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Versicherer entdeckt neue Idee zum Rücktritt in der privaten Krankenversicherung

Machmal kann man einfach nur noch den Kopf schütteln und leider sind es immer wieder die selben Kandidaten, welche auf so abenteuerliche Ideen kommen. Damit keine Missverständnisse entstehen. Ein Rücktritt oder eine Anfechtung eines Vertrages der privaten Krankenversicherung (und eine solche Prüfung) ist nicht nur legitim, auch nötig um sich vor dem Versuch und einem möglichen Missbrauch zu schützen. Im Antrag der privaten Krankenversicherung werden Antragsfragen gestellt, diese sind (wie alles nachdem der Versicherer in Textform fragt) wahrheitsgemäß zu beantworten.

Folgen falsch beantworteter Antragsfragen

Zunächst einmal die Frage nach der Grundlage. Wer einen Antrag auf private Krankenversicherung stellt, der sollte sich darüber im Klaren sein, die Angaben sind richtig zu machen. Nur wer seine (Gesundheits-)angeben richtig und vollständig ausfüllt, nur der ermöglicht dem Versicherer eine korrekte Prüfung und eine (für alle Seiten gerechte und faire) Einstufung und die Erhebung von Risikozuschlägen.

Grundlage für eine solche Auskunft ist unter anderem das VVG, das so genannte Versicherungsvertragsgesetz. Hier findet sich ein Paragraph, der lautet:

Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz – VVG)
§ 19 Anzeigepflicht

(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.

Soweit so einfach. Frei nach dem Motto: “Sagst Du mir nicht was ich frage und wissen will, so werfe ich Dich aus dem Vertrag.” Diese Regelungen sind auch wichtig und nötig, sonst würden Antragsteller ohne Sanktionen einfach falsche Angaben machen können. Zu der Verletzung der torvertraglichen Anzeigepflicht finden sich unzählige Beiträge auch hier im Blog:

LINK: Blogbeiträge zur Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

Doch was passiert nun, gibt der Antragsteller die Angaben nicht heraus oder macht es (bewusst?) falsch?

(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

Die neue “Masche”?

Nun werden in Anträgen ja nicht nur Fragen zur Gesundheit gestellt, sondern auch weitere Fragen nach persönlichen Angaben, Vorversicherungen etc. In der letzten Woche sind mir gleich mehrere Fälle im LiveChat begegnete welche alle die gleiche Art hatten und die sich zum einen juristisch mal interessant auseinandernehmen lassen, auf der anderen Seite aber auch für den- oder diejenigen interessant sein dürften, welche sich von dem Schreiben eingeschüchtert fühlen.

Es geht mal wieder um einen Versicherer aus dem Norden, einen welcher auch in der Vergangenheit immer mal wieder mit sonderbaren Verfahren, eigenwilligen Auslegungen und dergleichen aufgefallen ist. Doch der Reihe nach. Im Antrag braucht folgender Hinweis auf der Seite 2, und damit direkt über den Gesundheitsfragen auf:

Auf der nächsten Seite, weit weg von den Gesundheitsfragen und auch weit weg von der Frage ob ein verständiger Verbraucher auch hier einen Bezug zu dem “Warnhinweis” erkennen kann, findet sich dann eine andere Frage:

Nahezu alle Versicherer fragen daher heute nach einem eventuellen Beitragsrückstand bei der Vorversicherung, einem Rückstand von mehr als einem Monatsbeitrag. Der kann sowohl in der privaten, aber auch in der gesetzlichen Krankenversicherung entstehen. Einmal das Konto gewechselt und einmal nicht bedacht dem Versicherer Bescheid zu geben, schon kommt es zu so einem Zustand. Auch ein Fehler des Versicherers bei der Abbuchung kann einen solchen Rückstand auslösen.

Nun kommt der Versicherer hier anscheinend in mehreren Fällen auf die Idee, dem Kunden einen Brief zu schrieben, kurz nachdem die ersten Rechnungen im neuen Vertrag eingereicht wurden. Darin heisst es sinngemäß:

Lieber Kunde,

wir haben von Ihrem Vorversicherer die Bescheinigung mit den Übertragungswerten erhalten. Daraus schließen wir, hier muss es einen Beitragsrückstand geben haben, denn die bestätigten Übertragungswerte sind zu gering.

Daher senden Sie uns bitte die ausgefüllte und unterschriebene Vollmacht binnen 14 Tagen zurück, damit wir dann bei dem Vorversicherer die gewünschten Daten abfragen können. Sollten Sie diese Vollmacht nicht erteilen/ oder sich unsere Vermutung bestätigen, müssen wir leider vom Vertrag zurücktreten.

Wie kommt der Versicherer darauf?

Allein aus der Höhe der bescheinigten Übertragungswerte auf einen Rückstand zu schließen ist schon einmal grundsätzlich interessant. Die Vermutung kann ja durchaus bestehen, aber wie ist es denn rechtlich und wie und was genau hätte der Kunde angeben müssen?

Nun, die Frage, welche der Versicherer stellte war:

Ich erkläre, dass ich derzeit bei keinem Krankenversicherer im Zahlungsrückstand bin: ( ) ja, es besteht kein Rückstand. ( ) nein, es besteht ein Rückstand.

Hier konnte und musste der Kunde ankreuzten, was bei Ihm der Fall ist. Dabei sind einige Worte in der Erklärung besonders interessant. Es heisst: “ich derzeit bei keinem…” Das bedeutet nicht, in der Vergangenheit hätte nie ein Beitragsrückstand bestehen dürfen. Ein solcher Rückstand, ist er ausgeglichen, wäre unkritisch und die Frage ließe sich problemlos beantworten. Lediglich bei einem noch bestehenden Rückstand (und damit verbunden mit der Frage des Notlagentarifs) hätte ein “JA” als Antwort zur Folge. Mit der Konsequenz, der Antrag wäre wohl vom Versicherer abgelehnt worden.

In diesem Fall (und in einem weiteren aus dem LievChat letzte Woche) waren sich die Kunden sicher korrekte Angaben gemacht zu haben. Dabei bestand zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Rückstand mehr in der Vorversicherung. Bei einem der beiden nie, bei dem anderen war dieser bereits ausgeglichen bevor der neue Antrag gestellt wurde.

Aus diesem Grund waren beide Angaben richtig gemacht worden, dennoch verlangt der Versicherer hier eine Vollmacht um selbst nachforschen zu können.

Vollmacht trotz bereits abgegebener Erklärungen?

Im Antrag bzw. der abgegebenen Erklärung heisst es aber weiter:

Ich bin damit einverstanden, dass die HanseMerkur hinsichtlich meiner Angabe ggf. Nachfrage bei meinen Krankenversicherern hält, und entbinde sie zu diesem Zweck von ihrer Schweigepflicht.

Eine solche Entbindung von der Schweigepflicht ist natürlich nicht ewig gültig und so kann die Anforderung einer Vollmacht berechtigt sein. Hier, Antrag im März, Beginn 1.5. und Nachfrage jetzt Mitte Mai, wage ich mich mal weit aus dem Fenster. Die Entbindung wäre noch gültig und der Versicherer kann somit, selbst ohne den Kunden nochmals zu fragen, bei der Vorversicherung anfragen. Dennoch besteht man hier auf die Vollmacht.

Was können und was sollten Sie tun, falls Sie so ein Schreiben erhalten?

Zunächst einmal sollten Sie reagieren. Ganz in den Papierkorb und dann nichts mehr machen ist eher die falsche Option. Daher würde ich- und das ist nun ausdrücklich keine juristische Beratung, sondern eher ein Hinweis was man tun könnte…

1.) Antworten Sie dem Versicherer in jedem Fall auf das Schreiben. Sie sollten, so Sie sich im Klaren sind, die Angaben richtig gemacht zu haben gibt es auch nichts zu befürchten. Eine mögliche Antwort könnte so aussehen:

“Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom ….. in welchem Sie eine Vollmacht von mir verlangen, um beim Vorversicherer anzufragen. In Ihrem Antrag stellen Sie die Frage, ob derzeit (also am Tag der Antragstellung) ein Beitragsrückstand bei einem Versicherer bestand. Diese Frage habe ich korrekt mit “nein” beantwortet. Weiterhin habe ich Ihnen bereits im Antrag eine Entbindung von der Schweigepflicht erteilt. Diese können Sie natürlich nutzen um beim Vorversicherer anzufragen.

Bitte beachten Sie, es wird nur nach einem korrekten Rückstand am Tag der Antragstellung gefragt. Ich biete Ihnen ebenso an, eine Bescheinigung des Vorversicherers anzufordern, in welcher eine solche Bestätigung erbracht wird.

Wie Sie aus der Höhe des Übertragungswertes schließen wollen und können, dass meine Angabe im Antrag falsch sein soll, das erschließt sich mir leider nicht. Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.”

2.) Schreiben Sie durchaus auch gleich mal den Vorversicherer an.

“Sehr geehrte Damen und Herren,

ich war bisher bei Ihnen unter der Versicherungsnummer ………….. krankenversichert. Ich benötige eine Bestätigung über einen nicht vorhandenen Rückstand in dem Vertrag zu dem unten genannten Stichtag. Sie können gern dieses Schreiben verwenden und dort die entsprechende Auskunft erteilen.

“Hiermit bestätigen wir, die _________ Krankenversicherung, dass am Stichtag __________ (hier den Tag der Antragstellung des neuen Versicherers einsetzen) bei unserem Unternehmen zu dem oben genannten Vertrag KEIN Beitragsrückstand von mehr als einem Monatsbeitrag bestand.”

Vielen Dank für Ihre Mühe”

3.) Nachdem Sie dann das Schreiben der Vorversicherung (aus Punkt 2) zurück erhalten haben, senden Sie dieses bitte ebenfalls an die neue Krankenversicherung.

Haben Sie die Angaben wirklich falsch gemacht und gab es einen Rückstand, welchen Sie nicht angegeben haben oder hat eine alte gesetzliche Krankenkasse noch Geld von Ihnen zu kriegen, so könnte dieses zu einem Problem führen. Ob die Frage auf der Folgeseite und daher weit aus dem Bezug zu dem Hinweis der Anzeigepflicht und den Folgen ausreicht um einer gerichtlichen Überprüfung nach einer “ausreichenden Belehrung” stand zu halten, das vermag ich nicht zu beurteilen. Gerichte haben aber immer mal wieder Urteile zur deutlichen Hervorhebung von Widerrufsmöglichkeiten und den Rechtsfolgen gefällt. So wäre es durchaus denkbar, ein Richter sieht die Belehrung auf der Seite zuvor und im Kontext der Gesundheitsfragen nicht als ausreichend an.

Diese Frage stellt sich aber nur dann, wenn Ihrerseits eine Erklärung zu den Beitragsrückständen falsch gemacht wurde.

Fazit – so kann es gehen – mal eine neue Idee

Interessant ist es durchaus, interessant zu sehen, welche Möglichkeiten hier genutzt werden um eine VVA Prüfung, also eine Verletzung der vorvertragliche Anzeigepflicht zu kreieren finden und somit vielleicht unnötig “Stress” und Aufregung zu provozieren. Klar, wer alles richtig gemacht hat, der braucht sich keine Sorgen machen. Dennoch ist es eine neue Idee, wie werde ich einen “unliebsamen” Kunden wieder los.

Ob es bei den Kunden einen Grund gäbe, die ersten Rechnungen zu unerwartet waren oder was auch immer der Grund war. Hier wird versucht aus einer Zahl, einem Übertragungswert in einer Bescheinigung, einen Grund zu kreieren. Der Übertragungswert kann jedoch auch durch Anwartschaften, Tarifänderungen, veränderten Versicherungsverläufen oder Zeiten im Ausland beeinflusst worden sein.

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