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Verweisung und Einkommensminderung in der Berufsunfähigkeits- versicherung – auch ALG I kann zählen, Urteil des BGH Az. IV ZR 287/10

Die Absicherung gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit ist, zum Glück, immer weiter in die öffentliche Diskussion gerückt. Die Bedingungen der Anbieter haben sich Schritt für Schritt verbessert und bieten heute einen hochwertigen und umfassenden Schutz. Dennoch führt auch die Auslegung von Bedingungen und Formulierungen immer wieder zu Streit zwischen Versicherer und Kunden.

Einen solchen Fall hatte nun auch der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 08. 02. 2012 zu entscheiden und veröffentlicht auf der Internetseite das Urteil Az. IV ZR 287/10.

Worum geht es genau?

In dem Urteil mussten sich die Vorinstanzen (LG Passau, Entscheidung vom 30.10.2009 – 4 O 697/09 und OLG München, Entscheidung vom 12.11.2010 – 25 U 5408/09 -18) und auch der BGH damit beschäftigen, welches Einkommen genau zum Einkommensvergleich herangezogen werden kann und ob ein Arbeitslosengeld I dazu zu rechnen ist. Die Minderung von 20% oder mehr ist entscheiden für die Prüfung der Verweisbarkeit auf eine andere Tätigkeit.

Der Versicherungsnehmer war als Maler tätig und dadurch saisonal bedingt einige Monate im Jahr zu Hause. In dieser Zeit bezog er Leistungen der Arbeitsagentur, so genanntes Arbeitslosengeld I. Nachdem nun (unstreitig) Berufsunfähigkeit eingetreten war (in 2006), schulte der Kunde später zu einer kaufmännischen Tätigkeit im Einzelhandel (Malerbedarf) um und sei dort ab 2008 tätig.

Wann kann der Versicherer überhaupt verweisen?

Die betroffene Versicherung, die Alte Leipziger Lebensversicherung mit dem Tarif BV 10, versuchte ihre Ansprüche auf Einstellung der Berufsunfähigkeitsrente gerichtlich durchzusetzen und gewann. Der Bundesgerichtshof korrigierte die Vorentscheidung und stimmt einer Einstellung der BU Rente zu.

Schauen wir in den Bedingungen des Tarifs nach, so beantwortet sich zunächst dort die Frage nach der Voraussetzung der Verweisung.

Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn der Versicherte in zumutbarer Weise

a) eine andere Tätigkeit konkret ausübt, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung hinsichtlich Vergütung und sozialer Wertschätzung entspricht;

In den drei zuvor genannten Fällen ist es nicht zumutbar, dass die Tätigkeit zu Lasten der Gesundheit geht oder dass das jährliche Einkommen 20% oder mehr unter dem Einkommen im zuletzt ausgeübten Beruf liegt.

Das hier eine konkrete Ausübung stattfindet ist unstrittig. Daher ist nur zu prüfen, ob die Grenze von 20% erreicht wird. Verdient der Kunde daher 80% oder mehr seines ursprünglichen Einkommens, so ist eine Verweisung möglich. Ist der Verlust aber höher als 20%, dann kann der Versicherer nicht auf die neue Tätigkeit verweisen.

Was war der Streitpunkt?

Strittig war zwischen den Parteien die Frage, ob das Arbeitslosengeld I zu berücksichtigen sei. Diese Berücksichtigung entscheidet mit der 20% Regel auch darüber, wie hoch das neue Einkommen sein darf, um noch eine BU Rente zu bekommen. Dabei ergab die (zunächst vorinstanzlich falsche Berechnung), dass die Einkommensminderung 23% betrug, demnach hätte der Versicherer nicht verweisen dürfen und wäre verpflichtet eine BU Rente zu zahlen.

Wie entschieden die Richter und warum?

Die Richter des BGH korrigierten diese Betrachtungsweise aber und berücksichtigten auch die saisonal bedingten ALG I Leistungen. Das führt dann dazu, dass bei Berücksichtigung der Leistungen keine Minderung von mehr als 20% entsteht.

Diese Lebensstellung wird durch den jetzt vom Kläger ausgeübten Beruf mit seinen saisonabhängigen wiederkehrenden Zeiten der Arbeitslosigkeit mit geprägt. Es versteht sich daher, dass auch das in diesen Zeiten gezahlte Arbeitslosengeld, mit dem der Lebensunterhalt bestritten werden kann, in den Vergleich der Lebensverhältnisse einbezogen wird, weil nur so auch die Vergleichbarkeit in wirtschaftlicher/finanzieller Sicht hergestellt wird.

Für die Lebensstellung des Klägers in seinem bisher ausgeübten Beruf war entscheidend, was ihm tatsächlich regelmäßig monatlich an Einnahmen zur Verfügung stand. Dies waren nach den unangegriffenen tatrichterlichen Feststellungen vor allem sein Nettogehalt und das saisonal regelmäßig gezahlte Arbeitslosengeld I. Danach ergibt sich eine Einkommenseinbuße von weniger als 20%, die bedingungsgemäß vom Versicherten hinzunehmen ist.

Hiernach stellen die Richter klar, das eine Verweisung hinzunehmen ist und somit der Leistungsanspruch gegen die Alte Leipziger nicht besteht.

Berücksichtigt man hierbei alle Umstände, so ist es für den Versicherten einerseits natürlich schlecht, die versicherte BU Rente hier nicht zu bekommen, andererseits erwarte ich als Kunde von einem Versicherer auch, unberechtigte Ansprüche (wie sie der BGH hier festgestellt hat) abzuwehren um eine dauerhafte Prämienkalkulation zu ermöglichen.

Weitere Informationen:

Alte Leipziger BU Bedingungen (Tarifbedingungen) und in der Version 2012

Alte Leipziger BU Bedingungen (Tarifbedingungen) und in Version 2012

BGH zur Berücksichtigung von Arbeitslosengeld I bei Verweisungsprüfung, IV ZR 287/10

 

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