle und wirken sich aus. Achten Sie also zuerst auf die Leistungen, dann auf Fragen wie Beitrag und steuerliche Fragen und ziehen Sie bei Unklarheiten einen Steuerberater zu Rate.
In unserem Fall wäre der Versicherte mit der 3. Variante langfristig sogar besser gefahren, obwohl hier monatlich knapp 100 EUR mehr Beitrag zu zahlen sind als im Fall 2 zuvor. Die Beitragsersparnis schmilzt auf der einen Seite weiter, auf der anderen Seite werden mehr Altersrückstellungen gebildet, diese können bei einem späteren Wechsel in einen leistungsschwächeren Tarif (Fall 2 z.Bsp.) durchaus positive Auswirkungen haben.
Diese Beispielrechnung stellt keine Steuerberatung dar und ist ohne Gewähr. Die Daten zur Lohnabrechnung wurden mir freundlicherweise vom Steuerbüro Thomas Glaser zur Verfügung gestellt. Vielen Dank dafür.