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Versicherer erhöht die Selbstbeteiligung in der Privaten Krankenversicherung – darf der das einfach?

Die Überschrift spiegelt eine typische Frage in der Beratung wieder. Das Beitragsanpassungen in der Privaten Krankenversicherung (PKV) erforderlich sind und entsprechend durchgeführt werden, das wissen die meisten. Das es aber auch eine Anpassung der Selbstbeteiligung geben kann, das ist wiederum nicht so bekannt.

Grundlage für diese Änderungsbefugnis ist der §203 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Dort heißt es genau:

Dabei dürfen auch ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden, soweit dies vereinbart ist. Maßgebliche Rechnungsgrundlagen im Sinn der Sätze 1 und 2 sind die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten

Der Versicherer kann also nicht nur die Beiträge zur Privaten Krankenversicherung anpassen, auch ein Selbstbehalt der als Betrag festgelegt ist, darf angepasst werden.

Ein Versicherer hat zum Beispiel einen Vertrag mit einer ambulanten Selbstbeteiligung von 350 EUR. Ab dem Januar des Folgejahres soll dieser nun 390 EUR Betragen. Das ist zulässig und wird auch so praktiziert.

Auch der folgende SB ist betragsmäßig festgelegt (allerdings nur in der Maximierung) Der Tarif erstattet 80% der Kosten bis 2.700 EUR Rechnungsbetrag, danach 100%. Das bedeutet eine maximale SB von 540 EUR (2.700 ERU * 20%). Diese Obergrenze könnte auch angepasst werden, wenn der Versicherer das wollte, was aber noch nie passiert ist in dem Tarif Comfort+ des Dt. Ring.

Auch bei einer solchen Veränderung der Selbstbehalte handelt es sich um eine Beitragsanpassung. Daher steht dem Versicherten auch in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zu. Geregelt ist dieses im § 205 des VVG (VersicherungsVertragGesetz). Dort heißt es:

(4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll.

Hier gilt natürlich auch die Nachweispflicht einer Folgeversicherung. Nur wenn Sie den Abschluss einer anderen, der Versicherungspflicht genügenden, Absicherung nachweisen, nur dann kann die Kündigung wirksam erklärt werden.

Weitere Informationen finden Sie auch in den folgenden Beiträgen:

Beitragsanpassungen verschiedener Gesellschaften zum 01. 01. 2012

Nicht voreilig kündigen bei Beitragsanpassung

Welche Selbstbeteiligung ist die richtige?

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