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Wiedereingliederungsmaßnahme ist keine verweisbare Tätigkeit in der Berufsunfähigkeitsversicherung, Urteil des OLG Nürnberg 8 U 607/11

Erneut hatte sich ein Gericht mit dem Thema der Verweisbarkeit in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung zu beschäftigen. In diesem Fall, verhandelt vor dem Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 8U 607/11) urteilte das Gericht am 23. 01. 2012 gegen den Versicherer und für den Kunden.

In dem besagten Fall ging es um die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente, nachdem der Versicherte erkankungsgemäß seinen Beruf nicht mehr ausüben konnte. Der Leitsatz des Urteils sagt schon viel über die Einstellung des Gerichtes aus:

1. Eine von der gesetzlichen Rentenversicherung getragene, auf höchstens sechs Monate angelegte Beschäftigungsmaßnahme zur Wiedereingliederung des berufsunfähigen Versicherungsnehmers an seiner bisherigen Arbeitsstelle ist keine die frühere Lebensstellung wahrende Verweisungstätigkeit im Rahmen einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung

Gemäß den Bedingungen des Versicherers (BUZ 2004 C) versuchte dieser, eine Berufsunfähigkeitsrente einzustellen, da der Versicherte eine Wiedereingliederung ausübte und später Hilfstätigkeiten in einem Autohaus ausführte. Aufgrund der Bezeichnung der Bedingungen sollte es sich um die Nürnberger Versicherung handeln. In der Begründung des Urteils heißt es unter anderem:

Die Vertragsbedingungen sehen in § 7 (BUZ2004C) vor, dass nach Anerkennung der Leistungspflicht die Beklagte berechtigt ist, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad nachzuprüfen. Dabei kann erneut geprüft werden, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit ausübt, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer Lebensstellung bei Eintritt der Berufsunfähigkeit entspricht. Ist die Berufsunfähigkeit weggefallen oder hat sich ihr Grad auf weniger als 50 Prozent vermindert, werden die Leistungen eingestellt. § 2 der Vertragsbedingungen definiert, dass vollständige Berufsunfähigkeit vorliegt, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls außer Stande ist, ihrem vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt ausgeübten Beruf nachzugehen und sie auch keine andere Tätigkeit ausübt, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Auf die abstrakte Verweisung wird ausdrücklich verzichtet. Als eine der Ausbildung und Erfahrung sowie der bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit wird nach Abs. 4 des § 2 nur eine solche Tätigkeit angesehen, die keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung und Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau der bislang ausgeübten Tätigkeit absinkt.

Der Versicherer war aber dennoch der Meinung, zunächst aufgrund der Wiedereingliederung, später dann aufgrund der ausgeübten Hilfstätigkeit eine Einstellung zu versuchen. Gegen diese Einstellung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente wehrte sich der Versicherer zuletzt am Oberlandesgericht Nürnberg. Mit Erfolg, denn die Richter wiesen in der Urteilsbegründung ausdrücklich darauf hin, das es so einfach für den Versicherer nicht sein kann. Zunächst beschäftigte man sich mit der Wiedereingliederung, welche hier auf maximal 6 Monate ausgelegt war, abgebrochen wurde da eine volle Beschäftigung nicht mehr erreicht werden kann und vom Rentenversicherer bezahlt wurde. Dazu heißt es weiter:

Ein solcher Arbeitsversuch, finanziert mit einem von der Rentenversicherung getragenen Überbrückungsgeld, kann nicht als Verweisungstätigkeit im Sinne der Vertragsbedingungen gewertet werden.

Die Wiedereingliederungsbeschäftigung des Klägers war keine Tätigkeit, die seiner bisherigen Lebensstellung vor Eintritt des Versicherungsfalls entsprach. Die Wertschätzung (soziale Stellung des Versicherten; Ansehen, das ihm in den Augen der Öffentlichkeit sein Beruf vermittelt: Prölls/Martin, VVG, 28 A., § 172 Rdnr. 98) dieser nicht auf Dauer angelegten, therapeutischen, von der Rentenversicherung getragenen Maßnahme entspricht nicht derjenigen eines dauerhaften, am Markt erlangten und bestehenden, von Leistung und Gegenleistung lebenden regulären Arbeitsverhältnisses.

Interessant war die Betrachtungsweise der Gesellschaft. Diese versuchte bei dem Urteil die abstrakte und konkrete Verweisung zu vermischen. Auch dieser Betrachtungsweise hat das zuständige Gericht aber einen Riegel vorgeschoben. Betrachtet man die Versicherungsbedingungen genau, so die Richter, so ist gerade die vom Versicherer vertretene Auffassung unzutreffend.

Die Beklagte möchte der Sache nach die Mischform einer konkret-abstrakten Verweisung dergestalt herangezogen wissen, dass einerseits zwar nur auf eine konkret ausgeübte Tätigkeit verwiesen werden darf, dass aber andererseits, was die Frage der Vergütung betrifft, darauf abgehoben wird, ob die versicherte Person aus medizinischer Sicht in dieser konkreten Tätigkeit ihrer Art und ihren Anforderungen nach auch zeitlich umfangreicher und dadurch höher bezahlt zu arbeiten in der Lage wäre. Eine solche Sicht ist jedenfalls bei einer Vertragsgestaltung wie der hier gewählten nicht zulässig. Die Beklagte hat ausdrücklich auf eine abstrakte Verweisung verzichtet, darum würde es sich aber bei ihrer Betrachtungsweise handeln. Die bloße Leistungsfähigkeit des Versicherungsnehmers in der konkret ausgeübten Tätigkeit, die bloße Erzielbarkeit eines bestimmten Einkommens aus dieser Tätigkeit spielt bei der vorliegend maßgeblichen Verweisungsmöglichkeit keine Rolle.

Auch mit diesem Urteil stellen sich die Richter des OLG Nürnberg klar auf die Seite des Versicherten und gegen die Auslegungsabsichten der (Nürnberger?) Versicherung. Schade nur, das dieses erst im Klageverfahren (immerhin Jahre nach dem Eintritt der Berufsunfähigkeit) entscheiden wurde. Nun muss der Versicherer die Leistung bis zum vereinbarten Zeitraum (2030) wohl erbringen. Es sei denn es ändern sich in zukünftigen Nachprüfungen die Voraussetzungen oder die Situation des Kunden verbessert sich.

Gerade bei der Auswahl des passenden Produktes in der Berufsunfähigkeit ist somit die Auswahl nach vielen unterschiedlichen Kriterien wichtig. Nur wenn die Bedingungen klar und sauber formuliert sind, ergeben sich auch in der Zukunft bei der Leistungsprüfung wenige Möglichkeiten es “so oder so” zu sehen. Garantien das der Versicherer leistet kann es nie geben, die Risiken lassen sich aber durchaus drastisch minimieren.

Weitere Informationen:

Urteil 8U 607/11 im Volltext, (c) Beck Online

Leitfaden zur Berfusunfähigkeit

Auswahlkriterien zur passenden Berufsunfähigkeitsversicherung

Blogbeiträge zur Berufsunfähigkeit

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