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Auslandsreisekrankenversicherung trotz PKV

Eine häufig gestellte Frage in der Beratung zur privaten Krankenversicherung betrifft die Frage nach dem Ende oder Weiterbestehen der Auslandsreisekrankenversicherung. Viele Interessenten haben auch schon vor dem Wechsel in die private Krankenversicherung einen solchen Schutz.

Sei es über Pakete bei der Buchung einer Urlaubsreise, oder aber bei der Kreditkarte oder sonstigen Anbietern wie dem ADAC. Dieser Schutz ersetzt nicht die Geltung der privaten Krankenversicherung außerhalb eines Urlaubs, jedoch deckt dieser die Kosten bei Behandlungen im Ausland in den ersten 42 Tagen (in der Regel) ab. Um genau “erkunden”, welcher Schutz enthalten ist, schauen wir uns einmal die Bedingungen eines Anbieters an. Als Beispiel dient der ADAC mit seiner Auslandsreisekrankenversicherung.

Mit einer Jahresprämie von 13,90 EUR (für Nichtmitglieder) oder 12,80 EUR (für Mitglieder des ADAC) ist diese vergleichsweise günstig. Angeboten werden 3 Varianten, wobei die Grundleistungen identisch sind. Wer mehr dazu erfahren möchte, hier der Link zur Produktübersicht auf der Seite des ADAC.

Der Versicherungsschutz ist zunächst einmal zeitlich begrenzt.

§ 5 Ab wann und wie lange haben Sie Versicherungsschutz?

1. Der Versicherungsschutz wird ab Grenzübertritt in das Ausland gewährt.

2. Der Versicherungsschutz besteht für die ersten 45 Tage einer jeden Auslandsreise während der Laufzeit der Versicherung, sofern der Versicherungsvertrag vor Grenzübertritt abgeschlossen wurde. Wurde der Versicherungsvertrag während der Auslandsreise abgeschlossen, besteht für diese Reise kein Versicherungsschutz.

3. Der Versicherungsschutz endet

a) mit Grenzübertritt nach Deutschland. Dies gilt auch, wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung und die medizinische Behandlung in Deutschland fortdauern. Beim Krankenrücktransport und bei der Überführung Verstorbener endet der Versicherungsschutz mit dem Ende des Transportes in Deutschland.

Da der Schutz erst bei Grenzübertritt endet, besteht zum Beispiel bei einem Herzinfarkt in einem Flugzeug noch kein Versicherungsschutz. Kann der Patient nicht innerhalb der 45 Tage das Land verlassen, so verlängert sich der Schutz entsprechend bis zur Transportfähigkeit. Der Rücktransport ist jedoch ebenfalls an verschiedene Voraussetzungen geknüpft.

Wichtig ist hierbei noch die Anordnung des Transportes durch den ADAC. Zwar stimmt dieser sich mit dem behandelnden Arzt ab, jedoch entscheidet der Versicherer hier letztendlich über den Transport. Schaut man sich jedoch die Regelungen in anderen Tarifen der Privaten Krankenversicherung an, so können solche Formulierungen durchaus besser sein, da diese nicht von einer Anordnung durch den Versicherer abhängig gemacht werden können. So heißt es in den Bedingungen der Halleschen Krankenversicherung, Tarif NK:

7. Rücktransport

Erstattet werden 100% der notwendigen Kosten für einen aus medizinischen Gründen erforderlichen Rücktransport (Beförde- rung Kranker oder verletzter Personen, die nicht mit eigenen oder öffentlichen Verkehrsmitteln als gewöhnlicher Passagier reisen können) in die Bundesrepublik Deutschland, wenn die versicherte Person in der Bundesrepublik Deutschland ihren ge- wöhnlichen Aufenthalt hat und wenn an Ort und Stelle bzw. in zumutbarer Entfernung eine ausreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet und dadurch eine Gesundheitsschädigung zu befürchten ist. Der Anspruch auf Kostenerstattung vermindert sich um die Rückreisekosten, die bei normalem Verlauf der Reise entstanden wären, soweit dem Versicherten wegen der Nichtinanspruchnahme Erstattungsansprüche zustehen.

Kann ich denn beide Versicherungen haben?

Grundsätzlich ist das bestehen beider Produkte nebeneinander möglich. Durch die Unterschiedlichen Regelungen beim Rücktransport kann es sogar sehr sinnvoll sein. Der ADAC transportiert den Patienten auch zurück, wenn der sehr lange (<14 Tage) im Ausland bleiben müsste. Passiert das aber in einem Land mit ausreichender med. Versorgung, so müsste die Hallesche das nicht tun.

Daher kann durchaus mal die eine und mal die andere Lösung die bessere sein. Jedoch ist eine andere Sache zu beachten. In den Bedingungen der Privaten Krankenversicherung können Obliegenheiten vorhanden sein. Diese verpflichten den Versicherten dazu, anderweitige Versicherungen anzugeben. Entweder im Antrag, oder bei späterem Abschluss. So heißt es in den Bedingungen der Halleschen:

5  Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer ein Krankheitskostenversicherungsvertrag abgeschlossen oder macht eine versicherte Person von der Versicherungsberechtigung in der gesetzlichen Krankenversicherung Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich zu unterrichten.

6 Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.

Normalerweise enthält eine Auslandsreisekrankenversicherung kein Krankenhaustatageld. Beim ADAC ist dieses aber in dem Premiumprodukt enthalten. So wäre auch dieses anzeigepflichtig und bedarf der Zustimmung.

Welchen Vorteil habe ich denn durch zwei Verträge?

Der Vorteil ist abhängig von dem sonst gewählten Versicherungsschutz. So kann es ja durchaus sein, dass sich der Interessent in der PKV für einen Tarif mit hoher Selbstbeteiligung oder für Einsteigertarife mit sehr geringem Versicherungsschutz entschieden hat. Gerade hier macht das parallele bestehen der Auslandspolice durchaus Sinn. So werden Rechnungen hier ohne eine Selbstbeteiligung erstattet und verhindern ggf. auch nicht die Beitragsrückerstattung oder einen Bonus in der eignen PKV. Das betrifft natürlich nur Behandlungen, welche im Ausland auch beendet werden. Nach der Rückkehr erforderliche Weiterbehandlungen gehen nicht mehr zur Lasten der Auslandsversicherung, auch wenn der Beginn oder die Ursache im Ausland lagen.

Dann rechne ich doch einfach zweimal ab?!

Auch auf diese Idee soll schon der eine oder andere gekommen sein. Das ist natürlich verboten. Sie können eine Leistung nicht zweimal abrechnen, aber die Leistungen verteilt nutzen geht natürlich schon. So kann es passieren, das die akute Behandlung der Schmerzen im Ausland durch die Auslandspolice, ein erforderliches Hilfsmittel aber durch die eigene Krankenversicherung abgedeckt ist und somit beide Verträge eine Leistung erbringen. Auch Kosten nach dem 45. Tag könnten in dem gewählten PKV Vertrag enthalten sein, in der Auslandsreiseversicherung nicht mehr.

Fazit:

Eine Auslandsreisekrankenversicherung, egal ob über den Automobilclub, eine Kreditkarte oder einen Versicherer ist in vielen Fällen durchaus sinnvoll und kann auch einen PKV Schutz entsprechend ergänzen. Wichtig dabei ist, eine Anzeigeobliegenheit zu beachten und die Versicherer entsprechend gegenseitig zu informieren. Im Leistungsfall darf natürlich nur einmal abgerechnet werden, aber das versteht sich eigentlich von selbst.

Wie hoch solche “kleinen” Behandlungskosten im Ausland sein können, das können Sie beispielhaft im Beitrag zu meiner Zahnbehandlung in den USA nachlesen.

2 Kommentare

  1. Ich möchte meine Familie im neuen Debeka Auslandskrankenversicherungstarif AR versichern. Teilweise besteht Doppelversicherung:
    Frau über GKV (Barmenia)
    Sohn Münchener Verein BeihilfeVersicherung BET.

    Muss ich alle Versicherungen gegenseitig informieren und können leisten die Versicherungen alle ergänzend.

    Bsp: Versicherer A zahlt einen Teil, Versicherer B zahlt bedingungsgemäß den Rest. Dann muss ich im Leistungsfall mich zuerst an A wenden, anschließenden mit dem Rest an B oder umgekehrt – ich versuchs bei dem zuerst, wo ich meine er zahlt mehr? Hoffentlich zahlen dann auch beide anteilig, nicht das nachher beide aufeinander verweisen und keiner zahlen will…?

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