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Wahltarife und ein Statuswechsel in der gesetzlichen Krankenkasse – Teil II

Bereits im ersten Artikel zu Wahltarifen in der Gesetzlichen Krankenkasse und der Kündigung dieser bei erstmaligen Versicherungsfreiheit hatte ich von meiner Anfrage an das Bundesversicherungsamt berichtet.

Dennoch scheint es einige Krankenkassen (unter anderem auch die TKK und einige BKK’en) zu geben, die das Gesetz bewusst zu ihren Gunsten auslegen (wollen) und eine Kündigung der GKV Wahltarife ablehnen.

Damit diese Missverständnisse gar nicht erst aufkommen, hier nochmals die Erklärungen und passenden Paragraphen.

1.) Der Versicherte wird durch das Überschreiten der JAEG erstmalig in 2011 versicherungsfrei.

2.) Es muss zunächst die Meldung des Arbeitgebers an die GKV erfolgen.

3.) Danach erhalten Sie ein Schreiben, in welchem Ihnen die Krankenkasse mitteilt, dass eine Versicherungsfreiheit besteht. JETZT müssen Sie Ihrer Krankenkasse den Austritt erklären. Dieses muss binnen 2 Wochen erfolgen. Wirksam wird diese jedoch nur, wenn zusammen und IN DIESER FRIST die Bestätigung einer anderen (privaten) Versicherung eingereicht wird.

(3) Die Mitgliedschaft von Personen, deren Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 4 (Anm. SGB V) erlischt, endet zu dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Zeitpunkt nur, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt. Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort.

Bitte beachten:

Eine KÜNDIGUNG (auch wenn diese bereits vorsorglich ausgesprochen wurde, ist unwirksam, wenn die Laufzeit des Wahltarifes noch nicht erfüllt ist. Für welche Wahltarife welche Laufzeit gilt, entnehmen Sie bitte meinem Artikel zur Gesundheitsreform und den Änderungen zum 01. 01. 2011.

Lehnt also Ihre Krankenkasse die Kündigung ab, so hat diese recht. Einen Austritt mit einer entsprechenden Bescheinigung der Folgeversicherung kann man aber nicht ablehnen.

Ich habe hierzu das Bundesversicherungsamt angeschrieben, welche die Funktion als Aufsichtsbehörde inne hat.

Kernaufgabe des Bundesversicherungsamtes ist die Rechtsaufsicht über die bundesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung.

Was können Sie tun, wenn die GKV die Kündigung wegen dem Wahltarif ablehnt

1.) Bestehen Sie auf einem widerspruchsfähigen Bescheid

2.) konsultieren sie einen Berater/ einen Anwalt und gehen ggf. mit einem Widerspruch gegen die Ablehnung vor.

3.) sollte auch das nichts bringen, so nutzen Sie die Möglichkeit der Klage vor dem Sozialgericht, welche kostenfrei ist.

Bedenken Sie bitte aber noch eins:

Zuerst sollten Sie sich mit dem Tarif und der Auswahl der richtigen PKV beschäftigen. Erst wenn dieses vollzogen ist, die PKV Sie angenommen hat und Ihnen die Folgeversicherungsbestätigung vorliegt, kann der Austritt der GKV erklärt werden. Dazu beachten Sie bitte die Auswahlkriterien zur Privaten Krankenversicherung und den Leitfaden.

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