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Anwartschaft in der Krankenversicherung- neue Bedingungen bei der Halleschen

Guten Tag sehr geehrte Leser,

in der Praxis kann es in verschiedenen Situationen nötig sein eine so genannte Anwartschaft zu vereinbaren. Die Gründe sind vielfältig und bei den Gesellschaften durchaus verschieden.

So tritt die Anwartschaft bei Gründen wie Arbeitslosigkeit oder vorrübergehender Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung in kraft und sorgt dafür das später die Private Krankenversicherung mit gleichen Bedingungen fortgesetzt werden kann.

Die Hallesche Krankenversicherung hat nun einige Gründe, in denen eine solche Anwartschaft beantragt werden kann hinzugefügt:

2. Die Anwartschaftsversicherung ist möglich für die Dauer
bzw. wegen

a) einer Krankenversicherungspflicht in der GKV ohne Befreiungs- oder Kündigungsmöglichkeit
b) eines Anspruchs auf Familienversicherung
c) eines Anspruchs auf freie Heilfürsorge
d) eines vorübergehenden Beihilfeanspruchs
e) einer außergewöhnlichen Notlage
f) eines längeren Auslandsaufenthaltes
g) einer Arbeits- oder Stellenlosigkeit
h) eines Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder einer Ausbildung zu einem Beamtenberuf als Beamtenanwärter
i) des Mutterschutzes oder der Elternzeit (nur für die Krankentagegeldversicherung)
j) des Eintritts der Berufsunfähigkeit (nur für die Krankentagegeldversicherung)
k) des Bezugs einer Berufsunfähigkeitsrente (nur für die Krankentagegeldversicherung).
l) einer Krankheitskostenvollversicherung bei einem anderen privaten Krankenversicherungsunternehmen bis zum Wirksamwerden der nächstmöglichen Kündigung.

Durch diese fest fixierten Gründe ist vertraglich gesichert wann eine Anwartschaft abgeschlossen werden kann und zu welchen Bedingungen. Als pdf finden Sie die Bedingungen als hier als Dateianlage zum Download.

Dazu kommt ebenfalls noch folgender Punkt:

Versicherte der HALLESCHE können sich nun auch mit der kleinen Anwartschaftsversicherung ihre bereits aufgebaute Alterungsrückstellung erhalten. Diese wird während der Anwartschaftszeit “geparkt” und nach Aufleben des Versicherungsschutzes bei der Beitragsberechnung berücksichtigt.

Viele weitere Kriterien zur PKV und einen Leitfaden finden Sie unter Downloads.

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