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Versicherungspflicht und deren Erfüllung

Guten Tag liebe Leser,

in der täglichen Beratungspraxis treten vermehrt Fragen zur Versicherungspflicht und den Möglichkeiten der Erfüllung auf. Leider sind die Regeln noch nicht allen klar, daher möchte ich hier kurz darauf eingehen.

Grundsätzlich besteht in Deutschland Versicherungspflicht in der Kranken-/ Pflegeversicherung und jeder Bürger muss einen entsprechenden Versicherungsschutz nachweisen. Dieses ist jedoch noch nicht der Fall. In einem meiner früheren Beiträge hatte ich bereits darauf hingewiesen.

Die gesetzliche Grundlage für die Versicherungspflicht findet sich im § 193 VVG und lautet wie folgt:

(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro.

Dennoch gibt es nach wie vor eine Reihe von Nichtversicherten, welche sich nicht an die Versicherungspflicht halten oder sich gar nicht der Sanktionen bewusst sind. Nun, das kann zu einem “teuren Vergnügen werden”, denn weiter regelt der eben zitierte Paragraph:

(4) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht (Anm. 01.01.2009) nach Absatz 3 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung ungewöhnlich hart treffen würde und den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen.

Nehmen wir folgendes Beispiel:

Ein Selbstständiger, Mitte 40 ist nicht versichert. Ab 01. 01. 2009 hätte er die Versicherung nach den oben genannten Voraussetzungen haben müssen. Nehmen wir weiter an, er wäre nicht im Basistarif sondern “normal” versicherbar und die Monatsprämie zur Krankenversicherung beträgt 350 EUR monatlich. Er versichert sich erst ab dem 1. 08. 2009.

Folgende Kosten entstehen nun:

Januar 2009: 350 EUR mtl. Beitrag

Februar 2009 – Juli 2009: 350 EUR Beitrag + 350 EUR Strafe p.M.

August 2009: 350 EUR Beitrag, da Vers.Pflicht erfüllt

Somit gesamt: 2.800 EUR + 2.100 EUR Strafe für die Nichterfüllung der Versicherungspflicht.

Der Versicherer darf auf den Zuschlag, spricht die Strafe nicht verzichten, da diese gesetzlich geregelt ist und auch der einzelne Versicherer davon nicht (zum Vorteil des Kunden) abweichen darf.

Dennoch gibt es Mittel und Wege die Nachzahlung in “erträglicheren Rahmen zu halten” und den Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Antragstellung so optimal als möglich zu gestalten. Dieses ist jedoch nicht pauschal zu beantworten sondern muss individuell geprüft werden.

Bei weiteren Fragen nehmen Sie gern Kontakt mit mir auf oder stellen eine direkte Anfrage zur PKV.

Ein Kommentar

  1. Hallo Herr Henning,

    ich habe Ihren Newsletter bekommen und habe nun folgende Frage bei Nichtversicherung in PKV/Strafe:

    Wie Sie ja wissen, soll ich ja ab 1.4.09 bei AXA in der PKV versichert werden. Leider zieht sich der Antrag ja immer noch hinaus.

    Da ich ab 1.1.09 nicht mehr versichert bin, da die DKV mir zum 31.12.08 gekündigt hat. Wie sieht das denn jetzt bei mir aus mit der Strafe bzw. mit welchen Sanktionen muss ich rechnen. Das sich mein Antrag ab 1.4.09 bei der AXA so lange hinaus zögert ist ja nicht meine Schuld. Die letzten Unterlagen habe ich Ihnen ja letzte Woche zu gesandt.

    Muss ich welchen Strafen/Sanktionen rechnen oder können Sie für mich ein gutes Wort einlegen bei der AXA, das ich eventuell rückwirkend keine Beiträge zahlen muss. Bis zum 31.12.08 war ich ja bei der DKV versichert und habe auch bis dahin meine Beiträge gezahlt.

    Für eine kurzfristige Stellungnahme wäre ich Ihnen sehr dankbar.

    Mit freundlichen Grüßen
    Frank Jaixen

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